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Regelwerk

Änderungstext

Entschließung MSC.555(108) - Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-CODE)

Vom 28. November 2025
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2025 S. 682)


(angenommen am 23. Mai 2024)

DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

SOWIE GESTÜTZT AUF Entschließung MSC.98(73), mit der er den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme ("FSS-Code") angenommen hat, der mit Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (" das Übereinkommen") verbindlich gemacht wurde,

DES WEITEREN GESTÜTZT AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3 Absatz 22 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des FSS-Codes,

NACH DER auf seiner 108. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der Änderungen des FSS-Codes, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden sind,

1 BESCHLIESST gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des FSS-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESTIMMT gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren vereinte Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;

3 FORDERT die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme in Übereinstimmung mit vorstehendem Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft treten;

4 ERSUCHT den Generalsekretär im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5 ERSUCHT den Generalsekretär AUCH, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage

Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-CODE)

Kapitel 7
Fest eingebaute Druckwassersprüh- und Wassernebel-Feuerlöschsysteme

2 Technische Anforderungen

1 Der folgende neue Abschnitt 2.5 wird nach dem vorhandenen Abschnitt 2.4 (Fest eingebaute Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Ro-Ro-Räume, Fahrzeugräume und Sonderräume) hinzugefügt:

"2.5 Fest eingebaute Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis auf für die Beförderung von Fahrzeugen vorgesehenen Wetterdecks von Ro-Ro-Fahrgastschiffen

Dieser Absatz beschreibt die Anforderungen für die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen fest eingebauten Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen mit für die Beförderung von Fahrzeugen vorgesehenen Wetterdecks. Die Anforderungen dieses Absatzes gelten für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2026 gebaut werden.

2.5.1 Die geschützte Fläche muss sich über die gesamte Länge und Breite des für die Beförderung von Fahrzeugen vorgesehenen Wetterdecks erstrecken. Der feste Monitor muss (die festen Monitore müssen) in der Lage sein, Wasser an folgende Flächen abzugeben:

  1. die Fläche des Wetterdecks, die für die Beförderung von Fahrzeugen vorgesehen ist; und
  2. die Fläche, die Begrenzungen von Aufbauten, die sich bis zu 8,0 m - waagerecht gemessen - von der für die Fahrzeugstauung vorgesehenen Fläche entfernt befinden, oder die nächsten senkrechten Begrenzungen umfasst, je nachdem welcher Abstand geringer ist.

2.5.2 Die gemeinsame Fördermenge der Monitore muss mindestens 2,0 l/min pro Quadratmeter der geschützten Fläche betragen, aber auf keinen Fall darf die Abgabe eines einzelnen Monitors weniger als 1,250 l/min betragen. Eine gleichmäßige Verteilung des Wassers muss sichergestellt sein.

2.5.3 Die Entfernung vom Monitor zum entferntesten Ende der geschützten Fläche vor diesem Monitor darf nicht mehr als 75 % der Wurfweite des Monitors bei Windstille betragen.

2.5.4 Jeder Monitor muss sich außerhalb der Fläche, die er schützt, in einer sicheren Position befinden, bei der es unwahrscheinlich ist, dass sie im Brandfall abgeschnitten wird.

Monitore müssen in Positionen aufgestellt sein, die eine ungehinderte Wasserabdeckung bei einer maximalen Beladung des Wetterdecks mit Fahrzeugen ermöglichen. Jedoch müssen Flächen, die nicht durch die Wassermonitore abgedeckt werden können, durch Wasserdüsen geschützt sein. Düsen müssen unter Berücksichtigung der Wetterverhältnisse entworfen und angeordnet sein sowie 5,0 l/min pro Quadratmeter für die Fläche, die sie abdecken, bereitstellen und Auslöse-Bedienelemente in einer Position haben, die im Brandfall zugänglich ist.

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