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Änderungstext
Entschließung MSC.547(107) - Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code)
Vom 12. November 2025
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2025 S. 651)
(angenommen am 8. Juni 2023)
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
IM HINBLICK AUF den sich fortsetzenden internationalen Einsatz und Betrieb beweglicher Bohrplattformen,
GESTÜTZT DARAUF, dass die Vollversammlung bei der Annahme von Entschließung A.1023(26) Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 ( 2009 MODU-Code) den Ausschuss damit beauftragte, den Code, soweit zweckmäßig, unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Entwurf und Technologie in Abstimmung mit einschlägigen Organisationen zu ändern,
AUCH GESTÜTZT DARAUF, dass in Übereinstimmung mit Regel II-1/3-5 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) der Neueinbau von Werkstoffen, die Asbest enthalten, auf allen Schiffen untersagt ist, was bewegliche Offshore-Bohrplattformen nicht mit einschließt,
IM ANERKENNUNG, dass Regel 2.10.3 des 2009 MODU-Codes das Verbot von Werkstoffen, die Asbest enthalten, für neue Plattformen beim Bau abdeckt, jedoch nicht den Neueinbau von Werkstoffen auf vorhandenen beweglichen Offshore-Bohrplattformen,
NACH DER auf der 107. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Konstruktion" auf seiner neunten Sitzung (23. bis 27. Januar 2022) abgegebenen Empfehlungen,
1 BESCHLIESST die Änderungen des 2009 MODU-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 FORDERT alle betroffenen Regierungen AUF, die entsprechenden Schritte einzuleiten, um die angehängten Änderungen des 2009 MODU-Codes zum 1. Januar 2024 rechtlich wirksam lassen zu werden.
ANLAGE
Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code) (Entschließung A.1023(26))
Kapitel 2 - Bauausführung, Festigkeit und Werkstoffe
1 Abschnitt 2.10 wird mit Folgendem ersetzt:
| alt | neu |
| 2.10 Werkstoffe
2.10.1 Plattformen müssen aus Stahl oder anderem geeigneten Werkstoff mit für die Verwaltung akzeptablen Eigenschaften gebaut werden, wobei die Temperaturextreme in den Gebieten, in denen die Plattform operieren soll, berücksichtigt werden müssen. 2.10.2 Die Minimierung der in Entwurf und Bau der Plattform verwendeten gefährlichen Stoffe muss in Erwägung gezogen werden und die Wiederverwertung und Beseitigung von gefährlichen Werkstoffen muss ermöglicht werden.4 2.10.3 Werkstoffe, die Asbest enthalten, müssen verboten werden. |
"2.10 Werkstoffe
2.10.1 Plattformen müssen aus Stahl oder anderem geeigneten Werkstoff mit für die Verwaltung akzeptablen Eigenschaften gebaut werden, wobei die Temperaturextreme in den Gebieten, in denen die Plattform operieren soll, berücksichtigt werden müssen. 2.10.2 Die Minimierung der in Entwurf und Bau der Plattform verwendeten gefährlichen Stoffe muss in Erwägung gezogen werden und die Wiederverwertung und Beseitigung von gefährlichen Werkstoffen muss ermöglicht werden. 1 2.10.3 Bei allen beweglichen Offshore-Bohrplattformen muss der Neueinbau von Werkstoffen, die Asbest enthalten, verboten sein. 2 (Red. Anm.: Die Nummerierung der Fußnoten wurde im Zieldokument an die bestehenden Fußnoten angepasst) 1) Verwiesen wird auf die von der Organisation mit der Entschließung A.962(23), in der jeweils geltenden Fassung (verwiesen wird auf A.980(24)) angenommenen Richtlinien zum Recycling von Schiffen. 2) Verwiesen wird auf Einheitliche Interpretation zur Umsetzung von Regel 2.10.3 des MODU-Codes 2009, Regel 2.8.2 des MODU-Codes 89 und Regel 2.7.2 des MODU-Codes 79 (MSC.1/Circ.1671)." |
| Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.547(107), "Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code)" in der jeweils geltenden Fassung, in deutscher Sprache
Vom 12. November 2025 |
| Az.: 11-3-0
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.547(107), "Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code)" in der jeweils geltenden Fassung, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. ID: 253070 |
-
| ENDE |
(Stand: 09.03.2026)
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