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Regelwerk

MSC.1/Circ.1329 11. Juni 2009
Richtlinien für einheitliche Betriebsbeschränkungen von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

Vom 21. September 2012
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2012 S. 759)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte auf seiner sechsundachtzigsten Sitzung (27. Mai bis 5. Juni 2009), in der Erkenntnis, dass Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nicht für einen uneingeschränkten Betrieb geeignet und deshalb Betriebsbeschränkungen notwendig sind, die vom Unterausschuss Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner zweiundfünfzigsten Sitzung ausgearbeiteten Richtlinien für einheitliche Betriebsbeschränkungen von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wie sie in der Anlage niedergelegt sind.

2 Die Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die anliegenden Richtlinien bei der Anwendung der Bestimmungen des HSC-Code 2000 über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen zu nutzen und alle betroffenen Parteien darauf aufmerksam zu machen.

Richtlinien für einheitliche Betriebsbeschränkungen von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

1 Einleitung

1.1 Ein ausdrückliches Element des Internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen ( HSC-Code 2000 - "der Code") ist es, dass Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nicht für einen uneingeschränkten Betrieb geeignet und Betriebsbeschränkungen notwendig sind. Diesbezüglich verdienen die Absätze 1.2, 1.3.4 und 1.4.61 des Codes Beachtung.

1.2 Diese Richtlinien für einheitliche Betriebsbeschränkungen von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen wurden ausgearbeitet, um die einheitliche Umsetzung des Codes in der 2007 geänderten Fassung, insbesondere des Absatzes 1.9.7 und der Anlage 12, zu unterstützen und um über die Gründe zu informieren, die solche Betriebsbeschränkungen rechtfertigen.

1.3 Es muss beachtet werden, dass den in Anlage 12 des Codes aufgeführten Faktoren das Wort "mindestens" vorangestellt ist und dass diese, falls erforderlich, durch weitere Faktoren ergänzt werden können, sofern die Flaggenstaats- und/oder Hafenstaatsverwaltungen der Ansicht sind, dass solche zusätzlichen Faktoren für den zufriedenstellenden Betrieb des Fahrzeugs laut der Erlaubnis zum Betrieb anzuwenden sind.

1.4 In diesen Richtlinien dargelegte Sachverhalte, die bestimmend sind für die in der Erlaubnis zum Betrieb des Fahrzeugs niedergelegten Betriebsbeschränkungen, können sich auf einen oder mehrere der folgenden drei Sektoren beziehen:

  1. solche, die die Sicherheit des Fahrzeugs als ganzes berühren;
  2. solche, die speziell die Sicherheit der einzelnen Fahrgäste und Besatzungsmitglieder berühren; und
  3. solche, die die Sicherheit von Personen außerhalb des Fahrzeugs berühren.

1.5 Die Betriebsbeschränkungen, die laut diesen Richtlinien aufgestellt werden, müssen sich auf den Normalbetrieb des Fahrzeugs beziehen. Falls zum Beispiel eine selbsttätige Fahrtkontrollanlage üblicherweise bei Bedingungen eingesetzt wird, die den ungünstigsten Betriebsbedingungen nahe kommen, so muss die Anlage für die Aufstellung der Betriebsbeschränkungen als in Betrieb befindlich angenommen werden, muss aber auch in die im Code spezifizierte FMEa Analyse (Fehlermöglichkeits- und Einfluss-Analyse) einbezogen werden.

1.6 Die Gesamtheit der Betriebsbeschränkungen, die das Ergebnis der Erwägung aller in den folgenden Abschnitten dargelegten relevanten Faktoren bilden, muss die für den Betrieb des Fahrzeugs zulässigen Randbedingungen festlegen. Diese Beschränkungen müssen in klaren aber prägnanten Begriffen in der Erlaubnis zum Betrieb und im Fahrzeug-Betriebshandbuch beschrieben werden und dem Betriebspersonal des Fahrzeugs klar mitgeteilt werden.

2 Höchstabstand von einer Zuflucht

2.1 Absatz 1.3.4 des Codes gibt zeitliche Beschränkungen an für die Fahrt von Fahrgastfahrzeugen (4 Stunden) und Frachtfahrzeugen (8 Stunden) zu einem Zufluchtsort (definiert in Absatz 1.4.48 des Codes), und zwar bei Fahrt mit 90 v. H. der Höchstgeschwindigkeit (definiert in Absatz 1.4.38 des Codes). Dies dient dazu, dem Fahrzeug einen Betrieb nur in solchen Gebieten zu erlauben, in denen die notwendige landseitige Infrastruktur verfügbar ist und ihm im Falle von Änderungen des Wetters und Seegangs zu erlauben, sich sicher in geschützte Gewässer zurückzuziehen.

2.2 Diese Beschränkung wird durch die angeführten Bestimmungen des Codes allgemein festgesetzt, muss in der Dokumentation des Fahrzeugs aber klar angegeben und auf der Erlaubnis zum Betrieb dargestellt werden, soweit sie nicht mittelbar abgedeckt wird, (z.B. durch Koordinaten der Grenzen des Einsatzgebietes).

2.3 Der Höchstabstand vom Basishafen oder Zufluchtsort muss gemäß Absatz 18.1.4 des Codes und unter Berücksichtigung der in Absatz 1.3.4 des Codes spezifizierten Grenzen festgesetzt werden.

3 Verfügbare Ressourcen für Rettung und betrieblich Unterstützung

3.1 In manchen Fällen sind die Betriebsbeschränkungen abhängig von den an der Fahrtroute verfügbaren Ressourcen und nicht von den Beschränkungen des Fahrzeugs. Insbesondere ist der Code darauf gegründet, dass angemessene Kommunikationseinrichtungen, Wettervorhersagen und Wartungseinrichtungen innerhalb des Einsatzgebietes des Fahrzeugs verfügbar sind. In Verbindung mit der Forderung nach Nähe zu einem Zufluchtsort soll die Forderung nach dem Wetterbericht eine rechtzeitige Entscheidung hinsichtlich des Aufsuchens einer Zuflucht ermöglichen.

3.2

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