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Änderungstext
Entschließung MSC.520(106) - Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Kapitel II-2)
Vom 11. Dezember 2025
(BGBl. II Nr. 306 vom 19.12.2025)
(angenommen am 10. November 2022)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;
nach der auf seiner 106. Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2026 in Kraft treten;
4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.
Anlage
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung
Teil A
Allgemeines
Regel 1 - Anwendung
1 Absatz 2.5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
| alt | neu |
| 2.5 Schiffe, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, müssen auch den Vorschriften der Regel 10.1.2 in der mit Entschließung MSC.338(91) beschlossenen Fassung entsprechen. | "2.5 Schiffe, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, müssen auch den Vorschriften der Regel 10.10.1.2 in der mit Entschließung MSC.338(91) beschlossenen Fassung und der Regeln 4.2.1.6 bis 4.2.1.8 in der durch Entschließung MSC.520(106) geänderten Fassung entsprechen." |
Regel 3 - Begriffsbestimmungen
2 Nach Absatz 58 werden die folgenden neuen Absätze angefügt:
"59 "Bestätigter Fall (Flammpunkt)" ist ein Fall, der vorliegt, wenn ein akkreditiertes Labor * nach der Untersuchung einer repräsentativen Probe im Einklang mit den von der Organisation annehmbaren Normen ** mitteilt, einen Flammpunkt von unter 60 °C gemessen zu haben.
60 "Repräsentative Probe" ist ein Produktmuster, dessen physikalische und chemische Eigenschaften identisch sind mit den durchschnittlichen Eigenschaften der Gesamtmenge, die der Probenentnahme unterzogen wird.
61 "Flüssiger Brennstoff" ist in Regel 1 der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen definiert."
Teil B
Brand- und Explosionsverhütung
Regel 4 - Entzündungswahrscheinlichkeit
3 Die Änderung des englischen Wortlauts des Absatzes 2.1.4 hat keine Auswirkung auf die deutsche Übersetzung. Am Ende des Absatzes 2.1.5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
4 Nach Absatz 2.1.5 werden die folgenden neuen Unterabsätze angefügt:
"6. Schiffen, die flüssigen Brennstoff mitführen, muss vor dem Bunkern eine vom Vertreter des Lieferanten des flüssigen Brennstoffs unterschriebene Erklärung zur Verfügung gestellt werden, in der bestätigt wird, dass der zur Lieferung vorgesehene flüssige Brennstoff Absatz 2.1 entspricht, und ihnen muss das zur Bestimmung des Flammpunktes angewendete Prüfverfahren mitgeteilt werden. Eine Bunkerlieferbescheinigung für den dem Schiff gelieferten flüssigen Brennstoff muss entweder den nach den von der Organisation anerkannten Normen *** festgelegten Flammpunkt enthalten oder die Angabe, dass ein Flammpunkt von 70 °C oder darüber gemessen wurde ****;
(Stand: 14.01.2026)
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