Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.64(67)
Annahme von neuen und ergänzten Leistungsanforderungen

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 211)



Siehe Fn *
(angenommen am 4. Dezember 1996)

Der Schiffsicherheitsausschuß,

gestützt auf Artikel 28(b) des Übereinkommens über die Internationale Schiffahrts-Organisation bezüglich der Aufgaben des Ausschusses,

weiterhin gestützt auf Entschließung A.825(19), mit der die Versammlung entschieden hat, daß die Verabschiedung von Leistungsanforderungen für Funk- und Navigationsanlagen, einschließlich der Zusätze, vom Schiffssicherheitsausschuß im Namen der Organisation wahrgenommen werden soll,

unter Berücksichtigung der neuen Leistungsanforderungen und Ergänzungen zu bestehenden Leistungsanforderungen, die vom Unterausschuß "Sicherung der Seefahrt" auf seiner 42. Sitzung erarbeitet und von der Versammlung angenommen wurden.

  1. verabschiedet die folgenden neuen und empfohlenen Leistungsanforderungen, die in den Anhängen 1 und 2 des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind:
    1. Empfehlung von Leistungsanforderungen für Integrierte Brückensysteme (IBS) (Anhang 1);
    2. Empfehlung von Leistungsanforderungen für DGPS und DGLONASS Referenzstations-Empfänger (Anhang 2);
  2. verabschiedet weiterhin die Ergänzungen zu den folgenden von der Versammlung angenommen Leistungsanforderungen, und die in den Anhängen 3 bis 5 zum vorliegenden Beschluß aufgeführt sind:
    1. Entschließung A.342(IX) - Empfehlung von Leistungsanforderungen für Selbststeueranlagen (Anhang 3);
    2. Entschließung A.447(XII) - Empfehlung von Leistungsanforderungen für Radaranlagen (Anhang 4);
    3. Entschließung A.817(19) - Empfehlung von Leistungsanforderungen für elektronische Seekarten- und Informationssysteme (ECDIS) (Anhang 5);
  3. empfiehlt den Mitgliedsstaaten sicherzustellen, daß:
    1. integrierte Brückensysteme (IBS), DGPS und DGLONASS-Referenzstations-Empfänger und elektronische Seekartensysteme (ECDIS) an Bord, die am oder nach dem 1. Januar 1999 installiert wurden, mindestens die Leistungsanforderungen erfüllen, die in den Anhängen 1, 2 und 5 der vorliegenden Entschließung aufgeführt sind;
    2. Selbststeueranlagen und Radaranlagen, die am oder nach dem 1. Januar 1999 installiert wurden, jeweils mindestens den Leistungsanforderungen genügen, die in Anhang 3 und Anhang 4 der vorliegenden Entschließung aufgeführt sind;
    3. Selbststeueranlagen und Radaranlagen, die vor dem 1. Januar 1999 installiert wurden, mindestens den Leistungsanforderungen genügen, die in den Entschließungen A.342(IX) und A.477(XII) aufgeführt sind.

.

Empfehlung von Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte DGPS- und DGLONASS-See-Funkbaken-Empfangsanlagen  Anhang 2

1 Einführung

1.1 Differential-Korrektur-Sender senden Informationen zur Verbesserung des Weltweiten Positionierungssystems (GPS) und des Weltweiten Navigations-Satelliten-Systems (GLONASS) hinsichtlich der Genauigkeit und Zuverlässigkeit aus, die zur Einfahrt in und Ansteuerung von Häfen und anderen Gewässern erforderlich sind, in denen das Manövrieren eingeschränkt ist. Die Differential-Korrekturen haben regionale Gültigkeit und werden von verschiedenen Dienstanbietern ausgesendet. Diese Dienstanbieter senden verbessernde Korrekturen entweder für GPS oder GLONASS oder beide Systeme aus.

1.2 Anlagen für den Empfang und das ordnungsgemäße Entschlüsseln der differentiellen GPS- und GLONASS-See-Funkbaken-Aussendungen (in voller Übereinstimmung mit ITU-R M.823), die für Navigationszwecke auf Schiffen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht größer als 50 Knoten, sollen zusätzlich zu den in der Entschließung A.694(17) enthaltenen allgemeinen Anforderungen den folgenden minimalen Leistungsanforderungen entsprechen.

1.3 Der Standard deckt die grundlegenden Anforderungen an See-Funkbakeneinrichtungen ab, die Korrekturen für die Positionierungseinrichtungen liefern. Sie behandeln keine weiteren Berechnungsmöglichkeiten, die von den Einrichtungen ausführbar sein können.

2 DGPS- und DGLONASS-See-Funkbaken-Empfangsanlage

Die Begriffe "DGPS- und DGLONASS-See-Funkbaken-Empfangsanlage", wie sie in dieser Leistungsanforderung benutzt werden, schließen alle Baugruppen und Einheiten ein, die für das einwandfreie Ausführen der vorgesehenen Funktionen nötig sind. Die Anlage soll die folgenden Mindesteinrichtungen enthalten:

  1. eine Antenne, die in der Lage ist, DGPS- oder DGLONASS-See-Funkbakensignale zu empfangen;
  2. die DGPS- und DGLONASS-See-Funkbaken-Empfangsanlage und den Prozessor;
  3. eine Schnittstelle zur Steuerung der Empfangsanlage; und
  4. eine Datenausgangsschnittstelle.

3 Funktionsanforderungen

Die DGPS- und DGLONASS-See-Funkbaken-Empfangsanlage soll:

  1. in einem Band von 283.5 bis zu 314 kHz in der Region 1 und von 285 bis zu 325 kHz in den Regionen 2 und 3 in Übereinstimmung mit ITU-R M.823 arbeiten;
  2. Mittel zur automatischen und manuellen Auswahl der Frequenz besitzen, und wenn der automatische Betrieb aktiv ist, eine Bestätigung des erforderlichen Frequenzwechsels durch den Benutzer abfordern;
  3. die Daten nach ihrem Empfang für ihre Weiterverarbeitung mit einer Verspätung von nicht mehr als 100 ms zugänglich machen;
  4. in der Lage sein, ein Signal in weniger als 45 Sekunden trotz des Vorhandenseins von elektrischen Störeinflüssen zu ermitteln;

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion