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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MSC.454(100) - Überarbeitete Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den Zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe

Vom 7. Dezember 2018
(VKBl. Nr. 5 vom 15.03.2021 S. 227)



Bekanntmachung siehe Fußnote0

Entschließung:

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

nach erfolgter Annahme der Internationalen zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (im Folgenden als "die Normen" bezeichnet) mit Entschließung MSC. 287(87) und der Regeln II-1/2.28 und II-1/3-10 SOLAS mit Entschließung MSC. 290(87), welche die Normen rechtsverbindlich machen,

unter Hinweis darauf, dass Abschnitt 6 der Normen fordert, dass die Regeln für den Entwurf und den Bau von Massengutschiffen und Öltankschiffen einer von der Verwaltung anerkannten Organisation entsprechend den Vorschriften der Regel XI-1/1 SOLAS oder die nationalen Regeln einer Verwaltung, die als gleichwertig zu den Regeln einer anerkannten Organisation entsprechend Regel II-1/3-1 SOLAS angewendet werden, auf Übereinstimmung mit den Zielen und funktionalen Anforderungen der Normen, die auf den von der Organisation entwickelten Richtlinien basieren, geprüft werden müssen,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit einer Überarbeitung der mit Entschließung MSC. 296(87) angenommen Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe angesichts der gewonnenen Erfahrungen bei ihrer Anwendung und den vom Zielorientierten Schiffbaunormen-Audit-Team vorgegebenen Empfehlungen und um ihre Umsetzung zu unterstützen,

nach der auf seiner einhundertsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Überarbeiteten Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe,

  1. nimmt die Überarbeiteten Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe an, deren Wortlaut in der Anlage zur vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. ersucht die Verwaltungen und die von den Verwaltungen anerkannten Organisationen entsprechend den Vorschriften der Regel XI-1/1 SOLAS, die Überarbeiteten Richtlinien bei der Prüfung anzuwenden, damit ihre Regeln für den Entwurf und den Bau von Massengutschiffen und Öltankschiffen mit den Normen übereinstimmen;
  3. fordert die Vertragsregierungen auf zur Kenntnis zu nehmen, dass diese Überarbeiteten Richtlinien zur vorgelegten Dokumentation für die Erstprüfung und für Änderungen der Regeln und/oder Dokumentation zwecks Beibehaltung des Prüfverfahrens am oder nach dem 1. Januar 2020 wirksam werden;
  4. beschließt, diese Überarbeiteten Richtlinien im Hinblick auf die bei ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen, soweit erforderlich, zu überprüfen;
  5. hebt die Entschließung MSC. 296(87) zum 1. Januar 2020 auf.

.

Überarbeitete Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den internationalen Zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe Anlage

Einführung

1 Die Organisation nahm mit Entschließung MSC. 287(87) die Internationalen Zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (im Folgenden als "die Normen" bezeichnet) an, welche die Ziele, die funktionalen Anforderungen und die Konformitätsprüfung genauer beschreiben, um sicherzustellen, dass Schiffe derart gebaut sind, dass sie bei ordnungsgemäßem Betrieb und ordnungsgemäßer Instandhaltung während ihrer Lebensdauer sicher bleiben und dass alle Teile eines Schiffes leicht zugänglich sind, um eine angemessene Besichtigung und Wartungsfreundlichkeit zu ermöglichen.

2 Diese Überarbeiteten Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (im Folgenden als "die Richtlinien" bezeichnet) bestimmen die Verfahren, die zum Nachweis und zur Überprüfung notwendig sind, dass die Regeln für den Entwurf und den Bau von Massengutschiffen und Öltankschiffen einer Verwaltung oder ihrer anerkannten Organisation mit den Normen einschließlich des Verfahrens und der Kriterien, die während des Prüfverfahrens anzuwenden sind, übereinstimmen.

3 Die Richtlinien bestehen aus zwei Teilen:

  1. Teil A bestimmt die zu befolgenden Verfahren, um zu überprüfen, dass die Regeln für den Entwurf und den Bau von Schiffen den Normen

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