Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Circ.1284
Einheitliche Interpretationen der Solas regeln II-1/1.3 und II-1/3-6

Vom 2. März 2012
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2012 S. 241)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundachtzigsten Tagung (26. November bis 05. Dezember 2008), im Hinblick auf die Bereitstellung von Richtlinien zur Anwendung der SOLAS Regel II-1/1.3, betreffend den Ausdruck "Reparaturen, Umbauten und Änderungen größerer Art", und der SOLAS Regel II-1/3-6, betreffend die Anwendbarkeit der Regel auf den Umbau von Einhüllentankern zu Doppelhüllentankern und den Ausdruck "wesentliche neue Strukturen", die im Anhang wiedergegebenen Interpretationen der SOLAS Regeln II-1/1.3 und II-1/3-6 genehmigt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften des SOLAS Kapitels II-1 nach den in der Anlage beschriebenen Interpretationen zu richten und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretationen der Solas-Regeln II-1/1.3 und II-1/3-6

Regel II-1/ 1.3 - Anwendung

1 Die Umbauten von Einhüllentankern zu Doppelhüllentankern gelten im Sinne des SOLAS Kapitels II-1 als Änderungen größerer Art.

2 Reparaturen, Umbauten und Änderungen größerer Art müssen Folgendes umfassen:

  1. Wesentliche Änderungen der Schiffsabmessungen, zum Beispiel:
    Die Verlängerung eines Schiffes durch Einfügen eines neuen Mittelteils. Das neue Mittelteil muss SOLAS Kapitel II-1 entsprechen.
  2. Eine Änderung des Schiffstyps, zum Beispiel:
    Umbau eines Tankschiffs zu einem Massengutfrachter. Sämtliche Strukturen, Maschinenanlagen und Systeme, die hinzugefügt oder verändert werden, müssen SOLAS KapiteIII-1 entsprechen.

3 Im Rahmen des Umbaus von Einhüllentankern zu Doppelhüllentankern muss die Flaggenstaatsverwaltung von Fall zu Fall entscheiden, welche nachträglichen Einbauten vorgenommen werden müssen.

Regel II-1/ 3-6 - Zugang zu und innerhalb von Räumen in und vor dem Ladungsbereich von Öltankern und Massengutfrachtern

Die in Tabelle 1 der Technischen Vorschriften über Zugangsmöglichkeiten für Inspektionszwecke (Entschließung MSC.158(78)) enthaltenen dauerhaften Zugangsmöglichkeiten gelten nicht für Tankschiffe, die von Einhüllentankern zu Doppelhüllentankern umgebaut werden. Werden im Laufe dieser Umbauarbeiten jedoch wesentliche neue Strukturen hinzugefügt, so müssen diese neuen Strukturen der Regel entsprechen. Der Ausdruck "wesentliche neue Strukturen" beschreibt Schiffskörperstrukturen, die vollständig erneuert oder durch neue Doppelböden und/oder doppelwandige Seitenkonstruktionen vergrößert werden (z.B. Ersetzen der gesamten Struktur innerhalb des Ladungsbereichs oder Hinzufügen eines neuen Doppelbodens und/oder eines neuen doppelwandigen Abschnitts zum vorhandenen Ladungsbereich).


Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1284 "Einheitliche Interpretationen der SOLAS Regeln II-1/1.3 und II-1/3-6"

Vom 02. März 2012
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2012 S. 241)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1284, "Einheitliche Interpretationen der SOLAS Regeln II-1/1.3 und II-1/3-6", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.12.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion