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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1446/Rev.2 vom 8. August 2013
"Empfohlene vorläufige Maßnahmen für Fahrgastschiffs-Unternehmen zur Erhöhung der Sicherheit von Fahrgastschiffen"

Vom 12. Juni 2014
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2014 S. 558)



Siehe Fn. *

Archiv: MSC.1/RS 1446/Rev.1

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten und den Nicht-Regierungsorganisationen mit beratendem Status erstellten Vorläufigen Empfehlungen, die in Erwiderung auf die Bitte des Generalsekretärs in Anbetracht des Verlustes der Costa Concordia vorgelegt wurden, zugestimmt, dass die Mitgliedstaaten empfehlen sollen, dass die Fahrgastschiffs-Unternehmen eine Überprüfung der betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen durchführen, um die Sicherheit von Fahrgastschiffen zu erhöhen.

2 Die Empfehlungen über betriebliche Sicherheitsmaßnahmen für Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, waren ursprünglich in der Anlage des MSC.1/Rundschreibens 1446 zur Verfügung gestellt worden. Während seiner einundneunzigsten Tagung (26. bis 30. November 2012) hat der Schiffssicherheitsausschuss diese Empfehlungen durch Veröffentlichung des MSC.1/Rundschreibens 1 446/Rev.1. geändert.

3 Auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013) hat der Schiffssicherheitsausschuss diese Empfehlungen nochmals geändert; sie sind in der Anlage wiedergegeben.

4 Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die beigefügten Empfehlungen auf freiwilliger Grundlage anzuwenden und diese, wie jeweils zutreffend, den Schiffseignern, Schiffsbetreibern und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

5 Das vorliegende Rundschreiben ersetzt das MSC.1/Rundschreiben 1446/Rev.1.

Empfohlene vorläufige Maßnahmen für Fahrgastschiffs-Unternehmen zur Erhöhung der Sicherheit von Fahrgastschiffen

Rettungswesten an Bord von Fahrgastschiffen

1 Unternehmen, die Fahrgastschiffe, mit Ausnahme von Ro-Ro-Fahrgastschiffen, besitzen und/oder betreiben, sollen überlegen, ob sie eine zusätzliche Anzahl von Rettungswesten von mehr als denjenigen, die entsprechend den Regeln III/ 7 und III/ 22 SOLAS vorgeschrieben sind, in Gesellschaftsräumen, an den Sammelplätzen, an Deck oder in Rettungsbooten mitführen. Wo Rettungswesten, die entsprechend den Regeln III/ 7 und III/ 22 SOLAS vorgeschrieben sind, nicht bereits in der Nähe von Sammelplätzen gestaut sind, sollen weitere zusätzliche Rettungswesten in der Nähe von Sammelplätzen derart gestaut sein, dass sie für eine Verteilung im Notfall leicht zugänglich sind.

2 Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, sollen die Bereitstellung von Rettungswesten in Betracht ziehen, die von einer gleichartigen Konstruktion sind und von den Fahrgästen auf die gleiche Weise angelegt werden können, um Konfusion zu vermeiden, wenn die Rettungswesten angelegt werden.

3 Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, sollen ihre Maßnahmen bei der Erfüllung der Anforderungen der Regel III/ 7.2.2 SOLAS überprüfen, wenn Rettungswesten in Fahrgastkabinen untergebracht sind, um sicherzustellen, dass der Aufbewahrungsort der Rettungsweste unter allen möglichen Lichtverhältnissen erkennbar ist.

Notfall-Anweisungen für Fahrgäste

4 Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, sollen die Angemessenheit der Verbreitung und Vermittlung der Notfall-Anweisungen an Bord ihrer Schiffe unter Berücksichtigung der Anzahl der Sprachen, die von den Fahrgästen an Bord wahrscheinlich verstanden werden, überprüfen.

5 Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, sollen ferner eine Ausweitung auf die Verwendung eines begleitenden Videos für Mitteilungen von Notfall-Anweisungen an die Fahrgäste in Betracht ziehen, wo es zweckmäßig erscheint. Es wird ebenfalls empfohlen, dass Notfall-Anweisungskarten auf Verlangen der Fahrgäste zur Verfügung gestellt werden, welche die nach SOLAS vorgeschriebenen Informationen ergänzen.

Gemeinsame Bestandteile von Musterungen und Notfall-Anweisungen

6 Ungeachtet der Vorschriften des Kapitels III SOLAS über Musterungen und Notfall-Anweisungen, die für Fahrgäste vorzuhalten sind, sollen die Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, die Einbeziehung der folgenden gemeinsamen Bestandteile in ihren Musterungs- und Notfall-Anweisungen für Fahrgäste prüfen:

  1. Wann und wie eine Rettungsweste anzulegen ist,
  2. Beschreibung der Notfallsignale und der angemessenen Reaktionen im Fall eines Notfalls,
  3. Ort der Rettungswesten,
  4. wo man sich versammelt, wenn das Notfallsignal ertönt,
  5. Methoden zur Erfassung der Teilnehmerzahl von Fahrgästen bei Musterungen sowohl bei einer Übung als auch bei einem tatsächlichen Notfall,
  6. wie Informationen in einem Notfall verbreitet werden,
  7. was zu erwarten ist, wenn der Kapitän den Befehl zum Verlassen des Schiffes gibt,
  8. welche zusätzlichen Sicherheitshinweise verfügbar sind,
  9. Anweisungen darüber, ob Fahrgäste vor der Musterung in die Kabinen zurückkehren sollen, einschließlich Einzelheiten in Bezug auf Medikamente, Kleidung und Rettungswesten,
  10. Beschreibung der hauptsächlichen Sicherheitssysteme und Einrichtungen,
  11. Notfall-Leitsysteme und Erkennen der Notausgänge, und
  12. wer sich um zusätzliche Informationen bemüht.

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