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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, See

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 geändert durch das Protokoll von 1988

Vom 20. Februar 1969
(BGBl. II Nr. 10 vom 27.02.1969 S. 249; 26.02.2005 S. 218 05; 22.09.2010 S. 1060 (MSC.270(85)) 10; 07.08.2014 S. 474 MSC.329(90) 14, MSC.345(91) 14a; 15.04.2016 S. 380 MSC.356(92) 16, MSC.375(93) 16a Inkrafttreten; MSC.491(104) 23)



(angenommen am 5. Juni 2003)

(Einheitliche Interpretationen MSC der IMO LL.3 Rundschreiben 194) Interpr.194
(Einheitliche Interpretationen MSC der IMO LL.3 Rundschreiben 208) Interpr.208 / Interpr.b
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1508) Interpr.1508

(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1534) Interpr.1534
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1535) Interpr.1535
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1535/Rev. 1) Interpr.1535/1
(Einheitliche Interpretationen MSC-MEPC.2/Rundschreiben 10) Interpr.2(10)

Die Vertragsregierungen

von dem Wunsche geleitet, zum Schutz des menschlichen Lebens und Eigentums auf See einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Grenzen aufzustellen, bis zu denen Schiffe auf Auslandfahrt beladen werden dürfen,

in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Übereinkommens erreicht werden kann

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens

(1) Die Vertragsregierungen verpflichten sich diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.

(2) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, alle etwa erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck "Regeln" bezeichnet die diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Regeln.
  2. Der Ausdruck "Verwaltung" bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt.
  3. Der Ausdruck "zugelassen" bedeutet durch die Verwaltung zugelassen.
  4. Der Ausdruck "Auslandfahrt" bezeichnet eine Seereise von einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt. Hierbei gilt jedes Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragsregierung verantwortlich ist oder das der Verwaltung der Vereinten Nationen untersteht, als besonderer Staat.
  5. Der Ausdruck "Fischereifahrzeug" bezeichnet ein Schiff, das für den Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird.
  6. Der Ausdruck "neues Schiff" bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem Tag des Inkrafttreten dieses Übereinkommens für jede Vertragsregierung gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet.
  7. Der Ausdruck "vorhandenes Schiff" bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist.
  8. Der Ausdruck "Länge" bezeichnet 96 v.H. der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v.H. der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei einer konkaven Stevenkontur oberhalb der Wasserlinie in Höhe von 85 v.H. der geringsten Seitenhöhe werden sowohl der vordere Endpunkt der Gesamtlänge als auch die Vorkante des Vorstevens als senkrechte Projektion des hinteren Punktes der Stevenkontur auf diese Wasserlinie (oberhalb dieser Wasserlinie) angenommen. Bei Schiffen mit Kielfall verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie.
  9. Der Ausdruck "Jahresdatum" bezeichnet den Tag und den Monat eines jeden Jahres, die dem Datum des Ablaufs des jeweiligen Zeugnisses entsprechen.

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

(1) Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, darf nach dessen Inkrafttreten nur dann zu einer Auslandfahrt in See gehen, wenn es gemäß dem Übereinkommen besichtigt und mit einer Freibordmarke und einem Internationalen Freibord-Zeugnis oder gegebenenfalls einem Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnis versehen worden ist.

(2) Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht daran, einen größeren Freibord als den nach Anlage I bestimmten Mindestfreibord zu erteilen.

Art. 4 Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen gilt für

  1. Schiffe, die im Schiffsregister eines Staates eingetragen sind, dessen Regierung Vertragsregierung ist,
  2. Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet registriert sind, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 32 erstreckt wird, sowie
  3. nicht registrierte Schiffe, welche die Flagge eines Staates führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.

(2) Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind.

(3) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die in Anlage I enthaltenen Regeln für neue Schiffe.

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