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Regelwerk

MSC.1/Rundschreiben 1455 vom 24. Juni 2013
Richtlinien für die Genehmigung von Alternativen und gleichwertigem Ersatz, wie sie in verschiedenen IMO Regelwerken vorgesehen ist

Vom 25. November 2014
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2014 S. 894)



Siehe Fn. *, **

1 Einleitung

1.1 Alternative und/oder gleichwertige Ausführung

1.1.1 Normative Regeln können gelegentlich das Ausmaß der beim Entwurf möglichen Innovation einschränken. Eine wesentliche Voraussetzung für eine breite Anwendung innovativer Ausführungen sowie für die Nutzung des alternativen und/ oder gleichwertigen Entwurfs ist ein berechenbarer und verlässlicher Prozess zur Einreichung und Genehmigung des Entwurfs, der den aktuellen Stand der Werkzeuge und Techniken zur Risikoabschätzung in vollem Umfang nutzt.

1.1.2 Der Umfang des Genehmigungsprozesses kann in Abhängigkeit vom Grad der Abweichung der vorgeschlagenen alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung von normativen Regeln variieren. Solche Ausführungen können entweder hinsichtlich bestimmter Bauteile, Systeme oder Funktionsweisen von normativen Anforderungen abweichen oder auch hinsichtlich des gesamten Schiffes. Es wird erwartet, dass Entwurf und Genehmigung alternativer und/oder gleichwertiger Ausführungen nur für solche Funktionen, Systeme oder Bauteile des Schiffes durchgeführt werden, die unmittelbar oder mittelbar alternative Wege zur Konformität mit bestehenden Regeln versprechen.

1.1.3 Eine Vorgehensweise zur Genehmigung einer alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung ist der Vergleich der innovativen Ausführung mit vorhandenen Ausführungen, um nachzuweisen, dass die neuartige Ausführung ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht. Zum Nachweis eines gleichwertigen Sicherheitsniveaus müssen funktionelle Anforderungen und Leistungskriterien für die wesentlichen Funktionen des Schiffes aufgestellt werden, die von der alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung erfüllt werden müssen. Eine alternative Vorgehensweise könnte darin bestehen, eine Risikoanalyse der alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung durchzuführen und mit den Kriterien einer umfassenden Risikobewertung abzugleichen.

1.1.4 Für den Nachweis, dass die alternative und/oder gleichwertige Ausführung die geforderte Genehmigung mit den für ihren vorgesehenen Betrieb notwendigen statuarischen Zeugnissen erhalten kann, ist ein strukturierter Genehmigungsprozess notwendig. Die hier vorgelegten Richtlinien beschreiben einen solchen strukturierten Prozess, der berechenbar und verlässlich ist. Bei Befolgung dieser Richtlinien würden Antragsteller und Verwaltungen zusammenwirken, um alle Sicherheits- und Umweltschutzaspekte in angemessener Weise einzuschätzen und auf ein annehmbares Niveau zu bringen. Des Weiteren wird durch diesen Prozess die Innovation gefördert.

1.1.5 Gegenwärtig gibt es in vielen IMO-Übereinkommen Regelungen zur Genehmigung von Alternativen zu normativen Anforderungen und/oder gleichwertigem Ersatz für normative Anforderungen auf vielen Gebieten der Konstruktion und des Baus von Schiffen. In diesem Zusammenhang hat die Organisation verschiedene Richtlinien herausgegeben, wie die Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen im Hinblick auf Brandschutz (MSC/Circ.1002), die Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen im Hinblick auf SOLAS Kapitel II-1 und III (MSC.1/Circ. 1212) and die Interimsrichtlinie für die Genehmigung von Ersatzmethoden für Konstruktion und Bau von Öltankschiffen gemäß Anlage I Regel 13F Absatz 5 zu MARPOL 73/78 (Entschließung MEPC.110(49)).

1.2 Anwendung dieser Richtlinien

1.2.1 Die Richtlinien sind zur Anwendung beim Umgang der Verwaltungen wie auch der Antragsteller mit einem Genehmigungsantrag für eine alternative und/oder gleichwertige Ausführung gedacht, sowie als Anleitung für eine Vielzahl von Aspekten, die bei der Anwendung eines solchen Prozesses beachtet werden müssen. Dies beinhaltet den Prozess im Allgemeinen, Auswahllisten notwendiger Unterlagen und diesbezügliche Überlegungen sowie Abschätzungen der für einen erfolgreichen Abschluss des Prozesses notwendigen Qualifikationen.

1.2.2 Diese Richtlinien sind dazu gedacht, bei der Genehmigung alternativer und/oder gleichwertiger Ausführungen im Allgemeinen und speziell gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen in den anwendbaren statuarischen IMO Regelwerken angewandt zu werden.

1.2.3 Die Richtlinien dienen dazu, die Methodik für die Analyse und den Genehmigungsprozess einer alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung zu umreißen, für welche um Genehmigung ersucht wird.

1.2.4 Wenn man eine alternative Ausführung vorschlägt muss man sich bewusst sein, dass der Ersatz von Maßnahmen baulicher Art zur Verringerung eines Risikos durch solche betrieblicher oder prozeduraler Art, die gleichwertige Sicherheit bieten sollen, gründlich untersucht werden muss. Normalerweise darf dies nicht gestattet werden und besondere Sorgfalt muss aufgewandt werden, um den Vorrang baulicher Maßnahmen gegenüber betrieblichen oder prozeduralen Maßnahmen zu wahren.

1.2.5

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