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Änderungstext
Entschließung MSC.535(107) - Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)
(angenommen am 8. Juni 2023)
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2025 S. 315)
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
EBENFALLS GESTÜTZT AUF Entschließung MSC.48(66), mit der er den Internationalen Rettungsmittel-Code ("LSA-Code") angenommen hat, der nach Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) ("das Übereinkommen") rechtsverbindlich wurde,
DES WEITEREN GESTÜTZT AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel III/3 Absatz 10 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des LSA-Codes,
NACH der auf seiner 107. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der Änderungen des LSA-Codes, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet wurden,
1 BESCHLIESST in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des LSA-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 BESTIMMT in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren vereinte Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
3 FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens am 1. Januar 2026 nach ihrer Annahme gemäß dem vorstehenden Absatz 2 in Kraft treten;
4 FORDERT die Vertragsregierungen EBENSO AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Vorschriften in der Anlage bei vollständig geschlossenen Rettungsbooten, die am oder nach dem 1. Januar 2029 aufgestellt werden, Anwendung finden; wobei der Ausdruck am oder nach dem 1. Januar 2029 aufgestellt
(a) für Schiffe, deren Bauvertrag am oder nach dem 1. Januar 2029 geschlossen wird, oder, falls kein Bauvertrag vorliegt, die am oder nach dem 1. Januar 2029 gebaut werden, das Datum der Aufstellung auf dem Schiff; oder(b) für andere als unter (a) beschriebene Schiffe, ein vertragliches Lieferdatum für die Ausrüstung oder, falls kein vertragliches Lieferdatum vorliegt, das tatsächliche Lieferdatum der Ausrüstung an das Schiff an oder nach dem 1. Januar 2029;
bedeutet.
5 ERSUCHT den Generalsekretär in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der sich in der Anlage befindenden Änderungen an alle Vertragsregierungen des Übereinkommens zu übermitteln;
6 ERSUCHT den Generalsekretär EBENFALLS, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage an die Mitglieder der Organisation zu übermitteln, die keine Vertragsregierungen des Übereinkommens sind.
Anlage
Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes ( LSA-Code)
Kapitel IV Überlebensfahrzeuge
4.6 Vollständig geschlossene Rettungsboote
Die folgenden neuen Abschnitte 4.6.6 und 4.6.7 werden nach dem bestehenden Abschnitt 4.6.5 angefügt:
"4.6.6 Lüftungseinrichtungen
4.6.6.1 Ein vollständig geschlossenes Rettungsboot muss mit Einrichtungen versehen sein, die eine Lüftungsrate von mindestens 5 m3/h pro Person für die Anzahl der Personen, die das Rettungsboot zugelassen ist aufzunehmen, und für einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden gewährleisten. Die Lüftungseinrichtungen müssen vom Inneren des Rettungsbootes aus bedienbar und so angeordnet sein, dass eine Belüftung des Rettungsbootes ohne Schichtenbildung oder Bildung von unbelüfteten Bereichen gewährleistet ist.
4.6.6.2 Wird die Lüftungseinrichtung mit Strom betrieben, so darf es sich nicht um die in Absatz 4.4.6.11 genannten Funkgerätebatterien handeln; ist sie vom Motor des Rettungsbootes abhängig, so muss genügend Kraftstoff vorhanden sein, um die Anforderungen des Absatzes 4.4.6.8 zu erfüllen.
4.6.7 Öffnungen des Lüftungssystems und ihre Verschlussvorrichtungen
4.6.7.1 Jede Öffnung der in Abschnitt 4.6.6 vorgeschriebenen Lüftungseinrichtungen muss mit einer Verschlussvorrichtung versehen sein. Die Verschlussvorrichtungen müssen von einer Person vom Inneren des Rettungsbootes aus bedient werden können. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Öffnungen vor dem Aussetzen des Rettungsbootes, d. h. am Stauplatz, und während des Aussetzens des Rettungsbootes geschlossen gehalten werden können.
4.6.7.2 Die Einlass- und Auslassöffnungen der Lüftungseinrichtungen und ihre außen liegenden Anschlussteile sind so anzuordnen und zu gestalten, dass das Eindringen von Wasser durch die Öffnungen so gering wie möglich gehalten wird, ohne dass die in Absatz 4.6.7.1 vorgeschriebenen Verschlussvorrichtungen verwendet werden und unter Berücksichtigung der in Absatz 4.6.3.2 vorgeschriebenen Anforderungen.
4.6.7.3 Bei einem Freifall-Rettungsboot, das den Anforderungen von Abschnitt 4.7 entspricht, müssen die Öffnungen und ihre Verschlussvorrichtungen so ausgelegt sein, dass sie den Belastungen standhalten und das Eindringen von Wasser beim voraussichtlichen Untertauchen des Rettungsbootes zum Zeitpunkt des Aussetzens im freien Fall verhindern.
(Stand: 30.06.2025)
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