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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.821(19) *
Leistungsanforderungen für Kreiselkompasse für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 194)



(angenommen am 23. November 1995)

Die Versammlung,

gestützt auf Artikel 16(j) des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung im Hinblick auf die Sicherheit auf See,

ebenfalls gestützt auf Entschließung MSC.36(63), mit der der Schiffssicherheitsausschuß am 20. Mai 1994 den Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen ( HSC-Code) verabschiedet hat,

weiterhin gestützt auf Entschließung 1 der Konferenz der Unterzeichnerstaaten des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) mit der die Konferenz - am 24. Mai 1994 - Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 - es wurde ein neues Kapitel X über Sicherheitsmaßnahmen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge aufgenommen, das die Bestimmungen des HSC-Codes für alle Schiffe im Geltungsbereich des Übereinkommens, die am 1. Januar 1996 oder später gebaut werden, zwingend vorschreibt - verabschiedet hat,

unter Berücksichtigung von Abschnitt 13.13 des HSC-Codes, nach dem alle Navigationsgeräte, auf die Kapitel 13 Anwendung findet, mindestens den von der Organisation angenommen Leistungsanforderungen entsprechen sollen,

nach Prüfung der Empfehlung des Schiffssicherheitsausschusses auf seiner 64. Sitzung,

  1. nimmt die Empfehlung über Leistungsanforderungen für Kreiselkompasse für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gemäß dem Anhang zu dieser Entschließung an,
  2. empfiehlt den Regierungen, sicherzustellen, daß Kreiselkompasse, die auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen mitgeführt werden müssen, mindestens den Leistungsanforderungen gemäß dem Anhang zu dieser Entschließung entsprechen,
  3. fordert den Schiffssicherheitsausschuß auf, diese Leistungsanforderungen ständig zu überprüfen und, wenn erforderlich, Änderungen dazu zu verabschieden.

Empfehlung für Leistungsanforderungen für Kreiselkompasse für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

1 Einleitung

1.1 Der Kreiselkompaß soll die Richtung der Schiffsvorauslinie des Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs (HSC) in Bezug auf die geographische (wahre) Nordrichtung bestimmen.

1.2 Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach Entschließung A.694(17) soll die Kreiselkompaßanlage auf einem Fahrzeug, das unter den folgenden Bedingungen operiert:

  1. Geschwindigkeiten über 30 Knoten, bis zu 70 Knoten,
  2. maximale Drehgeschwindigkeiten von 20°/s und
  3. normales Einsatzgebiet zwischen 70° N und 70° S,

gemäß Kapitel 13 des HSC-Codes, die Anforderungen dieser Entschließung erfüllen.

1.3 Der Kreiselkompaß soll im Geschwindigkeitsbereich bis zu 30 Knoten die Anforderungen der Entschließung A.424(XI) und im Bereich von 30 Knoten bis zu 70 Knoten die Anforderungen dieser Entschließung erfüllen.

1.4 Dem Benutzer soll eine qualitative Beschreibung der Effekte der Kreiselkompaßfehler infolge von hohen Geschwindigkeiten, Beschleunigungen, Kursänderungen, Seegang usw. sowie der Auswirkungen der Fehler auf andere Hilfsmittel der Navigation zur Verfügung gestellt werden.

2 Begriffsbestimmungen

Für diese Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1 Die Bezeichnung Kreiselkompaß umfaßt sowohl den Kreiselkompaß als Kurssensor als auch das angeschlossene Kursübertragungssystem.

2.2 Der rechtweisende Kurs ist der horizontale Winkel zwischen der Vertikalebene durch die rechtweisende Nordrichtung und der Vertikalebene durch die Vorausrichtung der Schiffslängsachse. Er wird von rechtweisend Nord (000°) im Uhrzeigersinn bis 360° gemessen.

2.3 Der Kompaß wird als eingeschwungen bezeichnet, wenn drei beliebige Ablesungen in Abständen von 30 Minuten innerhalb einer Bandbreite von 0,7° liegen, sofern der Kompaß horizontiert und ortsfest aufgestellt ist.

2.4 Die Ruhekursanzeige ist der Mittelwert von 10 Ablesungen, die im Abstand von je 20 Minuten vorgenommen wurden, nachdem der Kompaß gemäß Ziffer 2.3 eingeschwungen ist.

2.5 Der Ruhekursanzeige-Fehler ist die Differenz zwischen der Ruhekursanzeige und dem rechtweisenden Kurs.

2.6 Die anderen Fehler des Kreiselkompasses werden als Differenz zwischen dem beobachteten Wert und der Ruhekursanzeige definiert.

3 Darstellungsart

Kreiselkompaßanlagen sollen für Steuerzwecke eine Kompaßrose oder einen Tochterkompaß mit Analogdarstellung haben. Außerdem sollen sie Vorrichtungen zur Durchführung von Sichtpeilungen enthalten. Die Kompaßrose soll in gleiche Intervalle von einem Grad oder Dezimalbruchteile davon eingeteilt sein. Eine Bezifferung soll mindestens alle 10° angebracht sein, beginnend bei 000°, im Uhrzeigersinn bis 360°. Zusätzlich kann eine digitale Anzeige vorgesehen werden. In diesem Fall soll die Kursinformation durch eine dreiziffrige Zahl - optional zusätzlich mit einer vierten Zahl für die Zehntelgrade - dargestellt werden. Wenn ein Kreiselkompaß mit Digitalanzeige benutzt wird, soll ein Anzeigegerät für die Drehgeschwindigkeit eingebaut sein.

4 Genauigkeit

4.1 Leistung unter statischen Bedingungen (Einschwingen der Anlage)

4.1.1 Beim Betrieb in geographischen Breiten bis zu 70° soll der Kompaß nach Inbetriebnahme entsprechend den Anweisungen des Herstellers innerhalb von 6 Stunden eingeschwungen sein.

4.1.2

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