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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.418(97)
Vorläufige Empfehlungen für die sichere Beförderung von mehr als 12 Personen Offshore-Servicepersonal an Bord von Schiffen in der internationalen Fahrt

Vom 16. Februar 2017
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2017 S. 208)



(angenommen am 25. November 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

in der Erkenntnis, dass steigende Zahlen von Offshore-Projekten und Neuerungen eine neue und wachsende Nachfrage nach der Beförderung von Offshore-Servicepersonal zu und von Offshore-Einrichtungen und/oder anderen Schiffen erzeugen,

auch in der Erkenntnis, dass im Hinblick auf Service-Schiffe für Offshore-Windparks für die Beförderung von Personal für die Errichtung und Wartung Schwierigkeiten berichtet werden, hervorgerufen durch den Mangel einer klaren Definition von Offshore-Servicepersonal und dem Mangel an rechtlich bindenden internatonalen Sicherheitsvorschriften für die Beförderung von mehr als 12 Personen Offshore-Servicepersonal an Bord in den bestehenden Regelwerken,

ferner in der Erkenntnis, dass das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS), in der jeweils geltenden Fassung, derzeit Offshore-Servicepersonal nicht definiert und dass dringend eine vorläufige Lösung benötigt wird,

im Hinblick darauf, dass der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner sechsundneunzigsten Sitzung beschlossen hat, eine verbindliche Vorschrift für die Beförderung von Offshore-Servicepersonal zu entwickeln, sodass solches Personal nicht als Fahrgäste gemäß SOLAS Regel I/ 2e) zu betrachten oder zu behandeln ist,

in der Erkenntnis der dringenden Notwendigkeit für die Mitgliedsstaaten, die sichere Beförderung von mehr als 12 Personen Offshore-Servicepersonal an Bord von Schiffen in der internationalen Fahrt sicherzustellen, während die verbindliche Vorschrift von der Organisation entwickelt wird,

nach erfolgter Prüfung der Vorläufigen Empfehlungen für die sichere Beförderung von mehr als 12 Personen Offshore-Servicepersonal an Bord von Schiffen in der internationalen Fahrt bei seiner siebenundneunzigsten Sitzung,

1 nimmt die Vorläufigen Empfehlungen für die sichere Beförderung von mehr als 12 Personen Offshore-Servicepersonal an Bord von Schiffen in der internationalen Fahrt an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 fordert die Mitgliedsstaaten auf, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der verbindlichen Vorschrift für die Beförderung von Offshore-Servicepersonal

  1. zu beachten, dass Offshore-Servicepersonal nicht als Fahrgäste gemäß SOLAS Regel I/ 2e) zu betrachten oder zu behandeln ist; und
  2. die beigefügten Vorläufigen Empfehlungen anzuwenden, wenn sie, unabhängig von ihrer Größe, Schiffe, die mehr als 12 Personen Offshore-Servicepersonal befördern, regulieren.

3 fordert die Mitgliedsstaaten auch auf, dieses allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Vorläufige Empfehlungen für die sichere Beförderung von mehr als 12 Personen Offshore-Servicepersonal an Bord von Schiffen in der internationalen Fahrt

1 Für die Zwecke dieser Vorläufigen Empfehlungen bedeutet Offshore-Servicepersonal alle Personen, die an Bord befördert oder untergebracht werden, für den Zweck von Offshore-Servicetätigkeiten, die an Bord anderer Schiffe und/oder anderer Offshore-Einrichtungen ausgeübt werden, und die die unten aufgeführten Kriterien erfüllen.

2 Solches Offshore-Servicepersonal ist nicht als Fahrgäste gemäß SOLAS Regel I/ 2e) zu betrachten oder zu behandeln.

3 Offshore-Servicetätigkeiten sind die Errichtung, die Instandhaltung, der Betrieb oder die Wartung von Offshore-Einrichtungen in Bezug auf, aber nicht beschränkt auf, Forschung, die erneuerbaren oder Kohlenwasserstoff-Energiesektoren, Aquakultur, Ozeanbergbau oder ähnliche Tätigkeiten.

4 Für den Zweck dieser Vorläufigen Empfehlungen muss das gesamte Offshore-Servicepersonal

  1. mindestens 16 Jahre alt sein;
  2. vor dem Betreten des Schiffes eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten, die den Standard in Absatz 2.1 von Abschnitt A-VI/ 1 des STCW-Codes erfüllt. Verwaltungen dürfen andere Industrie-Ausbildungsstandards anerkennen, wenn sie diese als angemessene Alternativen ansehen, wie diejenigen der Global Wind Organisation (GWO), Offshore Petroleum Industry Training Organisation (OPITO), Basic Offshore Safety Induction and Emergency Training (OPITOanerkannt);
  3. an Bord eine schiffsspezifische Einführungsausbildung in Sicherheitsangelegenheiten erhalten, die beinhaltet, aber nicht beschränkt ist auf, den Aufbau des Schiffes und die Handhabung der Sicherheitsausrüstung, wie jeweils anwendbar. Der Standard in Absatz 1 von Abschnitt A-VI/ 1 des STCW-Codes, oder Gleichwertiges, muss als Standard benutzt werden;
  4. mit spezifischen Verfahren vertraut gemacht werden, z.B. Umsteigeverfahren auf das und von dem Schiff auf See, wie jeweils anwendbar;
  5. 5.1 in der Rettungsausrüstung des Schiffes berücksichtigt werden; und
    5.2 mit persönlicher Schutzkleidung und -ausrüstung ausgestattet werden, die für die Sicherheitsrisiken geeignet ist, die sowohl an Bord wie auch beim Umsteigen auf See angetroffen werden; und
  6. angemessene medizinische Standards erfüllen. Der Standard in Abschnitt A-I/ 9 des STCW-Codes, der auf Technische Schiffsoffiziere anwendbar ist, oder Gleichwertiges, darf als Standard benutzt werden.

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