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Regel III/25 Sammelplätze

Jedes Fahrgastschiff muß nicht nur den Anforderungen der Regel 11 entsprechen, sondern es muß für die Fahrgäste auch Sammelplätze haben,

  1. die sich in der Nähe der Einbootungsstationen befinden und den Fahrgästen einen leichten Zugang zu diesen ermöglichen, sofern sie nicht in demselben Bereich liegen;
  2. die genug Platz, mindestens jedoch 0,35 m2 pro Fahrgast, für das Versammeln und Unterweisen der Fahrgäste bieten.

Regel III/26 Zusätzliche Anforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe
(MSC.134(76); MSC. 216(82); MSC. 256(84))

1 Diese Regel findet auf alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe Anwendung. Ro-Ro-Fahrgastschiffe,

  1. die an oder nach dem 1. Juli 1998 gebaut sind, müssen den Anforderungen der Absätze 2.3, 2.4, 3.1, 3.2, 3.3, 4 und 5 entsprechen;
  2. die an oder nach dem 1. Juli 1986 und vor dem 1. Juli 1998 gebaut sind, müssen Absatz 5 spätestens bei der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Juli 1998 und den Absätzen 2.3, 2.4, 3 und 4 spätestens bei der. ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Juli 2000 entsprechen und
  3. die vor dem 1. Juli 1986 gebaut sind, müssen Absatz 5 spätestens bei der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Juli 1998 und den Absätzen 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3 und 4 spätestens bei der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Juli 2000 entsprechen.
  4. die vor dem 1. Juli 2004 gebaut sind, müssen Absatz 2.5 spätestens bei der ersten Besichtigung zu oder nach diesem Zeitpunkt entsprechen.

2 Rettungsflöße

2.1 Die Rettungsflöße eines Ro-Ro-Fahrgastschiffs müssen von Schiffsevakuierungssystemen entsprechend Abschnitt 6.2 des Code oder von Aussetzvorrichtungen entsprechend Absatz 6.1.5 des Code bedient werden, die über beide Seiten des Schiffes gleichmäßig verteilt sind.

2.2 Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muß mit einer den Anforderungen der Regel 13.4 entsprechenden Vorrichtung zum freien Aufschwimmen aufgestellt sein.

2.3 Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muß von seiner Bauart her mit einer den Anforderungen von Absatz 4.2.4.1 beziehungsweise Absatz 4.3.4.1 des Code entsprechenden Einstiegrampe ausgerüstet sein.

2.4 Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muß entweder automatisch selbstaufrichtend sein oder ein beidseitig verwendbares Rettungsfloß mit Schutzdach sein, das im Seegang stabil ist und das unabhängig davon, mit welcher Seite es oben schwimmt, sicher eingesetzt werden kann. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so muß das Schiff zusätzlich zu seiner üblichen Ausstattung an Rettungsflößen automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße oder beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach mit einem solchen Gesamtfassungsvermögen mitführen, daß sie mindestens 50 v.H. der Personen aufnehmen, die nicht in Rettungsbooten untergebracht sind. Der Berechnung des zusätzlichen Fassungsvermögens der Rettungsflöße wird der Unterschied zwischen der Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen und der Anzahl der in Rettungsbooten untergebrachten Personen zugrunde gelegt. Alle entsprechenden Rettungsflöße müssen von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation beschlossenen Empfehlungen zugelassen sein.

2.5 Rettungsflöße, die auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen mitgeführt werden, müssen mit Ortungsgeräten zum Einsatz bei Suche und Rettung in einem Verhältnis von einem Ortungsgerät je vier Rettungsflöße ausgerüstet sein. Das Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung muss so an der Innenseite des Rettungsfloßes montiert sein, dass sich die Antenne bei ausgesetztem Rettungsfloß mehr als einen Meter über dem Meeresspiegel befindet; abweichend hiervon gilt, dass bei einem beidseitig verwendbaren Rettungsfloß mit Schutzdach das Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung so angeordnet sein muss, dass es für die Überlebenden leicht zugänglich ist und von ihnen leicht in Betrieb genommen werden kann. Jedes Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung muss so angeordnet sein, dass es bei ausgesetztem Rettungsfloß von Hand in Betrieb genommen werden kann. Die Behälter von Rettungsflößen, die mit einem Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung ausgerüstet sind, sind deutlich zu kennzeichnen.

3 Schnelle Bereitschaftsboote

3.1 Mindestens eines der Bereitschaftsboote auf einem Ro-Ro-Fahrgastschiff muß ein dem Abschnitt 5.1.4 des Codes entsprechendes schnelles Bereitschaftsboot sein.

3.2 Jedes schnelle Bereitschaftsboot muß von einer geeigneten dem Abschnitt 6.1.7 des Codes entsprechenden Aussetzvorrichtung bedient werden.

3.3 Für jedes schnelle Bereitschaftsboot müssen mindestens zwei Besatzungen unter Berücksichtigung des Code über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW-Code) und der von der Organisation beschlossenen Empfehlungen ausgebildet und regelmäßig in Übungen geschult werden, insbesondere in allen Bereichen der Lebensrettung, der Handhabung, des Manövrierens und des Betriebs dieser Fahrzeuge unter verschiedenen Bedingungen und des Aufrichtens dieser Fahrzeuge nach dem Kentern.

3.4 Ist durch die baulichen Verhältnisse oder die Größe eines vor dem 1. Juli 1997 gebauten Ro-Ro-Fahrgastschiffs die Aufstellung eines nach

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