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Regelwerk, Gefahrgut/Transport See

IMO-Rundschreibens - MSC. 1/Circ. 1408
Vorläufige Empfehlungen für Hafen- und Küstenstaaten zum Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet

Vom 15. Mai 2013
(VkBl. Nr 12 vom 29.06.2013 S. 672)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss (der Ausschuss) hat auf seiner neunundachtzigsten Tagung (vom 11. bis 20. Mai 2011) folgende Dokumente gebilligt:

(1) MSC.1/Circ. 1405 zu den vorläufigen Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet 2und

(2) MSC.1/Circ. 1406 zu den vorläufigen Empfehlungen für Flaggenstaaten zum Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet 3 und festgestellt, dass dringender Bedarf besteht, weitere Empfehlungen für Regierungen und, an erster Stelle, für Küsten- und Hafenstaaten zu entwickeln im Hinblick auf das Ein- und Ausschiffen sowie der Beförderung von privatem bewaffneten Wachpersonal (PCASP) und Schusswaffen und sicherheitsbezogener Ausrüstung des PCASP 4.

2 In dieser Hinsicht stellte der Ausschuss fest, dass die Möglichkeit der Verlegung von PCASP sowie deren Schusswaffen und sicherheitsbezogener Ausrüstung durch die nationale Gesetzgebung und Politik der Hafen- und Küstenstaaten beeinträchtigt wird, und dass hier aber auch der Besorgnis der Hafen- und Küstenstaaten Rechnung zu tragen ist, die sich aus der Anwesenheit von PCASP sowie von Schusswaffen und sicherheitsbezogener Ausrüstung zur Verwendung durch das PCASP auf Schiffen, die in ihre Hoheitsgewässer ein- oder ausfahren oder im Transit durchfahren, ergibt.

3 Angesichts der Bedeutung und Dringlichkeit des Problems sowie der Notwendigkeit, sobald wie möglich detaillierte Leitlinien und Empfehlungen zu entwickeln und zu veröffentlichen, billigte der Ausschuss die Einberufung einer außerordentlichen Tagung der Arbeitsgruppe Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und Piraterie (vom 13. bis 15. September 2011) zur Aktualisierung und Erweiterung der Leitlinien und der Rat genehmigte dies.

4 Die vorläufigen Empfehlungen für Hafen- und Küstenstaaten zum Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet sind in der Anlage wiedergegeben.

5 Die vorläufigen Empfehlungen sind in Verbindung mit folgenden Dokumenten zu sehen: mit den in MSC.1/ Circ.1.405/Rev.1 und 1406/Rev.1 enthaltenen vorläufigen Leitlinien und Empfehlungen, mit den Informationen aus Dokument MSC-FAL.1/Circ.1 zu dem Fragebogen mit Hinweisen zu den Vorschriften von Hafen- und Küstenstaaten für PCASP an Bord von Schiffen sowie den anderen von der Organisation erarbeiteten Empfehlungen und Leitlinien zur Verhü- tung und Unterbindung von Piraterie und bewaffne- ten Überfällen auf Schiffe.

6 Die Mitgliedsregierungen werden dringend gebeten, dieses Rundschreiben allen nationalen Behörden, die mit der Bekämpfung der Piraterie und/oder Fragen der Grenzkontrollen befasst sind, sowie Reedern, Schiffsbetreibern, Schifffahrtsunternehmen, Schiffsführern und Besatzungen zur Kenntnis zu bringen.

7 Die Mitgliedsregierungen, die internationalen Organisationen und die Nichtregierungsorganisationen mit Konsultativstatus werden gebeten, dem Ausschuss bei nächster Gelegenheit die Ergebnisse ihrer Erfahrungen bei der Anwendung der vorläufigen Empfehlungen zur Kenntnis zu geben, um so dem Ausschuss bei der Entscheidung zu unterstützen, ob weitere Maßnahmen zu treffen sind.

Vorläufige Empfehlungen für Hafen- und Küstenstaaten zum Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet 1

1 Diese vorläufigen Empfehlungen wurden entwickelt, um dem zunehmenden Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal (PCASP) im Hochrisikogebiet zur Abwehr von Piraten aus Somalia Rechnung zu tragen und insbesondere weiterführende Empfehlungen zu Fragen des Ein- und Ausschiffens sowie der Beförderung von PCASP und deren Schusswaffen und sicherheitsbezogener Ausrüstung zur Verwendung durch das PCASP zu geben. Diese Empfehlungen behandeln nicht die rechtlichen Probleme, die sich aus der Verlegung von privatem bewaffneten Wachpersonal oder deren Schusswaffen oder ihrer Ausrüstung ergeben könnten.

2 Mit den in diesem Dokument enthaltenen Empfehlungen wird in keiner Weise beabsichtigt, die Umsetzung und Anwendung nationaler gesetzlicher Bestimmungen eines Staates auszusetzen oder anderweitig zu beeinflussen oder gar die einem Staat nach internationalem Recht zustehende Rechte zu beeinträchtigen. Jedoch werden mit diesen Empfehlungen auch die Sorgen, die berechtigten Anliegen der Eigner und Betreiber von Schiffen, die das Hochrisikogebiet befahren oder passieren, anerkannt, indem ihnen Mittel an die Hand gegeben werden, mit denen die Sicherheit ihrer Schiffe so erhöht werden kann, dass die an Bord beschäftigen Seeleute, die beförderten Passagiere und die Fracht sowie ihre Vermögenswerte vor Übergriffen geschützt sind.

3 Bei allen Hinweisen in diesen Empfehlungen auf Schusswaffen ist die zugehörige Munition miteingeschlossen, wie auch das Verbrauchsmaterial, die Ersatzteile und die Wartungsausrüstung, die von dem PCASP zu verwenden sind, ebenso schließen alle Hinweise auf die sicherheitsbezogene Ausrüstung die Schutz- und die Kommunikationsausrüstung ein, die von dem PCASP zu verwenden sind.

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