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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.459(101)
Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)

Vom 16. Juli 2020
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2020 S. 486; Ber. 31.10.2023 S. 615)


(angenommen am 14. Juni 2019)
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ebenfalls gestützt auf Entschließung MSC.88(66), mit der er den Internationale Rettungsmittel-(LSA-)Code ("der LSA-Code") angenommen hat, der nach Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) ("das Übereinkommen") rechtsverbindlich wurde,

des Weiteren gestützt auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel III/3 Absatz 10 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des LSA-Codes,

nach der auf seiner 101. Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des LSA-Codes, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet wurden,

1 nimmt in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des LSA-Codes an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 bestimmt in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren vereinte Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;

3 fordert die Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens am 1. Januar 2024 nach ihrer Annahme gemäß dem vorstehenden Absatz 2 in Kraft treten;

4 fordert Vertragsregierungen ebenfalls auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderung an Absatz 6.1.1.3 des Codes für Bereitschaftsboote gilt, die am oder nach dem 1. Januar 2024 an Bord von Schiffen angebracht werden;

5 ersucht den Generalsekretär in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der sich in der Anlage befindenden Änderungen an alle Vertragsregierungen des Übereinkommens zu übermitteln;

6 ersucht den Generalsekretär ebenfalls, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage an die Mitglieder der Organisation zu übermitteln, die keine Vertragsregierungen des Übereinkommens sind.

Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes ( LSA-Code)

Kapitel IV
Überlebensfahrzeuge

4.4 Allgemeine Vorschriften für Rettungsboote

1 Absatz 4.4.8.1 wird ersetzt mit dem Folgenden:

alt neu
1. mit Ausnahme von Freifall-Rettungsbooten eine ausreichende Anzahl schwimmfähiger Riemen, um bei ruhiger See voraus fahren zu können. Für jeden vorgesehenen Riemen müssen Dollen, Rudergabeln oder gleichwertige Vorrichtungen vorgesehen sein. Dollen oder Rudergabeln müssen im Boot mit Bändseln oder Ketten befestigt sein;  ".1 mit Ausnahme von Rettungsbooten, die mit zwei unabhängigen Antriebsanlagen ausgestattet sind, deren Anordnung aus zwei separaten Motoren, Wellenleitungen, Brennstofftanks, Leitungssystemen und anderen zugehörigen Hilfsanlagen besteht, und von Freifall-Rettungsbooten, eine ausreichende Anzahl schwimmfähiger Riemen, um bei ruhiger See voraus fahren zu können. Für jeden vorgesehenen Riemen müssen Dollen, Rudergabeln oder gleichwertige Vorrichtungen vorgesehen sein. Dollen oder Rudergabeln müssen im Boot mit Bändseln oder Ketten befestigt sein;"

Kapitel VI
Aussetz- und Einbootungsvorrichtungen

6.1 Aussetz- und Einbootungsvorrichtungen

2 Der folgende Wortlaut wird am Ende von Absatz 6.1.1.3 hinzugefügt:

"Ungeachtet des Vorstehenden braucht auf Frachtschiffen, die mit einem Bereitschaftsboot ausgestattet sind, das nicht eines der Überlebensfahrzeuge des Schiffes ist und eine Masse von nicht mehr als 700 kg in vollausgestattetem Zustand mit Motor aber ohne Besatzung hat, die Aussetzvorrichtung des Boots nicht mit einer gespeicherten mechanischen Energie ausgerüstet zu sein, vorausgesetzt, dass

  1. das Hieven von Hand vom Stauplatz aus und das Ausbringen zur Einbootungsstelle mit einer Person möglich ist;
  2. die Kraft der Handkurbel nicht 160 Newton beim maximalen Kurbelradius von 350 mm übersteigt; und
  3. Vorrichtungen mit genügend Stärke wie zum Beispiel ein Beiholer vorhanden sind, um das Bereitschaftsboot an die Bordwand heranzuholen und längsseits zu halten, damit die Personen sicher eingebootet werden können."

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.459(101), "Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ID: 201513

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