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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Circ.1349 vom 01. Juni 2010
Übereinstimmung von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC) mit den Bestimmungen der SOLAS Regeln V/18 BIS V/20 und Kapitel 13 des internationalen Codes für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000)

Vom 17. April 2012
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2012 S. 321)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) hat auf seiner siebenundachtzigsten Tagung (12. bis 21. Mai 2010) die vom Unterausschuss Sicherung der Seefahrt (NAV) auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung (27. bis 31. Juli 2009) erstellte Erklärung zur Übereinstimmung von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC) mit den Bestimmungen der SOLAS Regeln V/ 18 bis V/ 20 und Kapitel 13 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen ( HSC-Code 2000) genehmigt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die in der Anlage beigefügten Informationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Übereinstimmung von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC) mit den Bestimmungen der SOLAS Regeln V/ 18 BIS V/ 20 und Kapitel 13 des internationalen Codes für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen ( HSC-Code 2000 )

1 Aufgrund des Zeitpunkts der Überprüfung und Aktualisierung der IMO-Dokumentation, entsprechen die Vorschriften, gemäß den Anforderungen an die Sicherheit der Seefahrt im Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSCCode 2000) nicht dem neuesten Stand der Technik. In der Praxis kann sich diese Situation durch die Zeit, die für Änderungen an den Klassenvorschriften und Ergänzungen infolge von Änderungen der IMO-Dokumentation erforderlich ist, noch verschlechtern.

2 Eine unfreiwillige Folge aus diesem Sachverhalt besteht darin, dass der Bau neuer HSC weiterhin Doppelausrüstung sowie die Installation großer analoger Einzelanzeigen in kleinen cockpitartigen Brückenanordnungen umfassen muss, wenn es die Technologie, einschließlich Redundanzanordnungen, ermöglichen würde, integrierte digitale Informationen benutzerfreundlicher, platzsparender und auf ergonomischere Weise anzuzeigen.

3 Um die oben genannten Schwierigkeiten zu bewältigen, können Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge mit Navigationsgeräten und -systemen ausgerüstet werden, welche die neuesten technologischen Entwicklungen nutzen und gemäß den Regeln des SOLAS Kapitels V, z.B. Standards für integrierte Navigationssysteme und Alarmmanagement, genehmigt werden, sofern diese Ausrüstung einem gleichwertigen oder höheren Standard als den Anforderungen des Kapitels 13 des HSC-Codes 2000 entspricht und den Anforderungen der Verwaltung genügt.

Bekanntmachung des Rundschreibens MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1349 "Übereinstimmung von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC) mit den Bestimmungen der SOLAS Regeln V/ 18 bis V/ 20 und Kapitel 13 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen ( HSC-Code 2000 )"

Vom 17. April 2012
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2012 S. 314)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1349, "Übereinstimmung von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC) mit den Bestimmungen der SOLAS Regeln V/ 18 bis V/ 20 und Kapitel 13 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSCCode 2000)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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