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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1276 vom 30. Mai 2008
Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2SOLAS

Vom 07. März 2011
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2011 S. 247)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vierundachtzigsten Tagung (7. bis 16. Mai 2008) die vom Unterausschuss "Feuerschutz" auf seiner zweiundfünfzigsten Tagung (14. bis 18. Januar 2008) erarbeiteten und in der Anlage wiedergegebenen einheitlichen Interpretationen zum Kapitel II-2SOLAS im Hinblick auf eine genauere Auslegung bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens von 1974 angenommen.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Kapitels II-2SOLAS nach den in der Anlage enthaltenen einheitlichen Interpretationen hinsichtlich der brandschutzmäßigen Bauart, Einrichtungen, Vorkehrungen und Ausrüstung, die an Bord von Schiffen mit einem am oder nach dem 9. Mai 2008 abgeschlossenen Bauvertrag eingebaut werden, zu richten, und diese einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2SOLAS

Regel II-2/4.3 - Vorkehrungen für gasförmigen Brennstoff für Wirtschaftszwecke

1 Ein Teilbereich eines freien Decks, der eine Nische in einem Decksaufbau, Maschinenschacht, Deckshaus u. s. w. bildet, die ausschließliche für Lagerung von Gasflaschen benutzt wird, wird im Sinne der Regel II2/4.3 als zulässig unter der Voraussetzung angesehen, dass:

  1. die Nische eine hindernisfreie Öffnung mit Ausnahme von kleinen zugehörigen Konstruktionsteilen wie Öffnungs-Eckradien, kleinen Schwellen, Stützen u. s. w. hat. Die Öffnung kann mit einem Gitter und einer Gittertür versehen sein, und
  2. die Tiefe einer solchen Nische nicht größer ist als 1 m.

2 Ein Teilbereich eines freien Decks, das die vorstehenden Anforderungen erfüllt, ist bei Anwendung der Tabellen 9.1 bis 9.8 im Kapitel II-2SOLAS als freies Deck anzusehen.

Regeln II-2/9.7.2.1, 9.7.2.2 und 9.7.5.2.1 - Trennung der Küchenabzüge von Räumen

1 Bezüglich der Anwendung der Regeln II-2/9.7.2.1, 9.7.2.2 und 9.7.5.2.1 SOLAS bei der Bestimmung der Feuerisolierung für Schächte und Kanäle, die durch einen geschlossenen Raum führen, bezieht sich der Ausdruck "durch einen geschlossenen Raum führen" auf den Teil des Schachtes bzw. Kanals, der an den geschlossenen Raum angrenzt.

2 Die folgenden Skizzen sind als Beispiele angegeben:

Beispiele für Küchenabzüge, die an geschlossene Räume angrenzen

Abbildung 1

Abbildung 2

Abbildung 3

 

Abbildung 4

Regel II-2/10.5.6 - Fest eingebaute Objektschutz-Feuerlöschsysteme *

1 Die Enddüsen einer einzelnen Reihe von Düsen sind zu positionieren:

  1. außerhalb der Gefahrenzone in einem bei den Brandprüfungen festgestellten Abstand, wenn Nummer 3.4.2.1 des Anhangs zur Anlage des MSC/Rundschreibens 913 anwendbar ist, und
  2. am Rand oder außerhalb des geschützten Bereichs, wenn Nummer 3.4.2.2 des Anhangs zur Anlage des MSC/Rundschreibens 913 anwendbar ist.

Eine einzelne Düse ist über der Brandquelle und im Mittelpunkt einer Fläche mit den Abmessungen D/2 x D/2 anzuordnen.

2 Akzeptierbare Positionierungen sind in den folgenden Skizzen dargestellt:

1.1 Ein System (Verwendung eines 3 x 3 Düsengitters), das Feuer nach den Nummern 3.3.2.1 bis 3.3.2.3 des Anhangs zur Anlage des MSC/Rundschreibens 913 löscht

Bei diesem System sind die äußeren Düsen außerhalb des geschützten Bereichs in einem Abstand von mindestens 1/4 des maximalen Düsenabstandes zu installieren.

1.2 Ein System (Verwendung eines 3 x 3 Düsengitters), das Feuer nach den Nummern 3.3.2.3 bis 3.3.2.5 des Anhangs zur Anlage des MSC/Rundschreibens 913 löscht

Bei diesem System sind die äußeren Düsen mindestens am Rand des geschützten Bereichs zu installieren.

1.3 Ein System (Verwendung eines 2 x 2 Düsengitters), das Feuer nach den Nummern 3.3.2.3 bis 3.3.2.5 des Anhangs zur Anlage des MSC/ Rundschreibens 913 löscht

Bei diesem System können die äußeren Düsen entweder am Rand des geschützten Bereichs oder außerhalb des geschützten Bereichs installiert werden.

1.4 Eine einzelne Reihe von Düsen

1.4.1 Ein System, das Feuer nach den Nummern 3.3.2.3 bis 3.3.2.5 des Anhangs zur Anlage des MSC/Rundschreibens 913 löscht

Bei diesem System können die äußeren Düsen entweder am Rand des geschützten Bereichs oder außerhalb des geschützten Bereichs installiert werden.

1.4.2 Ein System, das Feuer nach den Nummern 3.3.2.1 bis 3.3.2.3 des Anhangs zur Anlage des MSC/Rundschreibens 913 löscht

Bi diesem System sind die äußeren Düsen außerhalb des geschützten Bereichs in einem Abstand von mindestens 1/4 des maximalen Düsenabstandes zu installieren.

1.5 Eine einzelne Düse

Regel II-2/10.8.1 - Fest eingebautes Deckschaumsystem

Befindet sich ein geschlossener Rohrleitungsschacht innerhalb des Ladetankdeckbereichs, so

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