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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1277
Vorläufige Empfehlungen über Bedingungen für die Autorisierung von Dienstleistern für Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken

Vom 2. Februar 2009
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2009 S. 137)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 84. Sitzung (7. bis 16. Mai 2008) gemäß den Empfehlungen, die der Unterausschuss Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner 51. Sitzung ausgesprochen hat, die vorläufige Empfehlung über die Bedingungen für die Autorisierung von Dienstleistern für Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken angenommen, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist.

2 Die Mitgliedsregierungen wurden aufgefordert, die in der Anlage aufgeführte vorläufige Empfehlung bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels III Regel 20 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung ( SOLAS) und der Richtlinien für regelmäßige Wartung und Instandhaltung von Rettungsbooten, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken (MSC.1- Rundschreiben 1206, siehe Verkehrsblatt Heft 5/2007, S. 143) anzuwenden und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

3. Der Anhang zum MSC.1-Rundschreiben 1277 ist nur anwendbar, wenn der ursprüngliche Hersteller der Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken die Erstzertifizierung durchführen kann.

4. Die im MSC.1-Rundschreiben 1277 aufgeführten Aufgaben der Verwaltung nimmt die See-Berufsgenossenschaft, 20457 Hamburg, Reimerstwiete 2, als zuständige Behörde wahr. Sie darf gemäß Nr. 5 des MSC.1-Rundschreibens 1277 Dienstleister für die Ausrüstung auf der Grundlage einer früheren Autorisierung für die Ausrüstung und/oder langjähriger Erfahrung und nachgewiesener Fachkenntnisse als autorisierter Dienstleister ermächtigen.

5. Nachfolgend werden die vorläufigen Empfehlungen über Bedingungen für die Autorisierung von Dienstleistern für Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken nach MSC.1-Rundschreiben 1277 bekannt gemacht.

Vorläufige Empfehlungen über Bedingungen für die Autorisierung von Dienstleistern für Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken

1 Die Verwaltungen haben sicherzustellen, dass die eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Reparatur und Überholung von Rettungsbooten, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken gemäß Kapitel III Regel 20 SOLAS von Dienstleistern durchgeführt werden, die von ihnen autorisiert sind und die für die Durchführung dieser Arbeiten an allen Fabrikaten und typen von Ausrüstung qualifiziert sind, für die sie die Dienstleistung erbringen. Diese Qualifikation sollte mindestens folgende Elemente umfassen:

  1. Beschäftigung und Dokumentation von Personal, das gemäß einer anerkannten nationalen, internationalen bzw. Industrienorm oder gemäß einem anerkannten Zertifizierungsprogramm eines Herstellers zertifiziert ist. In beiden Fällen hat sich das Zertifizierungsprogramm an den im Anhang aufgeführten Richtlinien für jedes Fabrikat und jeden Typ von Ausrüstung zu orientieren, für die eine Dienstleistung zu erbringen ist,
  2. Vorhandensein ausreichender Werkzeuge, insbesondere Spezialwerkzeuge, die in der Anleitung des Herstellers aufgeführt sind, einschließlich tragbarer Werkzeuge, die für die Arbeiten an Bord des Schiffes erforderlich sind,
  3. Zugang zu ausreichenden Werkstoffen, Ersatz- und Zubehörteilen, die gemäß den Angaben des Herstellers für die Reparatur von Rettungsbooten, Aussetzvorrichtungen bzw. unter Last auslösbaren Heißhaken erforderlich sind,
  4. für Wartungs- und Reparaturarbeiten, bei denen die Demontage oder Justierung von unter Last auslösbaren Heißhaken erforderlich ist: Vorhandensein der Spezifikationen des Herstellers sowie von Original-Ersatzteilen, die gemäß den Angaben des Herstellers erforderlich sind bzw. von ihm geliefert werden, und
  5. ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem,

das mindestens folgende Elemente umfasst:

  1. Verhaltenskodex für die jeweilige Arbeit,
  2. Instandhaltung und Kalibrierung von Ausrüstung,
  3. Ausbildungsprogramme für das Personal,
  4. Überwachung und Überprüfung der Einhaltung betrieblicher Verfahren,
  5. Aufzeichnung und Meldung von Informationen,
  6. Qualitätsmanagement bei Tochterunternehmen und Beauftragten,
  7. Arbeitsvorbereitung und
  8. regelmäßige Überprüfung von Arbeitsabläufen, Beanstandungen, Korrekturmaßnahmen sowie von der Ausstellung, der Pflege und der Kontrolle von Dokumenten.

Ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem, das dem neuesten Stand der Normenreihe ISO 9000 entspricht und die oben genannten Punkte umfasst, gilt als annehmbar.

2 Die Verwaltungen haben dafür zu sorgen, dass die Dienstleister regelmäßig überprüft werden, damit die Arbeiten weiterhin auf der Grundlage dieser vorläufigen Empfehlung durchgeführt werden. Dienstleistern, die diese Vorschriften nicht einhalten, ist die Autorisierung zu entziehen Die Verwaltung darf Dienstleister, deren Sitz im Ausland liegt, akzeptieren oder anerkennen, wenn diese von dafür ernannten Besichtigern, anerkannten Organisationen oder anderen SOLAS-Vertragsregierungen autorisiert, überprüft oder kontrolliert wurden.

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