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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1245 vom 29. Oktober 2007
Richtlinien für Lecksicherheitspläne und Unterlagen für den Kapitän

Vom 27. Juli 2011
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2011 S. 736; 20.04.2018 S. 340 18)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner dreiundachtzigsten Tagung (3. bis 12. Oktober 2007), einem vom Unterausschuss "Unterteilung, Stabilität und Sicherheit der Fischereifahrzeuge" auf seiner fünfzigsten Tagung gemachten Vorschlag folgend, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien für Lecksicherungspläne und Unterlagen für den Kapitän mit der Zielsetzung angenommen, Hinweise für die Erarbeitung von Lecksicherungsplänen zu geben, und einen Mindestumfang für die Gestaltung der Leckstabilitätsunterlagen für die Benutzung an Bord von Fahrgastschiffen und Frachtschiffen festzusetzen, auf die Regel II-1/ 19 SOLAS in der Fassung der Entschließung MSC.216(82) anzuwenden ist.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien bei der Anwendung der Vorschriften der Regel II-1/ 19 SOLAS in der Fassung der Entschließung MSC.216(82) zu benutzen, und die vorstehenden Richtlinien allen Beteiligten, insbesondere den Schiffswerften, Schiffskapitänen, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und Schifffahrtsunternehmen, zur Kenntnis zu bringen.

1 Anwendung

Diese Richtlinien sind dafür vorgesehen, Hinweise für die Erarbeitung von Lecksicherheitsplänen zu geben, und einen Mindestumfang für die Gestaltung der Leckstabilitätsunterlagen für die Benutzung an Bord von Fahrgastschiffen und Frachtschiffen festzusetzen, auf die Regel II-1/ 19 SOLAS in der Fassung der Entschließung MSC.216(82) anzuwenden ist.

2 Allgemeines

2.1 Der Lecksicherungsplan und das Lecksicherungshandbuch sind dafür vorgesehen, den Schiffsoffizieren klare Unterlagen über die wasserdichte Unterteilung des Schiffes sowie über die zugehörigen Einrichtungen im Zusammenhang mit der Sicherung der äußeren Begrenzungen der wasserdichten Abteilungen und ihrer Wirksamkeit zur Verfügung zu stellen, damit im Falle einer eine Flutung verursachenden Beschädigung des Schiffes sachgerechte Vorkehrungen zur Verhinderung einer fortschreitenden Flutung durch Öffnungen in der wasserdichten Unterteilung getroffen werden können sowie wirksame Maßnahmen schnell eingeleitet werden können, um den Stabilitätsverlust des Schiffes zu begrenzen und, soweit dies möglich ist, seine Stabilität wieder herzustellen.

2.2 Der Lecksicherheitsplan und das Lecksicherungshandbuch sind in einer klaren und leichtverständlichen Sprache abzufassen. Es sind keine Angaben aufzunehmen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Lecksicherung haben, und sie sind in der auf dem Schiff gebräuchlichen Arbeitssprache abzufassen. Ist keine der bei der Ausarbeitung des Plans und des Handbuches benutzten Sprachen eine der Vertragssprachen des SOLAS-Übereinkommens, so ist eine Übersetzung in eine dieser Vertragssprachen beizufügen.

3 Lecksicherheitspläne

3.1 Der Lecksicherheitsplan muss einen Maßstab haben, der angemessen ist, um den vorgeschriebenen Inhalt des Plans deutlich darstellen zu können.

3.2 Für besondere Zwecke werden Zeichnungen empfohlen, die alle den gleichen Maßstab haben. In den Plan sind Längsschnitte, Grundrisse jedes einzelnen Decks und Querschnitte in dem erforderlichen Umfang aufzunehmen, um folgendes darzustellen:

  1. die wasserdichten äußeren Begrenzungen des Schiffes;
  2. die Einbauorte und die funktionellen Einzelheiten der Querflutungseinrichtungen, der druckgesteuerten Ausgleichsstöpsel und etwaiger mechanischer Einrichtungen zum Ausgleich einer Schlagseite aufgrund eines Wassereinbruchs zusammen mit dem Einbauort aller Ventile und Fernbedienungseinrichtungen, soweit vorhanden;
  3. die Einbauorte aller innenliegenden wasserdichten Verschluss-Einrichtungen einschließlich innenliegender Rampen oder Türen auf RoRo-Schiffen, die als Verlängerung des Kollisionsschottes dienen, und ihrer Bedieneinrichtungen sowie den Einbauort ihrer Bedieneinrichtungen vor Ort und der Fernbedieneinrichtungen, der Stellungsanzeiger und der Alarmeinrichtungen. Dabei sind die Einbauorte derjenigen wasserdichten Verschluss-Einrichtungen, die während der Fahrt nicht geöffnet bleiben dürfen, und derjenigen wasserdichten Verschluss-Einrichtungen, die entsprechend Regel II-1/ 22.4 SOLAS während der Fahrt geöffnet bleiben dürfen, deutlich zu kennzeichnen;
  4. die Einbauorte aller Türen in der Außenhaut des Schiffes einschließlich der Stellungsanzeiger, Leckmeldungsgeräte und Fernsehüberwachungskameras;
  5. die Einbauorte aller außenliegenden wasserdichten Verschluss-Einrichtungen auf Frachtschiffen, Stellungsanzeiger und Alarmeinrichtungen;
  6. die Einbauorte aller wetterdichten Verschluss-Einrichtungen in den Begrenzungen der einzelnen Unterteilungen oberhalb des Schottendecks und auf den untersten freiliegenden Wetterdecks, zusammen mit den Einbauorten der Bedieneinrichtungen und der Stellungsanzeiger, soweit zutreffend; und
  7. die Einbauorte aller Bilgen- und Ballastpumpen sowie ihren Bedienungsständen und der zugehörigen Ventile.

3.3 18 Zusätzlich zu den Bestimmungen von Absatz 3.2 oben müssen Lecksicherheitspläne von Fahrgastschiffen wie folgt ausgearbeitet werden:

  1. Erstellen des Plans in Farbe und Sicherstellen, dass er nach dem Druck lesbar ist;
  2. Erstellen einer Legende, die jedes im Plan benutzte Symbol beschreibt;
  3. klare Kennzeichnung des Aufbewahrungsortes der Lecksicherheitsausrüstung und der Schränke der Leckausrüstung auf dem Plan;
  4. Erstellen der Abteilungskennzeichnung, die mit dem Lecksicherungshandbuch und der Information des Stabilitätsrechners übereinstimmt, wie jeweils zutreffend;

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