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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1480 vom 29. Mai 2014
Einheitliche Interpretation zu Regel II-2/9.7.1.1 SOLAS

Vom 25. Februar 2015
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2015 S. 257)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner dreiundneunzigsten Tagung (14. bis 23. Mai 2014) im Hinblick auf eine genauere Auslegung bei flexiblen Faltenbälgen aus brennbaren Werkstoffen einer vom Unterausschuss "Schiffssysteme und Ausrüstung" während seiner ersten Tagung (10. bis 14. März 2014) erarbeiteten einheitlichen Interpretation zu Regel II-2/ 9.7.1.1 SOLAS, die in der Anlage wiedergegeben ist, genehmigt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügte einheitliche Interpretation als Anleitung zu benutzen, wenn Regel II-2/ 9.7.1.1 SOLAS auf vor dem 1. Januar 2016 gebaute Schiffe angewendet wird, und diese einheitliche Interpretation allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretation zu Regel II-2/ 9.7.1.1 SOLAS

Flexible Faltenbälge mit einer kurzen Länge von nicht mehr als die 600 mm, die aus brennbarem Werkstoff gebaut sind, können für die Verbindung der Lüfter mit dem Kanalsystem in Räumen für Klimaanlagen verwendet werden.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1 /Rundschreiben 1480, "Einheitliche Interpretation zu Regel II-2/ 9.7.1.1 SOLAS", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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