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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC der IMO LL.3/Rundschreiben 194
Einheitliche Interpretationen des Freibord-Übereinkommens von 1966 und des Freibord-Protokolls von 1988 in der Fassung der Entschließung MSC.143(77)

Vom 20.06.2012
(VkBl. Nr. 13 vom 14.07.2012 S. 509)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundachtzigsten Tagung (12. bis 21. Mai 2010), in Hinblick auf die Bereitstellung von genaueren Richtlinien zur Umsetzung der relevanten Anforderungen des Freibord-Übereinkommens von 1966 und des Freibord-Protokolls von 1988, die einheitlichen Interpretationen des Freibord-Übereinkommens von 1966 und des Freibord-Protokolls von 1988 in der Fassung der Entschließung MSC.143(77) genehmigt, die vom Unterausschuss für Stabilität, Freibord und Sicherheit von Fischereifahrzeugen auf dessen zweiundfünfzigster Tagung modifiziert wurden und in den Anlagen 1 bzw. 2 entsprechend wiedergegeben sind.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Freibord-Übereinkommens von 1966 und des Freibord-Protokolls von 1988 in der Fassung der Entschließung MSC.143(77) auf Schiffe, die am oder nach dem 21. Mai 2010 gebaut wurden, die in den Anlagen befindlichen einheitlichen Interpretationen als Richtlinie zu verwenden und diese einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

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Einheitliche Interpretationen des Reibord-Übereinkommens von 1966 Anlage 1

Regel 24 - Wasserpforten

Regel 26 - Besondere Erteilungsbedingungen für Schiffe vom Typ "A"

Werden Sülle von Auffangwannen auf den Wetterdecks von Tankschiffen im Bereich von Ladungs-Ventilgruppen (Manifolds) angebracht und reichen diese bis zum Achterschott des Deckshauses, um an Deck auslaufende Ladung während der Be- und Entladevorgänge aufzufangen, müssen die Effekte der freien Oberflächen, die durch das Auffangen auslaufender Flüssigkeiten während der Übergabe von flüssiger Ladung oder durch während der Fahrt überkommende See verursacht werden, hinsichtlich der dem Schiff zur Verfügung stehenden Toleranzen der positiven Anfangsstabilität (GMo) berücksichtigt werden.

Werden Sülle, die höher als 300 mm sind, angebracht, müssen diese gemäß dem Freibord-Übereinkommen als Schanzkleider behandelt werden, die mit Wasserpforten gemäß Regel 24 ausgerüstet und mit wirksamen Verschlussvorrichtungen für den Gebrauch während der Beund Entladevorgänge zu versehen sind. Die angebrachten Verschlussvorrichtungen sind so anzuordnen, dass ein Blockieren auf See ausgeschlossen ist und die volle Wirksamkeit der Wasserpforten gewährleistet wird.

Bei Schiffen ohne Decksbucht oder bei denen die Höhe der angebrachten Sülle von Auffangwannen die Bucht übersteigt sowie bei Tankern, deren Ladetanks 60 % der maximalen Schiffsbreite auf halber Schiffslänge übersteigen, dürfen Sülle, unabhängig von ihrer Höhe, nicht ohne eine Überprüfung der Anfangsstabilität (GMo) auf Übereinstimmung mit der relevanten Intaktstabilitätsanforderung unter Berücksichtigung der freien Oberfläche, die durch die zwischen den Süllen aufgefangenen Flüssigkeiten verursacht wird, genehmigt werden.

Regel 27(3) und (7) - Schiffstypen

Die in der Leckstabilitätsberechnung angenommene Flutbarkeit für die Überflutung einer Auffangwanne muss 0,95 betragen.

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Einheitliche Interpretationen des Freibord-Protokolls von 1988 in der Fassung der Entschliessung MSC.143(77) Anlage 2

Regel 24 - Wasserpforten

Regel 26 - Besondere Erteilungsbedingungen für Schiffe vom Typ "A"

Werden Sülle von Auffangwannen auf den Wetterdecks von Tankschiffen im Bereich von Ladungs-Ventilgruppen (Manifolds) angebracht und reichen diese bis zum Achterschott des Deckshauses, um an Deck auslaufende Ladung während der Be- und Entladevorgänge aufzufangen, müssen die Effekte der freien Oberflächen, die durch das Auffangen auslaufender Flüssigkeiten während der Übergabe von flüssiger Ladung oder durch während der Fahrt überkommende See verursacht werden, hinsichtlich der dem Schiff zur Verfügung stehenden Toleranzen der positiven Anfangsstabilität (GMo) berücksichtigt werden.

Werden Sülle, die höher als 300 mm sind, angebracht, müssen diese gemäß dem Freibord-Übereinkommen als Schanzkleider behandelt werden, die mit Wasserpforten gemäß Regel 24 ausgerüstet und mit wirksamen Verschlussvorrichtungen für den Gebrauch während der Beund Entladevorgänge zu versehen sind. Die angebrachten Verschlussvorrichtungen sind so anzuordnen, dass ein Blockieren auf See ausgeschlossen ist und die volle Wirksamkeit der Wasserpforten gewährleistet wird.

Bei Schiffen ohne Decksbucht oder bei denen die Höhe der angebrachten Sülle von Auffangwannen die Bucht übersteigt sowie bei Tankern, deren Ladetanks 60 % der maximalen Schiffsbreite auf halber Schiffslänge übersteigen, dürfen Sülle, unabhängig von ihrer Höhe, nicht ohne eine Überprüfung der Anfangsstabilität (GMo) auf Übereinstimmung mit der relevanten Intaktstabilitätsanforderung unter Berücksichtigung der freien Oberfläche, die durch die zwischen den Süllen aufgefangenen Flüssigkeiten verursacht wird, genehmigt werden.

Regel 27(3) und (8d) - Schiffstypen

Die in der Leckstabilitätsberechnung angenommene Flutbarkeit für die Überflutung einer Auffangwanne muss 0,95 betragen.

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