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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC/Rundschreiben 1095 vom 18. Juni 2003
Revidierte Mindestsicherheitsstandards für Schiffe, die Benzol enthaltende Flüssigkeiten als Massengut befördern

Vom 12. Dezember 2012
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2013 S. 44)



Siehe Fn *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner einundsechzigsten Tagung (7. bis 11. Dezember 1992) anerkannt, dass die dauernde Exposition in sehr niedrigen Konzentrationen von Benzoldämpfen in Luft, in der Regel nur wenige Teile pro Million (ppm), Leukämie verursachen kann.

2 In dem Wunsch, die Gesundheit der Seeleute zu schützen und sie auf einem Stand zu halten, der den an Land Beschäftigten, die bei ähnlichen Arbeiten eingesetzt werden, ähnlich ist, hat der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner sechsundsechzigsten Tagung (28. Mai bis 6. Juni 1996) dem MSC/Rundschreiben 752 zugestimmt, durch das er

  1. die Mindestsicherheitsstandards für Schiffe genehmigt hat, die Gemische befördern, deren Benzolgehalt 0,5 % oder mehr beträgt, und
  2. die Mitgliedsregierungen aufgefordert hat, die Standards so bald wie möglich anzuwenden.

3 Im Hinblick darauf, dass durch die vorgenannte Exposition verursachte Krankheiten immer noch eine Quelle großer Sorge sind, war sich der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung (28. Mai bis 6. Juni 2003) darüber einig, dass die Notwendigkeit einer Überarbeitung des MSC/Rundschreibens 752 besteht, besonders in Bezug auf Ladevorgänge, bei denen die größte Gefahr auftritt, dass die Besatzung Dämpfen aus den beförderten Produkten ausgesetzt ist, und hat die in der Anlage wiedergegebenen Revidierten Mindestsicherheitsstandards für Schiffe, die Benzol enthaltende Flüssigkeiten als Massengut befördern, angenommen; die Mindestsicherheitsstandards enthalten auch ein Beispiel von Vorkehrungen, die an die Besatzung im Zusammenhang mit Ladungsvorgängen und Vorgängen des Gasfreimachens gerichtet sind.

4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die in der Anlage enthaltenen Revidierten Mindestsicherheitsstandards für Schiffe, die Benzol enthaltende Flüssigkeiten als Massengut befördern, einschließlich der im Anhang wiedergegebenen Vorkehrungen, die an die Besatzung im Zusammenhang mit Ladungsvorgängen und Vorgängen des Gasfreimachens gerichtet sind, so bald wie möglich anzuwenden.

5 Das MSC/Rundschreiben 752 wird hiermit aufgehoben.

Revidierte Mindestsicherheitsstandards für Schiffe, die Benzol enthaltende Flüssigkeiten als Massengut befördern

Die dauernde Exposition in sehr niedrigen Konzentrationen von Benzoldämpfen in Luft kann interalia Leukämie verursachen. Um die Gesundheit der Seeleute zu schützen und sie auf dem gleichen Stand zu halten wie die für an Land Beschäftigte, die bei ähnlichen Arbeiten eingesetzt werden, sind für alle Schiffe Maßnahmen vorzusehen, die Flüssigkeiten als Massengut befördern, deren Benzolgehalt 0,5 % (Masse) oder mehr beträgt. Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen sind mit einzubeziehen.

1 Informationen für den Kapitän

1.1 Für Ladungen, die Benzol enthalten, hat der Ablader vor dem Beladen den Kapitän und das Unternehmen entsprechend dem ISM-Code mit Angaben aus dem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MSDS-Leitfaden) im der Entschließung MSC.150(77) entsprechenden Format zu versorgen.

1.2 Ladungen, die Benzol enthalten können, sind zum Beispiel die im Anhang I zur Anlage I von MARPOL 73/78 aufgelisteten Ladungen und die folgenden Massengut-Flüssigkeiten:

  1. Benzol (benzene) und Benzolgemische (benzene mixtures),
  2. Naphta (naphta), Lackgrundstoffe (varnish makers) und Farben (paints) (75 %), und
  3. weißes Öl (white spirit).

2 Informationen für die Besatzung

2.1 Es liegt in der Verantwortung des Kapitäns und des Unternehmens, dass die Besatzung sich jeder Arbeitssituation bei Ladungsvorgänge, bei denen Benzol enthaltende Flüssigkeiten als Massengut beteiligt sind, bewusst ist, die eine Gefahr für ihrer Gesundheit bedeuten kann. Die Besatzung ist vor den Ladungsvorgängen über wichtige Sicherheitsvorkehrungen zu informieren.

2.2 Der Anhang gibt ein Beispiel von Vorkehrungen, die an die Besatzung im Zusammenhang mit Ladungsvorgängen und Vorgängen des Gasfreimachens gerichtet sind.

3 Maximale Arbeitsplatzkonzentration 1

3.1 Die Exposition von Besatzungsmitgliedern, die einer Konzentrationen von Benzoldämpfen in der Luft ausgesetzt sind, muss innerhalb der folgenden Grenzen liegen:

  1. ein häufigst vorkommender Zeitwert (TWA) von 1 Volumenteil Benzol pro 1 Million Volumenteile Luft (1 ppm) über einen 8-Stunden-Zeitraum, der die Zeit erfasst, die eine Person vermutlich in jedem 24-Stunden-Zeitraum arbeitet, und
  2. eine kurzfristige Expositionsgrenze (STEL) von 5 Volumenteil Benzol pro 1 Million Volumenteile Luft (5 ppm) über einen 15-Minuten Zeitraum.

4 Überwachung der Luftqualität

4.1 Die Konzentration von Benzoldämpfen in der Luft ist von einer ausgebildeten 2 und ausreichend geschützten Person mit einem zugelassenen Messgerät zu messen, bevor irgendein Besatzungsmitglied ermächtigt ist, in einem vorgesehenen Bereich zu arbeiten. Solche Messungen sind fortzusetzen, solange eine Gefahr besteht, dass Personen Benzoldämpfen ausgesetzt sind.

4.2 Alternative Verfahren, die das gleiche Sicherheitsniveau haben, können anerkannt werden.

5 Persönliche Schutzausrüstung

5.1 Sicherheitsausrüstung

Schiffe, die Gemische mit einem Benzolgehalt 0,5 % oder mehr befördern, haben eine Sicherheitsausrüstung mitzuführen, die der in Absatz 14.2 des IBC-Code vorgeschriebenen gleichwertig ist.

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