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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1485 vom 14. Januar 2015
Frühe Umsetzung von Regel XI-1/7 SOLAS zu einem Atmosphärenprüfgerät für geschlossene Räume

Vom 22. April 2015
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2015 S. 329)



Siehe Fn. *

1 Als er auf seiner dreiundneunzigsten Tagung (14. bis 23. Mai 2014) dem Entwurf der neuen Regel XI-1/7 SOLAS "Atmosphären-Prüfgerät für geschlossene Räume" zustimmte, erinnerte sich der Schiffssicherheitsausschuss daran, dass MSC 92 mit Entschließung MSC.350(92) die Regel III/19 SOLAS "Notfall-Ausbildung und Übungen" mit einem Datum für das Inkrafttreten am 1. Januar 2015 angenommen hatte, die verlangt, dass jede Übung für das Begehen geschlossener Räume und für die Rettung aus ihnen die Prüfung und den Gebrauch von Geräten für die Messung der Atmosphäre in geschlossenen Räumen beinhalten muss.

2 Nachdem MSC 93 bestätigt hatte, dass Absatz 3.6.2.3 von Regel III/19 SOLAS keine Anforderung Atmosphären-Prüfgeräte für geschlossene Räume mitzuführen einführt, erkannte der Ausschuss die Notwendigkeit die neu entworfene Regel XI-1/7 SOLAS zu einem frühen Zeitpunkt umzusetzen, um das Mitführen von tragbaren Atmosphären-Prüfgeräten für geschlossene Räume zu beschleunigen.

3 Durch Annahme der Entschließung MSC.380(94) über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung ersuchte der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner vierundneunzigsten Tagung (17. bis 21, November 2014) folglich die SOLAS-Vertragsregierungen, Regel XI-1/7 SOLAS, wie unten aufgeführt, auf freiwilliger Basis für Schiffe, die berechtigt sind ihre Flagge zu führen, so bald wie möglich einzuführen, unter Berücksichtigung, dass das Datum für das Inkrafttreten der entsprechenden SOLAS-Änderungen der 1. Juli 2016 ist.

"Regel 7 - Atmosphären-Prüfgerät für geschlossene Räume

Jedes Schiff, das Kapitel I unterliegt, soll ein geeignetes tragbares Atmosphären-Prüfgerät oder geeignete tragbare Atmosphären-Prüfgeräte * mitführen. Diese sollen mindestens in der Lage sein, Konzentrationen von Sauerstoff, brennbaren Gasen oder Dämpfen, Schwefelwasserstoff und Kohlenmonoxid vor dem Begehen geschlossener Räume ** zu messen. Geräte, die gemäß anderer Anforderungen mitgeführt werden, können dieser Regel entsprechen. Für die Kalibrierung asller solcher Geräte sollen geeignete Mittel vorgehalten werden.
_____
*) Siehe Richtlinien zur Erleichterung der Auswahl von tragbaren Atmosphären-Prüfgeräten für geschlossene Räume wie sie von Regel XI-1/7 verlangt werden (MSC.1/Circ.1477).
**) Siehe Überarbeitete Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen (Entschließung A.1050(27))."

4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert dieses Rundschreiben allen betroffenen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1485, "Frühe Umsetzung von Regel XI-1/7 SOLAS zu einem Atmosphären-Prüfgerät für geschlossene Räume", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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