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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1398
"Einheitliche Interpretation der SOLAS Regel II-1/29"

Vom 18. November 2013
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2013 S. 1216)



Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1398, "Einheitliche Interpretation der SOLAS Regel II-1/29", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

MSC.1 /Circ.1398 10. Juni 2011
Einheitliche Interpretation der SOLAS-Regel II-1/29

1 Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte auf seiner neunundachtzigsten Sitzung (11. bis 20. Mai) in Befolgung einer vom Unterausschuss für Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner vierundfünfzigsten Sitzung gegebenen Empfehlung die anliegende einheitliche Interpretation zur mechanischen, hydraulischen und elektrischen Unabhängigkeit sowie zur Störungsmeldung und zum Systemverhalten von Ruder-Steuerungssystemen, in der Absicht, eine einheitliche Vorgehensweise bei der Anwendung der Bestimmungen der SOLAS-Regel II-1/ 29 sicherzustellen.

2 Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die anliegende Interpretation ab dem 20. Mai 2011 zu nutzen, wenn sie die einschlägigen Bestimmungen der SOLAS-Regel II-1/ 29 anwenden und alle betroffenen Parteien darauf aufmerksam zu machen.

Mechanische, hydraulische und elektrische Unabhängigkeit sowie Störungsmeldung und Systemverhalten von Ruder-Steuerungssystemen

1 Umfang

Die Interpretation bezieht sich auf Steuerungssysteme der Ruderanlage, wie sie in SOLAS-Regel III/ 3.1 definiert sind, für die von der Brücke aus bedienbare Haupt- und Hilfsruderanlage, für die SOLAS zwei voneinander unabhängige Steuerungssysteme der Ruderanlage fordert (SOLAS Kapitel II-1, Regeln 29.6.1, 29.7.2, 29.7.3, 29.15 und 29.16).

SOLAS Kapitel II-1, Regel 29.6.1 lautet:

"Hat die Hauptruderanlage zwei oder mehr gleichartige Kraftantriebseinheiten, so braucht eine Hilfsruderanlage nicht eingebaut zu werden, sofern

  1. bei einem Fahrgastschiff die Hauptruderanlage das Ruder auch bei Ausfall einer der Antriebseinheiten entsprechend Absatz 3.2 betätigen kann;
  2. bei einem Frachtschiff die Hauptruderanlage das Ruder bei Betrieb aller Antriebseinheiten entsprechend Absatz 3.2 betätigen kann; und
  3. die Hauptruderanlage so eingerichtet ist, dass bei einem einzigen Ausfall in ihrem Rohrleitungssystem oder in einer der Antriebsanlagen der Fehler isoliert werden kann, so dass die Steuerfähigkeit aufrechterhalten oder rasch wiedergewonnen werden kann."

SOLAS Kapitel II-1, Regel 29.7.2 und 7.3 lauten:

"7 Die Steuerung der Ruderanlage erfolgt:

.2 wenn die Hauptruderanlage nach Absatz 6 angeordnet ist, durch zwei unabhängige Steuerungssysteme, die beide von der Kommandobrücke aus bedient werden können. Dies erfordert keine Duplizierung des Steuerrads oder des Steuerhebels. Wenn das Steuerungssystem aus einem hydraulischen Telemotor besteht, braucht kein zweites unabhängiges System eingebaut zu werden, ausgenommen bei einem Tankschiff, Chemikalientankschiff oder Gastankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 und mehr; und

.3 bei der Hilfsruderanlage im Rudermaschinenraum, und wenn ein Kraftantrieb vorhanden ist, muss sie auch von der Kommandobrücke aus bedient werden können und vom Steuerungssystem für die Hauptruderanlage unabhängig sein."

SOLAS Kapitel II-1, Regel 29.15 und 16 lauten:

"15 Bei jedem Tankschiff, Chemikalientankschiff oder Gastankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 und mehr und bei jedem anderen Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 70.000 und mehr muss die Hauptruderanlage zwei oder mehr gleichartige Kraftantriebseinheiten umfassen, die Absatz 6 entsprechen.

16 Jedes Tankschiff, Chemikalientankschiff oder Gastankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 und mehr muss vorbehaltlich des Absatzes 17 folgende Bedingungen erfüllen

1. Die Hauptruderanlage muss so beschaffen sein, dass bei einem Verlust der Steuerfähigkeit aufgrund eines einzigen Ausfalls in einem Teil eines der Kraftantriebssysteme der Hauptruderanlage - mit Ausnahme der Ruderpinne, des Quadranten oder der Teile, die demselben Zweck dienen, oder im Fall eines Blockierens der Ruderantriebe - die Steuermöglichkeit in höchstens 45 Sekunden nach Verlust eines Kraftantriebssystems wiederhergestellt werden kann;

2. die Hauptruderanlage umfasst entweder:

2.1 zwei unabhängige und getrennte Kraftantriebssysteme, von denen jedes in der Lage ist, die Anforderungen des Absatzes 3.2 zu erfüllen, oder

2.2 mindestens zwei gleichartige Kraftantriebssysteme, die bei normalem Betrieb gleichzeitig arbeiten und in der Lage sind, den Anforderungen des Absatzes 3.2 zu entsprechen. Wenn es zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendig ist, müssen Verbindungen zwischen den hydraulischen Kraftantriebssystemen hergestellt werden. Ein Verlust von Hydrauliköl aus einem System muss sich feststellen lassen, und das fehlerhafte System muss selbsttätig isoliert werden, so dass das oder die anderen Antriebssysteme voll betriebsfähig bleiben;

3 andere als hydraulische Ruderanlagen müssen gleichwertig sein."

Die Anforderungen von SOLAS Kapitel II-1, Regeln 3.1, 3.3, 3.13 und 29 sowie der IEC Veröffentlichung 60092-204 - Elektrischer und hydraulischer Ruderantrieb (1987) wurden insoweit berücksichtigt, wie sie Anforderungen für die Unabhängigkeit der Steuerungssysteme enthalten.

2 Grundlegende Anforderungen

2.1

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