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Änderungstext
Entschließung MSC.544(107) - Änderungen der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70))
(angenommen am 8. Juni 2023)
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2025 S. 317)
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
AUCH GESTÜTZT DARAUF, dass die Vollversammlung bei der Annahme der Entschließung A.689(17) Prüfung von Rettungsmitteln den Ausschuss beauftragte, die sich in ihrer Anlage befindende Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen und erforderlichenfalls Änderungen dieser zu beschließen,
DES WEITEREN GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss seit der Annahme der Entschließung A.689(17) die sich in ihrer Anlage befindende Empfehlung mit den Entschließungen MSC.54(66) und MSC.81(70) sowie den Rundschreiben MSC/Circ.596, MSC/Circ.615 und MSC/ Circ.809 geändert hat,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit sicherzustellen, dass die Verweise in der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)) auf dem neusten Stand gehalten werden,
1 BESCHLIESST die Änderungen der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)), deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 EMPFIEHLT den Regierungen sicherzustellen, dass Rettungsmittel, die am oder nach dem 1. Januar 2029 aufgestellt werden, den geänderten Prüfungen der Prototypen in den Abschnitten 6 (Rettungsboote) und 7 (Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote) entsprechen, wie es in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
3 FORDERT die Vertragsregierungen des SOLAS-Übereinkommens AUF, die Aufmerksamkeit aller Betroffenen auf die Änderungen zu lenken.
Anlage
Änderungen der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70))
Teil 1 - Prüfungen der Prototypen von Rettungsmitteln
2 Rettungswesten
2.4 Prüfungen von anderen Komponenten als auftrieberzeugenden Werkstoffen
1 Die Fußnote zu Abschnitt 2.4 wird durch die folgende Fußnote ersetzt:
| alt | neu |
| *) Es wird auf die Empfehlungen der Internationalen Organisation für Normung verwiesen, insbesondere auf die Veröffentlichung ISO 12402-7:2006 mit dem englischen Titel "Personal flotation devices - Part 7: Materials and components - Safety requirements and test methods". | "* Es wird auf die Empfehlungen der Internationalen Organisation für Normung verwiesen, insbesondere auf die Veröffentlichung ISO 12402-7:2020 mit dem englischen Titel Personal flotation devices - Part 7: Materials and components - Safety requirements and test methods." |
2.6 Prüfungen der auftrieberzeugenden Werkstoffe für Rettungswesten
Bruchfestigkeitsprüfung
2 Die Fußnote zu Absatz 2.6.8 wird durch die folgende Fußnote ersetzt:
| alt | neu |
| Es wird auf die Empfehlungen der Internationalen Organisation für Normung verwiesen, insbesondere auf die Veröffentlichung ISO 12402-7:2006 mit dem englischen Titel "Personal flotation devices - Part 7: Materials and components - Safety requirements and test methods". | "* Es wird auf die Empfehlungen der Internationalen Organisation für Normung verwiesen, insbesondere auf die Veröffentlichung ISO 12402-7:2020 mit dem englischen Titel Personal flotation devices - Part 7: Materials and components - Safety requirements and test methods." |
3 Eintauchanzüge, Wetterschutzanzüge und Wärmeschutzhilfsmittel
3.2 Wärmeschutzprüfungen Allgemeines
3 Absatz 3.2.3 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
| alt | neu |
| 3.2.2 Wenn die Prüfung mit Probanden vorgenommen werden soll, so sollen sie vor der Zulassung zur Teilnahme an der Prüfung ärztlich untersucht werden. Jede Ausführung eines Eintauchanzugs oder eines Wetterschutzanzugs muss von den in Absatz 3.1.1. angegebenen Testpersonen geprüft werden. | "3.2.3 Soweit Probanden verwendet werden, sollen die Erprobungen immer unter der Aufsicht eines Arztes erfolgen. Bei allen Erprobungen soll eine Notfallausrüstung zur Wiederbelebung verfügbar sein. Aus Sicherheitsgründen soll während jeder Erprobung das EKG überwacht werden. Die Erprobung soll abgebrochen werden, wenn die Probanden dieses wünschen, wenn der Abfall der Kerntemperatur nach der ersten halben Stunde mehr als 1,5 °C pro Stunde beträgt, die Hauttemperatur im Hand-, im Fuß oder im Lendenbereich für mehr als 15 Minuten unter 10 °C fällt oder der anwesende Arzt es für erforderlich hält." |
6 Rettungsboote
(Stand: 03.07.2025)
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