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Teil B-2 Interpr.1572
Unterteilung, Wasserdichtigkeit und Wetterdichtigkeit

(MSC. 216(82))

Regel II-1/9 Doppelböden auf Fahrgastschiffen und auf anderen Frachtschiffen als Tankschiffen Erl.
(MSC. 421(98))

1 Zwischen Kollisionsschott und Hinterpiekschott muss, soweit durchführbar und mit der Bauart und dem ordnungsgemäßen Betrieb des Schiffes vereinbar, ein Doppelboden eingebaut sein.

2 Wo ein Doppelboden vorgeschrieben ist, muss der Innenboden sich so nach den Schiffsseiten hin erstrecken, dass der Schiffsboden bis zur Kimm geschützt ist. Ein solcher Schutz gilt als gegeben, wenn der Innenboden nirgends tiefer liegt als eine Ebene parallel zur Kiellinie in einem senkrechten Abstand von mindestens h von der Kiellinie, der nach folgender Formel berechnet wird:

h = B/20

Der Wert der Größe h darf jedoch in keinem Fall geringer als 760 mm sein, und er braucht nicht größer als mit 2.000 mm angesetzt zu werden.

3.1 Lenzbrunnen im Doppelboden in Verbindung mit Lenzeinrichtungen dürfen sich nicht weiter als notwendig nach unten erstrecken. Der senkrechte Abstand vom Boden eines solchen Brunnens zu einer Ebene, die mit der Kiellinie zusammenfällt, darf nicht geringer als h/2 oder 500 mm sein, je nachdem, welcher Wert größer ist, oder die Einhaltung des Absatzes 8 muss für den betreffenden Teil des Schiffes nachgewiesen werden.

3.2 Andere Brunnen (zum Beispiel für Schmieröl unter den Hauptmaschinen) können von der Verwaltung erlaubt werden, wenn nach ihrer Überzeugung die Anordnung den gleichen Schutz bietet, wie er durch einen dieser Regel entsprechenden Doppelboden gegeben wäre.

3.2.1 Bei Frachtschiffen mit einer Länge von 80 m und darüber oder bei Fahrgastschiffen ist der Nachweis über einen gleichwertigen Schutz dadurch zu erbringen, dass gezeigt wird, dass das Schiff einer Bodenbeschädigung nach Absatz 8 standhalten kann. Alternativ dürfen sich Brunnen für Schmieröl unter den Hauptmaschinen bis in den Doppelboden unter der durch den Abstand h bestimmten Grenzlinie erstrecken, sofern der senkrechte Abstand vom Boden des Brunnens zu einer Ebene, die mit der Kiellinie zusammenfällt, nicht geringer als h/2 oder 500 mm ist, je nachdem, welcher Wert größer ist.

3.2.2 Bei Frachtschiffen mit einer Länge von weniger als 80 m muss die Anordnung ein Sicherheitsniveau bieten, das von der Verwaltung für ausreichend erachtet wird.

4 Ein Doppelboden braucht nicht im Bereich von wasserdichten Tanks, einschließlich Leertanks beschränkter Größe, eingebaut zu sein, wenn die Sicherheit des Schiffes im Fall einer Beschädigung des Schiffsbodens oder der Bordwand hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

5 Bei Fahrgastschiffen, auf die Regel II-1/1.5 Anwendung findet und die regelmäßig in der beschränkten Auslandsfahrt im Sinne der Regel III/3.22 eingesetzt sind, kann die Verwaltung gestatten, dass auf einen Doppelboden verzichtet wird, wenn sie der Überzeugung ist, dass der Einbau eines Doppelbodens in dem betreffenden Schiffsteil nicht mit der Bauart und dem ordnungsgemäßen Betrieb des Schiffes vereinbar wäre.

6 Jeder Teil eines Frachtschiffs mit einer Länge von 80 m und darüber oder eines Fahrgastschiffs, der in Übereinstimmung mit Absatz 1, 4 oder 5 nicht mit einem Doppelboden nach Absatz 2 versehen ist, muss einer Bodenbeschädigung nach Absatz 8 in dem betreffenden Teil des Schiffes standhalten können. Bei Frachtschiffen mit einer Länge von weniger als 80 m müssen die alternativen Anordnungen ein Sicherheitsniveau bieten, das von der Verwaltung für ausreichend erachtet wird.

7 Im Fall einer ungewöhnlichen Anordnung des Schiffsbodens bei einem Frachtschiff mit einer Länge von 80 m und darüber oder bei einem Fahrgastschiff ist der Nachweis zu führen, dass das Schiff bei einer in Absatz 8 beschriebenen Bodenbeschädigung schwimmfähig bleibt. Bei Frachtschiffen mit einer Länge von weniger als 80 m müssen die alternativen Anordnungen ein Sicherheitsniveau bieten, das von der Verwaltung für ausreichend erachtet wird.

8 Um Absatz 3.1, 3.2.1, 6 oder 7 einzuhalten, muss nachgewiesen werden, dass der nach Regel II-1/7-2 berechnete Faktor si für alle Betriebszustände des Schiffes unter der Annahme einer Bodenbeschädigung mit einer Schadensausdehnung nach Unterabsatz .2 an einer beliebigen Stelle im betroffenen Teil des Schiffes mindestens 1 beträgt:

  1. Durch eine Überflutung dieser Räume dürfen die Notstromversorgung, die Notbeleuchtung, die bordinterne Nachrichtenübermittlung, die Signalgebung sowie sonstige Notfallvorrichtungen und -einrichtungen in anderen Teilen des Schiffes nicht außer Betrieb gesetzt werden.
  2. Es ist nachstehende Schadensausdehnung anzunehmen:
    im Bereich bis 0,3 L vom vorderen Lot aus für jeden anderen Teil des Schiffes
    Längsausdehnung 1/3 L2/3 oder 14,50 m, je nachdem, welcher Wert geringer ist 1/3 L2/3 oder 14,50 m, je nachdem, welcher Wert geringer ist
    Querausdehnung B/6 oder 10 m, je nachdem, welcher Wert geringer ist B/6 oder 5 m, je nachdem, welcher Wert geringer ist
    senkrechte Ausdehnung, von der Kiellinie aus gemessen B/20, nicht mit weniger als 0,76 m und nicht mit mehr als 2 m anzusetzen B/20, nicht mit weniger als 0,76 m und nicht mit mehr als 2 m anzusetzen

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