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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1529 vom 6. Juni 2016
Einheitliche Interpretationen von Absatz 4.4.7.6 des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code), in der durch Entschließung MSC.320(89) geänderten Fassung

Vom 31. August 2016
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2016 S. 622)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss nahm auf seiner sechsundneunzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2016), mit dem Ziel eine genauere Anleitung für Auslöse- und Wiedereinholsysteme von Rettungsbooten zu liefern, einheitliche Interpretationen von Absatz 4.4.7.6 des LSA-Codes, in der durch Entschließung MSC. 320(89) geänderten Fassung an, die vom Unterausschuss Schiffssysteme und Ausrüstungen auf seiner zweiten Tagung (23. bis 27. März 2015) vorbereitet wurden, und die in der Anlage aufgeführt sind.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu verwenden, wenn sie die Absätze 4.4.7.6.6, 4.4.7.6.7.2, 4.4.7.6.9 und 4.4.7.6.14 des LSA-Codes in der durch Entschließung MSC. 320(89) geänderten Fassung, auf die an Bord von Schiffen, die am oder nach dem 13. Mai 2016 gebaut wurden, zu installierenden Systeme anzuwenden und die einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretationen von Absatz 4.4.7.6 des LSA-Codes in der durch Entschließung MSC. 320(89) geänderten Fassung

Umsetzung der Anforderungen mit Bezug auf die Auslöse- und Wiedereinholsysteme von Rettungsbooten

Absätze 4.4.7.6.6 und 4.4.7.6.7.2

1 Die von Absatz 4.4.7.6.6 verlangte Rückstellfunktion muss auch für die "anderen Vorrichtungen" oder "gleichartige Vorrichtung" gelten, auf die in Absatz 4.4.7.6.7.2 Bezug genommen wird.

2 Ist ein Sicherungsstift angebracht, um die Einhaltung von Regel III/1.5 SOLAS zu ermöglichen, dann muss in Übereinstimmung mit Absatz 4 der Anlage zum Rundschreiben MSC.1/Circ 1327 die Anordnung des Sicherungsstiftes für den Hersteller des Hakens akzeptabel sein, wie in Absatz 9.9 der Anlage zum Rundschreiben MSC.1/Circ 1392 definiert.

Absatz 4.4.7.6.9

1 Alle Sperren ("mechanischer Schutz" der Auslösung bei Belastung), die hydrostatische Komponenten im Bedienmechanismus enthalten, müssen auch aus einem Material bestehen, das in Meeresumgebung korrosionsbeständig ist.

2 Wird nichtrostender Stahl mit einer Pitting Resistance Equivalent Number (PREN)1 von 22 oder mehr (PREN = Maß für die Korrosionsfestigkeit eines nichtrostenden Edelstahls) gewählt, so braucht solch ein nichtrostender Stahl nicht der Norm ISO 9227:2012 oder einer anderen gleichwertigen anerkannten nationalen Norm unterworfen werden.

3 Wird nichtrostender Stahl mit einer PREN < 22 oder ein anderes korrosionsbeständiges Material/Legierung ausgewählt, muss das Material, nachgewiesen durch eine Korrosionsprüfung gemäß Norm ISO 9227:2012 oder einer anderen gleichwertigen anerkannten nationalen Norm, geeignet sein. Wird die Prüfung gemäß Norm ISO 9227:2012 durchgeführt, so muss neutrales Salzspray (NSS) benutzt werden, mit einer Prüfungsdauer von 1000 Stunden für Komponenten außerhalb des Rettungsboots, und von 160 Stunden für Komponenten innerhalb des Rettungsboots. Die Prüfungen mit Salzspray können mit runden Prüfkörpern (Durchmesser 14 mm) entsprechend IACS UR W2.4.2 durchgeführt werden.

4 Nach der Salzspray-Prüfung muss der Auslösemechanismus einer Belastungs- und Auslöseprüfung unterzogen werden, wie sie in Entschließung MSC.81(70) in der durch Entschließung MSC.321(89), Teil 1, Absatz 6.9.4.1 geänderten Fassung beschrieben ist, um zufriedenstellenden Betrieb zu demonstrieren. Die Belastung und das Auslösen müssen zehnmal wiederholt werden. Werden Probekörper für die Salzspray-Prüfungen verwendet, müssen Zugprüfungen anstelle einer Belastungs- und Auslöseprüfung durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen müssen in Ordnung sein, um damit nachzuweisen, dass bei Probekörpern, die mit Korrosion geprüft worden sind, und solchen, die ohne Korrosion geprüft worden sind, eine Reduktion der Bruchfestigkeit und eine Reduktion im Verhältnis der Querschnittsfläche kleiner 5 % ist.

5 Werden austenitische nichtrostende Stähle (z.B. 316L oder 316) für geschweißte Strukturen verwendet, muss das Risiko einer Sensibilisierung für interkristalline Korrosion durch das Qualitätskontrollsystem des zuständigen Herstellers berücksichtigt werden.

6 Austenitische nichtrostende Stähle 201, 304, 321,347 sind anfällig für Lochfraß und Spaltkorrosion und sind deshalb für diese Anwendungen ungeeignet. Für Seilzüge, die mit einer Hülle versehen und innerhalb des Rettungsbootes angebracht sind, sind innere Drähte, die aus austenitischen nichtrostenden Stählen 304 hergestellt sind, ohne die obige Korrosionsprüfung akzeptabel.

Absatz 4.4.7.6.14

Die Vorrichtungen, um das Rettungsboot zur Wartung der Auslösevorrichtung von dieser losgelöst auszuhängen, einschließlich der Verbindungen zum Auslöse- und Wiedereinholsystem des Rettungsbootes und zum Davit, müssen mit einem berechneten Sicherheitsfaktor von 6 entworfen werden, basierend auf der Bruchlast der benutzten Werkstoffe und der Masse des Rettungsbootes, wenn es mit seiner Gesamtmenge an Brennstoff und Ausrüstung plus 1000 kg, gleichmäßig zwischen den Läufern verteilt, beladen ist.

1) PREN = 1 ⋅ % Cr + 3,3 (% Mo + 0,5 ⋅ % W) + 16 ⋅ % N

*)

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