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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.761(18) *
Empfehlung über die Bedingungen für die Zulassung von Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S.116)



(angenommen am 04. November 1993)

Die Versammlung,

eingedenk des Artikels 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung in Beziehung zu den Vorschriften und Richtlinien betreffend die Sicherheit auf See

im Hinblick darauf, daß gemäß Regel III/19.8.1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz menschlichen Lebens auf See, in der jeweils geltenden Fassung, jedes aufblasbare Rettungsfloß in Zeiträumen von nicht mehr als 12 Monaten gewartet werden muß, wobei die Verwaltung dort, wo es angebracht und zweckmäßig erscheint, diesen Zeitraum auf 17 Monate erweitern kann, und daß die aufblasbaren Rettungsflöße an einer zugelassenen Wartungsstation, die hierzu fähig ist, angemessene Wartungseinrichtungen unterhält und ausschließlich hierzu ausgebildetes Personal einsetzt, gewartet werden müssen

weiterhin im Hinblick auf die Entschließung A.693(17) betreffend die Bedingungen zur Zulassung von Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße

nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuß auf seiner zweiundsechzigsten Sitzung gemachten Empfehlungen

  1. nimmt die Empfehlung über die Bedingungen für die Zulassung von Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung an;
  2. ersucht die Regierungen, Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße innerhalb ihres Hoheitsbereiches in Übereinstimmung mit dieser Empfehlung zu überprüfen;
  3. ermächtigt den Schiffssicherheitsausschuß, diese Empfehlung ständig zu prüfen und, wenn angemessen, Ergänzungen hierzu anzunehmen;
  4. hebt die Entschließung A.693(17) auf.

Empfehlung über die Bedingungen für die Zulassung von Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße

Allgemeines

1 Die Verwaltungen sollen sicherstellen, daß die planmäßige Besichtigung von aufblasbaren Rettungsflößen von solchen Wartungsstationen durchgeführt wird, die ihre Fähigkeiten zur Wartung und Wiederverpackung bewiesen haben, angemessene Wartungseinrichtungen unterhalten und ausschließlich hierzu ausgebildetes Personal einsetzen. Um zugelassen zu werden, sollen die Wartungsstationen diese Fähigkeit für die aufblasbaren Rettungsflöße eines jeden Herstellers, für deren Wartung sie zuständig sind, bewiesen haben, und sollen folgendes erfüllen:

  1. Die Wartung von aufblasbaren Rettungsflößen soll nur in vollständig geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Es soll ausreichend Platz für die erwartete Anzahl an aufblasbaren Rettungsflößen, die auf einmal gewartet werden sollen, vorhanden sein. Die Decke muß hoch genug sein, um das größte zu wartende Rettungsfloß in aufgeblasenem Zustand umdrehen zu können, oder es muß eine ebenso wirksame Vorrichtung vorhanden sein, die eine Sichtprüfung der Bodennähte ermöglicht.
  2. Der Boden des Wartungsraumes soll mit einer sauberen Oberfläche versehen sein, die glatt genug ist, um Beschädigungen des Rettungsfloßgewebes zu verhindern.
  3. Der Wartungsraum soll gut ausgeleuchtet sein unter der Bedingung, daß kein direktes Sonnenlicht in den Raum hinein fällt.
  4. Die Temperatur und, wenn notwendig, die relative Luftfeuchte des Wartungsraums sollen ausreichend geregelt werden, damit Wartung und Reparaturen wirksam ausgeführt werden können.
  5. Der Wartungsraum soll ausreichend belüftet, aber zugfrei sein.
  6. Getrennte Plätze oder Räume sollen für folgendes bereitgehalten werden:
    6.1 Rettungsflöße, die auf Wartung, Reparatur oder Abholung warten;
    6.2 die Reparatur von Glasfaser-Containern und das Streichen von Druckgasflaschen;
    6.3 Materialien oder Ersatzteile;
    6.4 Verwaltungszwecke.
  7. Es sollen Vorrichtungen in dem Rettungsfloß-Lagerraum vorhanden sein, die sicherstellen, daß Rettungsflöße in Containern oder Tragetaschen, außer in Regalen, weder in mehr als zwei Lagen übereinander gelagert, noch daß sie einer übermäßigen Last ausgesetzt werden.
  8. Überzählige und veraltete pyrotechnische Seenotsignale sollen in einem getrennten, sicheren und gesicherten Magazin gut abseits der Wartungs- und Lagerräume aufbewahrt werden.
  9. Es soll ausreichend Werkzeug für die Wartung und Reparatur der Rettungsflöße und Auslösevorrichtungen gemäß den Vorschriften des Herstellers vorhanden sein, darunter:
    9.1 Passende und genaue Manometer oder Druckmesser, Thermometer und Barometer, die leicht abzulesen sind;
    9.2 eine oder mehrere Luftpumpen zum Aufblasen und Entlüften von Rettungsflößen, zusammen mit Vorrichtungen für das Reinigen und Trocknen der Luft einschließlich der notwendigen Hochdruckschläuche und Adapter;
    9.3 eine Waage mit ausreichender Genauigkeit für das Wiegen der für das Aufblasen zu benutzenden Druckgaszylinder;
    9.4 ausreichend Gas für das Durchblasen des Einlaßsystems der Rettungsflöße.
  10. Verfahren sollen festgelegt werden, um sicherzustellen, daß jede Druckgasflasche vor ihrer Befestigung an einem Rettungsfloß gehörig gefüllt und gasdicht ist.
  11. Ausreichend Material und Zubehör für die Reparatur von Rettungsflößen soll vorhanden sein, zusammen mit Ersatz für die Notausrüstung nach Maßgabe des Herstellers.

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