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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1362
Einheitliche Interpretation des SOLAS Kapitels II-1

Vom 17. April 2012
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2012 S. 323)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundachtzigsten Tagung (12. bis 21. Mai 2010), im Hinblick auf die Bereitstellung von spezifischeren Richtlinien zur Umsetzung der relevanten Anforderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974, die vom Unterausschuss für Stabilität, Freibord und Sicherheit von Fischereifahrzeugen auf dessen zweiundfünfzigster Tagung erstellte und in der Anlage wiedergegebene einheitliche Interpretation des SOLAS Kapitels II-1 genehmigt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften des SOLAS Kapitels II-1 für Schiffe, die am oder nach dem 21. Mai 2010 gebaut wurden, nach der in der Anlage beschriebenen einheitlichen Interpretation zu richten und die einheitliche Interpretation allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Regel 2.14 - Begriffsbestimmungen

Bei der Bestimmung der Flutbarkeit einer Abteilung, muss der Rauminhalt einer Abteilung als das Volumen auf Spanten interpretiert werden, d. h. das eingetauchte Volumen einer Abteilung muss das Unterwasservolumen auf Spanten dieser Abteilung multipliziert mit der Flutbarkeit sein.

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1362, "Einheitliche Interpretation des SOLAS Kapitels II-1", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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