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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC/Circ.1074 - 10. Juni 2003
Vorläufige Richtlinien für die Ermächtigung anerkannter Stellen zur Gefahrenabwehr, die im Auftrag der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde einer Vertragsregierung tätig sind

- Massnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt -

Vom 13. Juli 2004
(VkBl. Nr. 15 vom 14.08.2004 S. 411)


Siehe Fn *

1 Der Schiffssicherheitsausschuß hat auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung (28. Mai bis 6. Juni 2003) unter Berücksichtigung von Abschnitt 4.3 von Teil a sowie der Abschnitte 4.3 bis 4.7 von Teil B des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ( ISPS-Code) die anliegenden "Vorläufigen Richtlinien für die Ermächtigung anerkannter Stellen zur Gefahrenabwehr, die inn Auftrag der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde einer Vertragsregierung tätig sind" ausgearbeitet.

2 Die vorläufigen Richtlinien können auf der Grundlage der bei der Umsetzung des neuen SOLAS-Kapitels XI-2 und des ISPS-Codes sowie insbesondere mit der Benennung von RSOs nach dem 1. Juli 2004 gewonnenen Erfahrungen neu gefasst werden.

3 Allen Mitgliedsregierungen und allen betroffenen internationalen Organisationen wird empfohlen, dieses Rundschreiben allen Betroffenen zur Kenntnis zu bringen.

Vorläufige Richtlinien für die Ermächtigung anerkannter Stellen zur Gefahrenabwehr, die im Auftrag der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde einer Vertragsregierung tätig sind

Allgemeines

1 Nach SOLAS-Regel 1/6 sowie unter anderem Ziffer 1.16 von SOLAS-Regel XI-2 mit dem Titel "Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt" können im Auftrag der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde bestimmte Aufgaben auf anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr (RSOs) übertragen werden. Die nachstehend genannten Aufgaben können ganz oder teilweise auf RSOs übertragen werden:

  1. Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr für Schiffe;
  2. Überprüfung von Schiffen auf die Einhaltung solcher Pläne hin;
  3. Ausstellung von Internationalen Zeugnissen über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes sowie Eintragung von Vermerken auf solchen Zeugnissen;
  4. Erstellung von Risikobewertungen für die Hafenanlage.

2 Unter keinen Umständen darf eine RSO ein von ihr ausgearbeitetes Erzeugnis genehmigen, auf die Einhaltung von Vorschriften hin überprüfen oder dafür ein Zeugnis ausstellen (dies gilt zum Beispiel für Risikobewertungen für das Schiff, für Pläne zur Gefahrenabwehr für Schiffe oder für Änderungen daran).

3 Die Erteilung einer solchen Ermächtigung bedarf der Überwachung, damit die Einheitlichkeit der nach SOLAS-Kapitel XI-2 oder nach Teil a des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) vorgeschriebenen Tätigkeiten der Bewertung, Überprüfung, Genehmigung und Zeugniserteilung gefördert wird. Deshalb soll bei der Übertragung von Befugnissen auf eine RSO auf nachstehende Punkte geachtet werden:

  1. auf die Feststellung, dass die Stelle zur Gefahrenabwehr im Hinblick auf ihre technischen, personellen und betrieblichen Fähigkeiten über ausreichende Mittel verfügt, um die ihr zugewiesenen Aufgaben nach den in Anhang 1 wiedergegebenen "Vorläufigen Richtlinien für die Ermächtigung anerkannter Stellen zur Gefahrenabwehr, die im Auftrag der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde einer Vertragsregierung tätig sind" durchzuführen;
  2. auf den Abschluß einer formellen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Verwaltung oder der zuständigen Behörde und der RSO, die ermächtigt werden soll;
  3. auf das Vorliegen konkreter und genauer Anweisungen, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn festgestellt wird, dass ein Schiff nicht den einschlägigen Bestimmungen internationaler Vorschriften entspricht, für deren Überwachung der RSO die Ermächtigung übertragen worden ist;
  4. darauf, dass die RSO über alle einschlägigen innerstaatlichen Rechtsinstrumente verfügt, mit denen den Bestimmungen der Übereinkünfte Wirksamkeit verliehen wird, beziehungsweise darauf, dass genau festgestellt worden ist, ob die Normen der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde in irgendeiner Hinsicht über die Vorschriften der Übereinkünfte hinausgehen;
  5. darauf, dass genau festgelegt worden ist, dass die RSO Aufzeichnungen führt, durch die der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde Angaben zur Verfügung gestellt werden, die für die Auslegung und Umsetzung bestimmter Regelungen in den Übereinkünften von Nutzen sind.

Überprüfung und Überwachung

4 Die Verwaltung und/oder die zuständige Behörde sollen Vorkehrungen dafür treffen, dass die Qualität der Tätigkeiten, welche die RSOs in ihrem Auftrag auszuführen ermächtigt sind, sichergestellt ist. Diese Vorkehrungen sollen, ohne darauf beschränkt zu sein, nachstehende Punkte umfassen:

  1. Verfahren für den Nachrichtenaustausch mit der RSO;
  2. Verfahren für die Übermittlung von Meldungen durch die RSO und die Bearbeitung solcher Meldungen durch die Verwaltung und/oder die zuständige Behörde;

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