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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.822(19) *
Leistungsanforderungen für Selbststeueranlagen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 197)



(angenommen am 23. November 1995)

Die Versammlung,

gestützt auf Artikel 15(j) des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung im Hinblick auf die Sicherheit auf See,

ebenfalls gestützt auf Entschließung MSC.36(63), mit der der Schiffssicherheitsausschuß am 20. Mai 1994 den Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen ( HSC-Code) verabschiedet hat,

weiterhin gestützt auf Entschließung 1 der Konferenz der Unterzeichnerstaaten des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) mit der die Konferenz am 24. Mai 1994 Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 - es wurde ein neues Kapitel X über Sicherheitsmaßnahmen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge aufgenommen, das die Bestimmungen des HSC-Codes für alle Schiffe im Geltungsbereich des Übereinkommens, die am oder nach dem 1. Januar 1996 gebaut werden, zwingend vorschreibt - verabschiedet hat,

unter Berücksichtigung von Abschnitt 13.13 des HSC-Codes, nach dem alle Navigationsgeräte, auf die Kapitel 13 Anwendung findet, mindestens den von der Organisation angenommen Leistungsanforderungen entsprechen sollen,

nach Prüfung der Empfehlung des Schiffssicherheitsausschusses auf seiner 64. Sitzung,

  1. nimmt die Empfehlung über Leistungsanforderungen für Selbststeueranlagen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gemäß dem Anhang zu dieser Entschließung an,
  2. empfiehlt den Regierungen, sicherzustellen, daß Selbststeueranlagen, die auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen mitgeführt werden müssen, mindestens den Leistungsanforderungen gemäß dem Anhang zu dieser Entschließung entsprechen,
  3. fordert den Schiffssicherheitsausschuß auf, diese Leistungsanforderungen ständig zu überprüfen und, wenn erforderlich, Änderungen dazu zu verabschieden.

Empfehlung von Leistungsanforderungen für Selbststeueranlagen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

1 Einleitung

1.1 Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach Entschließung A.694(17) sollen Selbststeueranlagen auf einem Fahrzeug, das unter den folgenden Bedingungen operiert:

  1. Geschwindigkeit über 30 Knoten, bis zu 70 Knoten,
  2. maximale Drehgeschwindigkeit 20°/s und
  3. normales Einsatzgebiet zwischen 70° N und 70° S,

gemäß Kapitel 13 des HSC-Codes die Mindest-Leistungsanforderungen, die in diesen Anforderungen festgelegt sind, erfüllen.

1.2 Die Selbststeueranlage soll innerhalb des Geschwindigkeitsbereiches bis zu 30 Knoten die Entschließung A.342(IX) und innerhalb eines Geschwindigkeitsbereichs von 30 Knoten bis zu 70 Knoten die Anforderungen dieser Entschließung erfüllen

2 Allgemeines

2.1 Innerhalb der Grenzen, die durch die Manövrierfähigkeit des Schiffes gesetzt sind, soll die Selbststeueranlage zusammen mit ihrer Kursinformationsquelle ein Schiff in die Lage versetzen, einen eingestellten Sollkurs innerhalb von +- 2° zu halten.

2.2 Die Selbststeueranlage soll - manuell oder automatisch - an die verschiedenen Steuereigenschaften des Schiffes unter verschiedenen Wetter- und Ladungsbedingungen angepaßt werden können.

2.3 Die Selbststeueranlage soll, wenn ein Kreiselkompaß vorhanden ist, an diesen angeschlossen sein. Anderenfalls soll sie elektronisch an den Magnetkompaß angeschlossen sein.

2.4 Dem Benutzer soll eine qualitative Beschreibung der Effekte von Fehlern der Selbststeueranlage infolge von hohen Geschwindigkeiten, Beschleunigungen, Kursänderungen, Seegang usw. sowie der Auswirkungen der entsprechenden Fehler auf andere Hilfsmittel der Navigation zur Verfügung gestellt werden.

3 Umschalten von Selbststeuer- auf Handantrieb und umgekehrt

3.1 Das Umschalten von Selbststeuerbetrieb auf Handsteuerung und umgekehrt soll bei jeder Ruderlage ohne große Kursänderungen möglich sein.

3.2 Das Umschalten von Selbststeuerbetrieb auf Handsteuerung soll unter allen Umständen möglich sein, auch im Falle eines Ausfalls in der Selbststeueranlage.

3.3 Bei Umschaltung von Handsteuerung auf Selbststeuerbetrieb soll die Selbststeueranlage den gerade anliegenden Steuerkurs als vorgewählten Sollkurs übernehmen. Eine Sollkursänderung soll ohne beabsichtigtes Handeln der Schiffsführung nicht möglich sein.

3.4 Die Bedienelemente für die Umschaltung sollen dicht nebeneinander und in unmittelbarer Nähe des Hauptsteuerstandes oder der Kommandozentrale angebracht sein.

3.5 Es soll eine geeignete Anzeige vorhanden sein, aus der zu ersehen ist, welche Art der Steuerung gerade benutzt wird.

3.6 Die Anlage soll eine Handsteuerung mit einer Overridefunktion enthalten.

4 Alarmvorrichtungen

4.1 Ein Alarm - für den Wachhabenden Offizier sowohl hörbar als auch sichtbar - soll vorgesehen sein, um Fehler oder einen Spannungsabfall in der Stromversorgung der Selbststeueranlage, die den sicheren Betrieb der Anlage beeinträchtigen können, anzuzeigen.

4.2 Ein Kursmonitor soll vorhanden sein, der einen deutlich hörbaren "Außerkursalarm" auslöst, wenn der anliegende Kurs von dem vorgewählten Sollkurs über einen vorher eingestellten Betrag hinaus abweicht.

4.3 Die Kursinformation für den Kursmonitor soll von einer unabhängigen Quelle geliefert werden.

4.4

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