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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1436 vom 31. Mai 2012
Änderungen zu den Einheitlichen Interpretationen des Kapitels II-2 SOLAS, des FSS-Codes, des FTP-Codes und der zugehörigen Brandprüfverfahren (MSC/Rundschreiben 1120)

Vom 16. Juli 2014
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2014 S. 613)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) in der Absicht, eine genauere Anleitung für die Anwendung der maßgeblichen Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens von 1974 zur Verfügung zu stellen, den vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner fünfundfünfzigsten Tagung erarbeiteten einheitlichen Interpretation zum Kapitel II-2 SOLAS in Form von Änderungen zum MSC/Rundschreiben 1120, die in der Anlage wiedergegeben sind, zugestimmt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die nachfolgend angegebenen einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu benutzen, wenn die maßgeblichen Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS für den Brandschutz von Pantrys auf Schiffen angewendet werden, und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Änderungen zu den Einheitlichen Interpretationen des Kapitels II-2 SOLAS, des FSS-Codes, des FTP-Codes und der zugehörigen Brandprüfverfahren
(MSC/Rundschreiben 1120)

1 Die Interpretation zu Regel II-2/ 3.1 SOLAS wird durch die folgende Interpretation ersetzt:

"Einrichtungen in Pantrys oder abgetrennten Pantrys ohne Kocheinrichtungen

In Pantrys oder abgetrennten Pantrys ohne Kocheinrichtungen dürfen sich folgende Einrichtungen befinden:

  1. Toaster, Mikrowellengeräte, Induktionsheizgeräte und ähnliche Geräte, wobei keines dieser Geräte mehr als 5 kW Leistung haben darf, und
  2. elektrisch beheizte Kochplatten und Warmhalteplatten für Mahlzeiten, wobei keines dieser Geräte mehr als 2 kW Leistung haben und eine Oberflächentemperatur von mehr als 150°C erreichen darf.

Diese Pantrys dürfen auch Kaffeeautomaten, Geschirrspüler und Heißwassergeräte ohne freiliegende heiße Oberflächen und unabhängig von ihrer Leistung enthalten.

Ein Speiseraum, in dem sich die genannten Einrichtungen befinden, ist nicht als Pantry anzusehen.

Diese Interpretation gilt auch für die Regeln 9.2.2.3.2.2(9), 9.2.2.4.2.2(3), 9.2.3.3.2.2(3) and 9.2.4.2.2.2(3)."

2 Die Interpretation zu Regel II-2/ 3.45 SOLAS wird durch die folgende Interpretation ersetzt:

Einrichtungen in Hauptpantrys, Pantrys mit Kocheinrichtungen und Küchen

1 In Hauptpantrys und in Pantrys mit Kocheinrichtungen dürfen sich folgende Einrichtungen befinden:

  1. Toaster, Mikrowellengeräte, Induktionsheizgeräte und ähnliche Geräte, wobei jedes dieser Geräte mehr als 5 kW Leistung haben darf, und
  2. elektrisch beheizte Kochplatten und Warmhalteplatten für Mahlzeiten, wobei keines dieser Geräte mehr als 5 kW Leistung haben darf.

Diese Pantrys dürfen auch Kaffeeautomaten, Geschirrspüler und Heißwassergeräte unabhängig von ihrer Leistung enthalten.

Diese Interpretation gilt auch für die Regeln 9.2.2.3.2.2(13) und 9.2.2.4.2.2(9).

2 Räume, in denen sich eine elektrisch beheizte Kochplatte oder eine Warmhalteplatte für Mahlzeiten mit mehr als 5 kW Leistung befinden, sind als Küchen anzusehen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1436, "Änderungen zu den Einheitlichen Interpretationen des Kapitels II-2 SOLAS, des FSS-Codes, des FTP-Codes und der zugehörigen Brandprüfverfahren (MSC/Rundschreiben 1120)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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