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Regelwerk

Änderungstext

Entschliessung MSC.475(102) - Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code)

(angenommen am 11. November 2020)
(VKBl. Nr. 8 vom 30.04.2022 S. 245)



DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

AUCH GESTÜTZT AUF Entschließung MSC.391(95), mit der er den Internationalen Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden ("IGF-Code") angenommen hat, der mit Kapitel II-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") verbindlich gemacht wurde,

DES WEITEREN GESTÜTZT AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-1/2 Absatz 28 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IGF-Codes,

NACH auf seiner einhundertzweiten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des IGF-Codes,

1 BESCHLIESST gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des IGF-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESTIMMT gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2023 angenommen gelten müssen, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren vereinte Handelsflotte nicht weniger als 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmacht, ihre Einsprüche zu den Änderungen mitgeteilt haben;

3 FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß obenstehendem Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft treten;

4 ERSUCHT den Generalsekretär, im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens beglaubigte Kopien dieser Entschließung und dem Wortlaut der Änderungen in der Anlage an alle Vertragsregierungen des Übereinkommens zu übermitteln;

5 ERSUCHT den Generalsekretär AUCH, Kopien dieser Entschließung und ihrer Anlage an Mitglieder der Organisation, die keine Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, zu übermitteln.

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Entwurf der Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code) Anlage

Teil A-1
Besondere Anforderungen für Schiffe, die Erdgas als Brennstoff verwenden

6 - Brennstoffbehältersystem

6.7 Regelungen für Druckentlastungssysteme

1 Regelung 6.7.1.1 wird mit folgendem Wortlaut ersetzt:

alt neu
Alle Brennstofflagertanks müssen mit einem für die Bauart des Brennstoff-Behältersystems und den beförderten Brennstoff geeigneten Druckentlastungssystem ausgerüstet sein. Laderäume für Brennstofftanks, Zwischenbarrierenräume, Tankanschlussräume und Tank-Kofferdämme, die Drücken von mehr als den Entwurfs-Möglichkeiten ausgesetzt sein können, müssen ebenfalls mit einem geeigneten Druckentlastungssystem ausgerüstet sein. Die in Abschnitt 6.9 angegebenen Druckregelungssysteme müssen von den Druckentlastungssystemen unabhängig sein. "Alle Brennstofflagertanks müssen mit einem für die Bauart des Brennstoff-Behältersystems und den beförderten Brennstoff geeigneten Druckentlastungssystem ausgerüstet sein. Laderäume für Brennstofftanks, Zwischenbarrierenräume und Tankanschlussräume, die Drücken von mehr als den Entwurfs-Möglichkeiten ausgesetzt sein können, müssen ebenfalls mit einem geeigneten Druckentlastungssystem ausgerüstet sein.
Die in Abschnitt 6.9 angegebenen Druckregelungssysteme müssen von den Druckentlastungssystemen unabhängig sein."

11 - Brandsicherheit

2 Die folgende neue Regelung 11.8 wird hinter die bestehende Regelung 11.7 hinzugefügt:

"11.8 Regelung für Feuerlöschsysteme in Brennstoff-Aufbereitungsräumen

Bei Schiffen, die an oder nach dem 1. Januar 2024 gebaut werden, müssen Brennstoff-Aufbereitungsräume, die Pumpen, Kompressoren oder andere potentielle Entzündungsquellen enthalten, mit einem festen Feuerlöschsystem ausgestattet sein, das die Bestimmungen der Regel II-2/10 Absatz 4.1.1 von SOLAS erfüllt und bei dem die notwendigen Konzentrationen/Verteilungsraten, die für die Löschung von Gasbränden erforderlich sind, berücksichtigt werden."

Teil B-1

16 - Herstellung, Arbeitsausführung und Prüfung

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.07.2022)

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