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Regelwerk

Entschließung MSC.485(103)
Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)

(angenommen am 13. Mai 2021)
(VKBl. Nr. 12 vom 30.06.2022 S. 414)


DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

EBENFALLS GESTÜTZT AUF Entschließung MSC.48(66), mit der er den Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Code ("der LSA-Code") angenommen hat, der nach Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) ("das Übereinkommen") rechtsverbindlich wurde,

DES WEITEREN GESTÜTZT AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel III/3 Absatz 10 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des LSA-Codes,

NACH der auf seiner 103. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der Änderungen des LSA-Codes, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet wurden,

1 BESCHLIESST in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des LSA-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESTIMMT in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe aa des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren vereinte Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;

3 FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens am 1. Januar 2024 nach ihrer Annahme gemäß dem vorstehenden Absatz 2 in Kraft treten;

4 ERSUCHT den Generalsekretär in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der sich in der Anlage befindenden Änderungen an alle Vertragsregierungen des Übereinkommens zu übermitteln;

5 ERSUCHT den Generalsekretär EBENFALLS, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage an die Mitglieder der Organisation zu übermitteln, die keine Vertragsregierungen des Übereinkommens sind.

.

Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code) Anlage

Kapitel VI
Überlebensfahrzeuge

4.4 Allgemeine Vorschriften für Rettungsboote

1 Der Absatz 4.4.1.3.2

.2 um ausgesetzt und geschleppt werden zu können, wenn das Schiff in ruhigem Wasser mit einer Geschwindigkeit von 5 Knoten Fahrt voraus macht.

wird mit Folgendem ersetzt:

".2 um ausgesetzt und geschleppt werden zu können, wenn das Schiff in ruhigem Wasser mit einer Geschwindigkeit von 5 Knoten Fahrt voraus macht; ausgenommen davon sind Freifall-Rettungsboote."

________

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Bekanntmachung der die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.485(103), "Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)" in der jeweils geltenden Fassung"

Vom 24. Mai 2022
(VKBl. Nr. 12 vom 30.06.2022 S. 414)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.485(103), "Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)" in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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(Stand: 27.10.2022)

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