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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC/Rundschreiben 1116 vom 2. Juni 2004
Einheitliche Interpretationen zum Internationalen Chemikalientankschiff-Code und Internationalen Gastankschiff-Code
(IBC-Code und IGC-Code)

Vom 29. November 2011
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2011 S, 1003)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtundsiebzigsten Tagung (12. bis 21. Mai 2004) im Hinblick auf die Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der Vorschriften des IBC-Codes und des IGC-Codes, die unpräzise Formulierungen enthalten und somit zu unterschiedlichen Auslegungen führen können, die in der Anlage wiedergegebenen einheitlichen Interpretationen bezüglich Lüftungssystemen von Ladetanks angenommen.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften des IBC-Codes und des IGC-Codes auf Schiffe, die am oder nach dem 1. Juli 2004 gebaut worden sind, nach den in der Anlage enthaltenen einheitlichen Interpretationen zu richten, und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretationen zum IBC-Code und IGC-Code
Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code)

Kapitel 8
Vorrichtungen für das Lüften und Entgasen der Ladetanks

Absatz 8.3.2 - Umgehung von Überdruck-/ Unterdruck-Ventilen

Die Umgehung von Überdruck-/Unterdruck-Ventilen während der Ladevorgänge von Ladungen, die kein DampfRückführungssystem erfordern, ist zulässig, vorausgesetzt, die Austrittsöffnung der Lüftungsleitung ist mit einer Flammendurchschlagsicherung versehen und in der vorgeschriebenen Höhe über Deck angeordnet. Eine Umgehung von Hochgeschwindigkeitsventilen ist jedoch nicht zulässig.

Absatz 8.3.4.2 - Bereichseinstufung und Auswahl von elektrischen Betriebsmitteln

1 Bereiche auf dem freien Deck oder halb geschlossene Räume auf dem freien Deck innerhalb eines Zylinders unbegrenzter Höhe und mit einem Radius von 6 m um den Mittelpunkt der Austrittsöffnung sowie innerhalb einer Halbkugel mit einem Radius von 6 m unterhalb der Austrittsöffnung, die ein Ausströmen großer Mengen von Dämpfen, Luft oder Inertgasgemischen beim Be- und Entladen sowie Beballasten ermöglichen, gelten als Zone 1.

Zugelassene elektrische Betriebsmittel: explosionsgeschützte Betriebsmittel für Zone 1.

2 Bereiche 4 m außerhalb der unter Absatz 1 beschriebenen Zone gelten als Zone 2. Zugelassene elektrische Betriebsmittel sind:

Zugelassene elektrische Betriebsmittel:

  1. explosionsgeschützte Betriebsmittel für Zone 1,
  2. Betriebsmittel einer Bauart, bei der sichergestellt ist, dass sich keine Funken, Lichtbögen und heiße Bereiche während ihres Normalbetriebs bilden,
  3. Betriebsmittel mit einem Gehäuse, das mit einem flüssigen Dielektrikum gefüllt ist, falls durch den Einsatzbereich erforderlich, oder mit einer Vergusskapselung versehen ist,
  4. Betriebsmittel mit Überdruckkapselung, und
  5. Betriebsmittel, die speziell für die Verwendung in Zone 2 gebaut worden sind (z.B. Zündschutzart "n" entsprechend der Norm IEC 60079-15).

Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als
Massengut ( IGC-Code)

Kapitel 8 - Abblasesysteme für die Ladetanks

Absatz 8.2.10 - Bereichseinstufung und Auswahl von elektrischen Betriebsmitteln

1 Bereiche auf dem freien Deck oder halb geschlossene Räume auf dem freien Deck innerhalb eines Zylinders unbegrenzter Höhe und mit einem Radius von 6 m um den Mittelpunkt der Austrittsöffnung sowie innerhalb einer Halbkugel mit einem Radius von 6 m unterhalb der Austrittsöffnung, die ein Ausströmen großer Mengen von Dämpfen, Luft oder Inertgasgemischen beim Be- und Entladen sowie Beballasten ermöglichen, gelten als Zone 1.

Zugelassene elektrische Betriebsmittel: explosionsgeschützte Betriebsmittel für Zone 1.

2 Bereiche 4 m außerhalb der unter Absatz 1 beschriebenen Zone gelten als Zone 2.

Zugelassene elektrische Betriebsmittel:

  1. explosionsgeschützte Betriebsmittel für Zone 1,
  2. Betriebsmittel einer Bauart, bei der sichergestellt ist, dass sich keine Funken, Lichtbögen und heiße Bereiche während ihres Normalbetriebs bilden,
  3. Betriebsmittel mit einem Gehäuse, das mit einem flüssigen Dielektrikum gefüllt ist, falls durch den Einsatzbereich erforderlich, oder mit einer Vergusskapselung versehen ist,
  4. Betriebsmittel mit Überdruckkapselung, und
  5. Betriebsmittel, die speziell für die Verwendung in Zone 2 gebaut worden sind (z.B. Zündschutzart "n" entsprechend der Norm IEC 60079-15).

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1116, "Einheitliche Interpretationen zum Internationalen Chemikalientankschiff-Code und Internationalen Gastankschiff Code (IBC-Code und IGC-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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