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Regelwerk

Änderungstext

Entschließung MSC.557(108) - Änderungen der Leistungsanforderungen für Schutzanstriche für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen aller Art sowie Doppelhüllen-Räume von Massengutschiffen (Entschließung MSC.215(82), in der jeweils geltenden Fassung)

Vom 28. November 2025
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2025 S. 685)


(angenommen am 23. Mai 2024)

DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

AUCH GESTÜTZT DARAUF, dass die Entschließung MSC.215(82), durch die die Leistungsanforderungen für Schutzanstriche für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen aller Art sowie Doppelhüllen-Räume von Massengutschiffen ("die Leistungsanforderungen") angenommen wurden, die im Rahmen von Kapitel II-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) ("das Übereinkommen") verbindlich gemacht und mit Entschließung MSC.341(91) geändert wurden,

FERNER GESTÜTZT AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-1/3-2 Absatz 2 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung der Leistungsanforderungen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Leistungsanforderungen hinsichtlich der Bezugnahmen auf andere darin enthaltene IMO-Instrumente einheitlich zu halten,

NACH DER auf seiner 108. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der Änderungen der Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und verbreitet worden sind,

1 BESCHLIESST gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen der Leistungsanforderungen für Schutzanstriche für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen aller Art sowie Doppelhüllen-Räume von Massengutschiffen, deren Wortlaut in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESTIMMT gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen am 1. Juli 2025 als angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte betragen, dem Generalsekretär ihre Einwände gegen die Änderungen mitgeteilt haben;

3 FORDERT die SOLAS-Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß vorstehendem Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft treten;

4 ERSUCHT den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens beglaubigte Abschriften der vorliegenden Entschließung und des Wortlauts der Änderungen, der in der Anlage wiedergegeben ist, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens zukommen zu lassen;

5 ERSUCHT den Generalsekretär AUSSERDEM, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage den Mitgliedern der Organisation zukommen zu lassen, die keine Vertragsregierungen des Übereinkommens sind.

Anlage

Annahme der Änderungen der Leistungsanforderungen für Schutzanstriche für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen aller Art sowie Doppelhüllen-Räume von Massengutschiffen (Entschließung MSC.215(82), in der jeweils geltenden Fassung)

6 Vorschriften für die Inspektion von Beschichtungen

6.1 Allgemeines

1 Der vorhandene Absatz 6.1.1 wird mit Folgendem ersetzt:

alt neu
6.1.1 Zur Einhaltung dieser Norm sollen die folgenden Maßnahmen von befähigten Inspektoren, nach NACE Coating Inspector Stufe 2, FROSIO Inspector Stufe III oder einer von der Verwaltung als gleichwertig anerkannte Qualifikation, durchgeführt werden. "6.1.1 Zur Einhaltung dieser Norm sind die folgenden Maßnahmen von befähigten Beschichtungs-Inspektoren, die als AMPP Certified Coatings Inspector, FROSIO lnspector Stufe III oder mit einer von der Verwaltung als gleichwertig anerkannten Qualifikation zertifiziert sind, durchzuführen."

***

Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.557(108), "Änderungen der Leistungsanforderungen für Schutzanstriche für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen aller Art sowie Doppelhüllen-Räume von Massengutschiffen (Entschließung MSC.215(82)" in der jeweils geltenden Fassung, in deutscher Sprache

Vom 28. November 2025
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2025 S. 685)

Az.: 11-3-0

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