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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.414(97)
Änderungen der Einleitung und des Teils a des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008)

Vom 21. Juni 2017
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2017 S. 608)



(Red. Anm.: Diese Änderung ist identisch mit der Änderung vom 21.06.2017 S. 606 MSC. 413(97))

Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
(angenommen am 25. November 2016)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die internationale Seeschifffahrtsorganisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ferner gestützt auf die Entschließung MSC. 267(85), mit welcher er den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008 (" IS-Code 2008") beschlossen hat,

im Hinblick auf die Bestimmungen hinsichtlich des Verfahrens für Änderungen der Einleitung und des Teils A des IS-Codes 2008, festgelegt in Absatz (16).1 der Regel I/3 des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (" Freibord-Protokoll von 1988"), in der durch Entschließung MSC. 270(85) geänderten Fassung,

in Anbetracht der Notwendigkeit, Bestimmungen für Schiffe im Ankerzieh-, Hebe- und Schleppbetrieb, einschließlich Schlepperassistenz, in den IS-Code 2008 aufzunehmen,

nach der auf seiner siebenundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von nach Absatz 2 Buchstabe a des Artikels VI des Freibord-Protokolls von 1988 vorgeschlagenen und zugeleiteten Änderungen der Einleitung und des Teils A des IS-Codes 2008,

  1. beschließt nach Absatz 2 Buchstabe d des Artikels VI des Freibord-Protokolls von 1988 Änderungen der Einleitung und des Teils A des IS-Codes 2008, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii Doppelbuchstabe bb des Artikels VI des Freibord-Protokolls von 1988, dass die besagten Änderungen als am 1. Juli 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Parteien des Freibord-Protokolls von 1988 oder Parteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 von Hundert aller der Handelsflotten aller Parteien ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation angezeigt haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;
  3. ersucht Parteien des Freibord-Protokolls von 1988 zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Artikels VI des Freibord-Protokolls von 1988 nach ihrer Annahme gemäß dem obigen Absatz 2 am 1. Januar 2020 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär der Organisation, in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe e des Artikels VI des Freibord-Protokolls von 1988, allen Parteien des Freibord-Protokolls von 1988 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär der Organisation ferner, Mitgliedern der Organisation, die nicht Parteien des Freibord-Protokolls von 1988 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen der Einleitung und des Teils A des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008)

Einleitung

1 Zweck

1 Der Anfangssatz des Absatzes 1.2 wird durch das Folgende ersetzt:

alt neu
1.2 Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, beinhaltet dieser Code Stabilitätskriterien für folgende Schiffstypen und andere Seefahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr: 1.2 Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, beinhaltet dieser Code Intaktstabilitätskriterien zur Anwendung auf die unten aufgeführten Schiffe und andere Seefahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr. Der Code stellt außerdem Intaktstabilitätskriterien auf, die während bestimmter Einsätze Anwendung auf dieselben Schiffe und Seefahrzeuge finden:"

2 In Absatz 1.2 werden hinter dem bestehenden Unterabsatz .6 die folgenden neuen Unterabsätze .7 bis .9 eingefügt:

".7 Schiffe im Ankerziehbetrieb;

.8 Schiffe im Hafen-, Küsten- oder Hochseeschleppbetrieb sowie im Assistenzbetrieb;

.9 Schiffe im Hebebetrieb;"

und die nachfolgenden Unterabsätze werden entsprechend umnummeriert.

2 Begriffsbestimmungen

3 Die folgenden neuen Absätze 2.27 bis 2.31 werden hinter dem bestehenden Absatz 2.26 eingefügt:

"2.27 Schiff im Ankerziehbetrieb bezeichnet ein Schiff, das zum Ausbringen, Einholen und Umpositionieren der Anker und zugehörigen Ankertrossen von Bohrplattformen oder anderen Schiffen eingesetzt ist. Mit dem Ankerziehen verbundene Kräfte sind im Allgemeinen mit dem Seilzug der Winde verbunden und können am Schlepphaken und über die Heckrolle angreifende Vertikal-, Quer- und Längskräfte umfassen.

2.28 Schiff im Hafenschleppbetrieb bezeichnet ein Schiff, das sich in einem Einsatz befindet, der der Assistenz von Schiffen oder anderen schwimmenden Bauwerken in geschützten Gewässern dient, üblicherweise während des Einlaufens in den oder des Auslaufens aus dem Hafen sowie während des An- und Ablegens.

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