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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1566 15. Juni 2017
Freiwillige vorzeitige Umsetzung der Änderungen von Regel II-2/1 und II-2/10 SOLAS, angenommen mit Entschließung MSC.409(97)

Vom 30. Mai 2018
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2018 S. 581)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat bei seiner siebenundneunzigsten Tagung (vom 21. bis zum 25. November 2016) die Änderungen der SOLAS-Regeln II-2/ 1 und II-2/ 10 mit Entschließung MSC.409(97) angenommen.

2 Das Datum des Inkrafttretens der obenerwähnten Änderungen ist der 1. Januar 2020.

3 Durch Annahme der Änderungen der obengenannten Regeln stimmte der Ausschuss bei seiner neunundachtzigsten Tagung (vom 7. bis zum 16. Juni 2017) nach Prüfung der Notwendigkeit ihrer freiwilligen vorzeitigen Umsetzung, gemäß den Richtlinien über die freiwillige vorzeitige Umsetzung der Änderungen von dem SOLAS- Übereinkommen von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke (MSC.1/Rundschreiben 1565), zu die Vertragsregierungen zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, in der jeweils geltenden Fassung, dazu aufzufordern sie vor dem Datum des Inkrafttretens umzusetzen.

4 Eine freiwillige vorzeitige Umsetzung muss der Organisation zur Verbreitung in GISIS von einer Vertragsregierung mitgeteilt werden.

5 Zusätzlich zu der obenerwähnten Mitteilung kann eine Vertragsregierung auch die Anwendung der bestehenden Vorschriften zu gleichwertigen Ersatzanordnungen nach Regel I/5 SOLAS in Betracht ziehen, um die Übergangszeit zwischen dem Datum der freiwilligen vorzeitigen Umsetzung und dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen abzudecken.

6 In Übereinstimmung mit Absatz 1.2.3 der "Procedures for Port State Control, 2011" (Entschließung A.1052(27)), gegebenenfalls in seiner jeweils geltenden Fassung, muss es eine als Hafenstaat handelnde Vertragsregierung unterlassen ihre Entscheidung, die Änderungen der Regeln II-2/ 1 und II-2/ 10 SOLAS freiwillig vorzeitig umzusetzen, bei Schiffen geltend zu machen, die zum Führen der Flagge einer anderen Vertragsregierung berechtigt sind und ihre Häfen anlaufen.

7 Die Vertragsregierungen müssen bei der Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Hafenstaatkontrolle die gegenwärtige Aufforderung und jegliche darauffolgenden Mitteilungen, die von anderen Vertragsregierungen über GISIS bekannt gegeben werden, berücksichtigen.

8 Vertragsregierungen sind dazu aufgefordert dementsprechend vorzugehen und alle Beteiligten, besonders die für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden und anerkannten Organisationen, auf die Inhalte dieses Rundschreibens aufmerksam zu machen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1566, "Freiwillige vorzeitige Umsetzung der Änderungen von Regel II-2/ 1 und II-2/ 10 SOLAS, angenommen mit Entschließung MSC.409(97)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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