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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.694(17) *
Allgemeine Anforderungen für auf Schiffen mitgeführte Funkausrüstungen als Teil des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) und an elektronische Navigationshilfen

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 168)



(angenommen am 6. November 1991)

Die Versammlung,

gestützt auf Artikel 15(j) des Übereinkommens über, die Internationale Seeschiffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung in bezug auf Regelungen zur Sicherheit auf See,

in Anerkennung der Notwendigkeit, Leistungsanforderungen für auf Schiffen mitgeführte Funkanlagen aufzustellen, um die betriebliche Zuverlässigkeit und Eignung der eingesetzten Anlagen im Interesse der Sicherheit zu gewährleisten,

im Hinblick darauf, daß Regel IV/14.1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) - in der geänderten Fassung -festlegt, daß alle Anlagen, auf die Kapitel IV des Übereinkommens angewendet wird, mindestens den von der Organisation angenommenen Leistungsanforderungen entsprechen müssen,

weiterhin im Hinblick darauf, daß SOLAS-Regel V/12 fordert, daß alle Navigationsanlagen, die am 1. September 1984 oder später an Bord von Schiffen eingebaut werden, mindestens den von der Organisation angenommenen Leistungsanforderungen entsprechen müssen,

unter Berücksichtigung der Empfehlung des Schiffssicherheitsausschusses auf seiner 59. Sitzung,

  1. nimmt die Empfehlung über allgemeine Anforderungen - gemäß dem Anhang zu dieser Entschließung - an auf Schiffen mitgeführte Funkanlagen, die Teil des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) sind und an elektronische Navigationshilfen an,
  2. empfiehlt den Regierungen, sicherzustellen, daß auf Schiffen mitgeführte Funkanlagen, die Teil des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) sind und elektronische Hilfsmittel der Navigation, mindestens den Leistungsanforderungen dieser Entschließung entsprechen,
  3. hebt die Entschließungen A.569(14) und A.574(14) auf,
  4. entscheidet, daß jede Bezugnahme auf die Entschließung A.569(14) oder A.574(14) in bestehenden IMO-Dokumenten als Bezug auf diese vorliegende Entschließung gilt.

Empfehlung für allgemeine Anforderungen an auf Schiffen mitgeführte Funkanlagen, die Teil des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) sind, und an elektronische Navigationshilfen

1 Einleitung

1.1 Geräte, die

  1. Teil des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems sind; oder
  2. durch Regel V/12 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 mit Ergänzung gefordert werden, sowie - wenn angemessen - andere elektronische Navigationshilfen sollen den folgenden allgemeinen Anforderungen sowie allen von der Organisation verabschiedeten anwendbaren Leistungsnormen genügen.

1.2 Falls eine Geräteeinheit eine Funktion zusätzlich zu den Mindestanforderungen nach dieser Empfehlung aufweist, soll der Betrieb und, soweit vernünftigerweise machbar, eine Fehlfunktion dieser zusätzlichen Funktion die Leistung der Geräte gemäß Absatz 1.1 nicht beeinträchtigen.

2 Einbau

Das Gerät soll so eingebaut werden, daß es die Anforderungen von 1.1 erfüllen kann.

3 Betrieb

3.1 Die Anzahl der Bedienelemente, ihre Konstruktion und die Funktionsweise, Lage, Anordnung und Größe sollen eine einfache, schnelle und effektive Bedienung ermöglichen. Die Elemente sollen so angeordnet sein, daß die Möglichkeit einer unbeabsichtigten Bedienung auf ein Mindestmaß reduziert wird.

3.2 Alle Bedienelemente sollen die normalen Einstellungen leicht ermöglichen, und sie sollen von der Stelle aus, von der das Gerät normalerweise bedient wird, leicht zu identifizieren sein. Bedienelemente, die nicht für den normalen Betrieb erforderlich sind, sollen nicht einfach zugänglich sein.

3.3 Eine ausreichende Beleuchtung soll am Gerät oder in dem Schiff vorhanden sein, um jederzeit eine Identifizierung der Bedienelemente zu ermöglichen und das Ablesen der Anzeigen zu erleichtern. Einrichtungen zur Helligkeitsregelung aller Lichtquellen des Gerätes, die die Navigation stören könnten, sollen vorhanden sein.

3.4 Die Geräte sollen so konstruiert sein, daß der falsche Gebrauch der Bedienelemente nicht zu Beschädigungen der Geräte und nicht zu Verletzungen des Personals führt.

3.5 Wenn ein Anlagenteil mit einem oder mehreren anderen Anlagenteilen verbunden ist, soll die Funktion jedes einzelnen Teiles aufrechterhalten bleiben.

3.6 Wenn eine Zifferneingabetastatur mit den Ziffern "0" bis "9" vorgesehen ist, sollen die Ziffern so angeordnet sein, daß sie den relevanten CCITT Empfehlungen entsprechen. 1 Wenn jedoch eine alphanumerische Tastatur, wie bei Büromaschinen und Datenverarbeitungsanlagen benutzt wird, können die Ziffern "0" bis "9" alternativ auch so angeordnet werden, daß sie der relevanten ISO- Norm entsprechen. 2

4 Stromversorgung

4.1 Das Gerät soll auch bei Schwankungen der Stromversorgung, wie sie auf einem Schiff normalerweise zu erwarten sind, fehlerfrei - gemäß den Anforderungen dieser Empfehlung - weiterarbeiten.

4.2 Es sollen Vorrichtungen vorhanden sein, die das Gerät vor den Folgen von Überstrom und Überspannung, von Impulsspitzen und vor Vertauschung der Polarität der Stromversorgung schützen.

4.3

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