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Regel III/4 Bewertung, Erprobung und Zulassung von Rettungsmitteln und -vorrichtungen
(MSC. 216(82))

1 Soweit in den Absätzen 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Rettungsmittel und -vorrichtungen von der Verwaltung zugelassen sein.

2 Bevor die Verwaltung Rettungsmittel und -vorrichtungen zuläßt, stellt sie sicher, daß die Rettungsmittel und -vorrichtungen

  1. erprobt werden, damit bestätigt wird, daß sie den Vorschriften dieses Kapitels und des Code nach Maßgabe der Empfehlungen der Organisation entsprechen, oder
  2. erfolgreich Erprobungen unterzogen worden sind, die den Anforderungen der Verwaltung genügen und im wesentlichen den in diesen Empfehlungen genannten Erprobungen gleichwertig sind.

3 Bevor die Verwaltung neuartige Rettungsmittel oder -vorrichtungen zulässt, stellt sie sicher,

  1. dass diese Rettungsmittel einen Sicherheitsstandard gewährleisten, der mindestens den Vorschriften dieses Kapitels und des Codes entspricht, und dass sie auf der Grundlage der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien bewertet und erprobt worden sind, oder
  2. dass diese Vorrichtungen mit Erfolg nach Regel III/38 technisch analysiert, bewertet und zugelassen worden sind.

4 Die von der Verwaltung erlassenen Zulassungsverfahren müssen auch die Bedingungen enthalten, unter denen eine Zulassung gültig bleibt oder entzogen wird

5 Bevor die Verwaltung Rettungsmittel und -vorrichtungen genehmigt, die von ihr noch nicht zugelassen sind, muß sie sich davon überzeugen, daß diese Rettungsmittel und -vorrichtungen den Vorschriften dieses Kapitels und des Code entsprechen.

6 In diesem Kapitel vorgeschriebene Rettungsmittel, für die im Code besondere Merkmale im einzelnen nicht angegeben sind, müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.

Regel III/5 Prüfungen bei der Serienherstellung

Die Verwaltung hat vorzuschreiben, daß Rettungsmittel bei der Serienherstellung den notwendigen Prüfungen unterzogen werden, um sicherzustellen, daß die Rettungsmittel in derselben Güte hergestellt werden wie die zugelassenen Prototypen.

Teil B
Vorschriften für Schiffe und Rettungsmittel

(MSC. 325(90);MSC. 338(91), MSC. 350(92))

Abschnitt 1
Fahrgastschiffe und Frachtschiffe

Regel III/6 Nachrichtenübermittlung
(MSC. 216(82); (MSC. 256(84), 496(105))

1 [bleibt offen(1)]

2 [bleibt offen(1)]

________
(1) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: Die Bestimmungen betreffend UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) und Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung wurden nach Kapitel IV verschoben (siehe Entschließung MSC.496(105)). Die Absätze 1 und 2 wurden bewusst offen gelassen, um eine Umnummerierung der bestehenden Regeln zu vermeiden.

3 Raketen für den Notfall

Es müssen mindestens 12 Fallschirm-Leuchtraketen, die den Anforderungen des Abschnitts 3.1 des Code entsprechen, mitgeführt und auf der Kommandobrücke oder in ihrer Nähe aufbewahrt werden.

4 Bord-Wechselsprech- und Alarmanlagen Interpr.1530

4.1 Für eine in beiden Richtungen wirksame Verständigung zwischen den Notkontrollstationen, Sammelplätzen und Einbootungsstationen und strategischen Plätzen an Bord muß eine Notrufanlage vorhanden sein, die entweder aus einem fest eingebauten oder einem tragbaren Gerät oder aus beiden Geräten besteht.

4.2. Es muß ein den Anforderungen des Absatzes 7.2.1 des Code entsprechendes Generalalarmsystem vorhanden sein, durch das Fahrgäste und Besatzung zu den Sammelplätzen zu rufen und die in der Sicherheitsrolle enthaltenen Maßnahmen in die Wege zu leiten sind. Das System muß durch eine den Anforderungen des Absatzes 7.2.2 des Code entsprechende Rundspruchanlage oder andere geeignete Anlagen zur Nachrichtenübermittlung ergänzt werden. Wird das Generalalarmsystem eingeschaltet, so müssen sich Unterhaltungs-Tonanlagen automatisch abschalten.

4.3 Das Generalalarmsystem muss in allen Unterkunftsräumen und in allen üblichen Arbeitsräumen der Besatzung hörbar sein. Auf Fahrgastschiffen muss das System auch auf allen offenen Decks hörbar sein.

4.4 Auf Schiffen, die mit einem Schiffsevakuierungssystem ausgerüstet sind, muß die Nachrichtenübermittlung zwischen der Einbootungsstation und der Plattform oder dem Überlebensfahrzeug sichergestellt sein.

5 Rundspruchanlagen auf Fahrgastschiffen Interpr.1530

5.1 Zusätzlich zu den Anforderungen der Regel II-2/12.3 sowie des Absatzes 4.2 müssen alle Fahrgastschiffe mit einer Rundspruchanlage ausgestattet sein. Auf Fahrgastschiffen, die vor dem 1. Juli 1997 gebaut sind, finden vorbehaltlich des Absatzes 5.5 die Anforderungen der Absätze 5.2 und 5.4 spätestens bei der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Juli 1997 Anwendung.

5.2 Die Rundspruchanlage muß deutlich die Umgebungsgeräusche in allen in Absatz 7.2.2.1 des Code

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(Stand: 18.04.2024)

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