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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1434 vom 31. Mai 2012
Einheitliche Interpretationen zu Kapitel II-2 SOLAS

Vom 16. Juli 2014
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2014 S. 611)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) in der Absicht, eine genauere Anleitung für die Anwendung der maßgeblichen Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens von 1974 zur Verfügung zu stellen, den vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner fünfundfünfzigsten Tagung erarbeiteten einheitlichen Interpretation zum Kapitel II-2 SOLAS, die in der Anlage wiedergegeben sind, zugestimmt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu benutzen, wenn maßgebliche Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS auf Schiffe, die an oder nach dem 21. Mai 2013 gebaut werden, angewendet werden, und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretationen zu Kapitel II-2 SOLAS

Regel II-2/ 3.2.3 - Begriffsbestimmungen

An Bord von Schiffen verwendete isolierte Schotte und Decks der Klasse "A" einschließlich der Befestigungsmittel für die Isolierung an den Bauteilen der Klasse "A" müssen übereinstimmend mit den Werkstoffen, Einzelheiten und Anordnungen sein, die während der Zulassungsprüfung für diesen Isolierwerkstoff verwendet und im Prüfbericht für diese Zulassungsprüfung dokumentiert wurden.

Regel II-2 /5.2.1.1 - Schließeinrichtungen und Abschalteinrichtungen der Lüftung

1 Die Lüfter von Batterieräumen müssen immer dann mit einer Verschlussklappe versehen sein, wenn

  1. der Batterieraum nicht unmittelbar zu einem freiliegenden Deck hin öffnet,
  2. an der Lüftungsöffnung für den Batterieraum eine Verschlussklappe entsprechend dem Freibordübereinkommen angebracht werden muss (d. h. die Höhe der Öffnung reicht nicht höher als 4,5 m (14,8 Fuß) über Deck im Bereich 1 oder nicht höher als 2,3 m (7,5 Fuß) über Deck im Bereich 2), oder
  3. der Batterieraum mit einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem ausgerüstet ist.

2 Wenn an einem Lüfter des Batterieraumes eine Verschlussklappe angebracht ist, dann muss ein Warnschild mit beispielsweise der Aufschrift "Diese Verschlussklappe muss offen gehalten werden und darf nur im Fall eines Brandes oder eines anderen Notfalls geschlossen werden - Explosionsfähiges Gas" an der Verschlusseinrichtung vorgesehen sein, um die Möglichkeit einer versehentlichen Schließung abzuschwächen.

Regel II-2/ 19.3.4 - Lüftung

1 Wenn an Laderäume angrenzende Räume nicht durch gasdichte Schotte oder Decks getrennt sind, dann sind sie als Teil des geschlossenen Laderaums anzusehen und es sind für den angrenzenden Raum die Lüftungsvorschriften anzuwenden, die für den geschlossenen Laderaum selbst gelten.

2 Wenn der Internationale Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code)

  1. zwei (2) Lüfter je Laderaum vorschreibt, ist ein gemeinsames Lüftungssystem mit 2 Lüftern zulässig, und
  2. ständige Lüftung vorschreibt, verbietet dieses nicht, dass Lüfter mit einer Schließeinrichtung versehen sind, wie sie für Zwecke des Brandschutzes nach Regel II-2/5.2.1.1 vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, die Mindesthöhe bis zur Lüfteröffnung befindet sich in Übereinstimmung mit Regel 19.3 (der Anlage I) des Internationalen Freibordübereinkommens (4,5 m für Bereich 1 und 2,3 m für Bereich 2).

Regel II-2/ 20.3.1.4.1 - Verschlusseinrichtungen und Kanäle

1 Die Zugangswege zu den Bedieneinrichtungen für das Schließen des Lüftungssystems "ermöglichen ein schnelles Abschalten" und "berücksichtigen die Wetter- und Seegangsverhältnisse" ausreichend, wenn die Wege

  1. deutlich gekennzeichnet sind und eine lichte Breite von mindestens 600 mm haben,
  2. mit einem einzelnen Handlauf oder einer Sicherungsleine aus Stahldraht mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm versehen sind, abgestützt durch Pfosten in einem Abstand von nicht mehr als 10 m im Verlauf jedes Weges, der ein dem Wetter ausgesetztes Deck überquert, und
  3. geeignete Zugänge (wie beispielsweise Leitern oder Treppen) zu den Abschalteinrichtungen der Lüfter angebracht sind, die sich an hohen Stellen befinden (d. h. 1,8 m und höher).

2 Andererseits ist fernbedientes Schließen mit Stellungsanzeigeeinrichtungen für diese Lüfter-Verschlussklappen von der Brücke oder einer Feuerkontrollstation aus zulässig.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1 /Rundschreiben 1434, "Einheitliche Interpretationen zu Kapitel II-2 SOLAS", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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