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Regelwerk

Änderungstext

Entschließung MSC.554(108) - Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)

Vom 12. November
(VkBl. Nr. 23 vom 12.11.2025 S. 659)


(angenommen am 23. Mai 2024)

DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

EBENFALLS GESTÜTZT AUF Entschließung MSC.48(66), mit der er den Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Code (" LSA-Code") angenommen hat, der nach Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) ("das Übereinkommen") rechtsverbindlich wurde,

DES WEITEREN GESTÜTZT AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel III/3 Absatz 10 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des LSA-Codes,

NACH DER auf seiner 108. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der Änderungen des LSA-Codes, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet wurden,

1 BESCHLIESST in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des LSA-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESTIMMT in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren vereinte Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;

3 FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens am 1. Januar 2026 nach ihrer Annahme gemäß dem vorstehenden Absatz 2 in Kraft treten;

4 FORDERT die Vertragsregierungen EBENSO AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen in der Anlage auf Rettungsmittel Anwendung finden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 installiert werden, wobei der Ausdruck "am oder nach dem 1. Januar 2026 installiert"

(a) für Schiffe, deren Bauvertrag am oder nach dem 1. Januar 2026 geschlossen wird, oder, falls kein Bauvertrag vorliegt, deren Kiel am oder nach dem 1. Januar 2026 gelegt wird oder die sich am oder nach dem 1. Januar 2026 in einem entsprechenden Bauzustand befinden, alle Installationen der beschriebenen Art an Bord dieser Schiffe; oder

(b) für andere als unter (a) beschriebene Schiffe, alle Installationen der beschriebenen Art mit einem vertraglichen Lieferdatum für die Ausrüstung oder, falls kein vertragliches Lieferdatum vorliegt, das tatsächliche Lieferdatum der Ausrüstung an das Schiff an oder nach dem 1. Januar 2026

bedeutet.

5 ERSUCHT den Generalsekretär in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der sich in der Anlage befindenden Änderungen an alle Vertragsregierungen des Übereinkommens zu übermitteln;

6 ERSUCHT den Generalsekretär EBENFALLS, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage an die Mitglieder der Organisation zu übermitteln, die keine Vertragsregierungen des Übereinkommens sind.

Anlage

Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)

Kapitel II
Persönliche Rettungsmittel

2.2 Rettungswesten

2.2.1 Allgemeine Vorschriften für Rettungswesten

1 Absatz 2.2.1.6.2 wird mit Folgendem ersetzt:

alt neu
.2 dass der Körper einer bewusstlosen Person mit dem Gesicht nach unten im Wasser so gedreht wird, dass der Mund in einer Durchschnittszeit, die die Zeit beim Tragen der Referenz-Prüfweste mit einer Toleranz von max. 1 s nicht überschreitet, aus dem Wasser gehoben wird, wobei die Zahl der nicht durch die Rettungsweste gedrehten Personen nicht größer sein darf als die der Referenz-Prüfweste; ".2 dass der Körper einer bewusstlosen Person mit dem Gesicht nach unten im Wasser so in eine mit dem Gesicht nach oben zeigende Position gedreht wird, dass die Nase und der Mund in einer Durchschnittszeit aus dem Wasser gehoben werden, die die Zeit beim Tragen der Referenz-Prüfweste mit einer Toleranz von max. 1 s nicht überschreitet;"

Kapitel IV
Überlebensfahrzeuge

4.4 Allgemeine Vorschriften für Rettungsboote

4.4.7 Rettungsbootszubehör

2 Absatz 4.4.7.6.8 wird mit Folgendem ersetzt:

alt neu

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