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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1567 vom 15. Juni 2017
Mitteilung über Änderungen an Regel II-1/12 Absatz 5.1 SOLAS

Vom 19. Dezember 2019
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2020 S. 20)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat bei seiner achtundneunzigsten Tagung (vom 7. bis zum 16. Juni 2017) mit Entschließung MSC. 421(98) die Ersetzung des bestehenden Absatzes 5.1 von SOLAS-Regel II-1/12 mit dem folgenden neu umnummerierten Absatz 6.1 angenommen:

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6.1 Außer in dem in Absatz 6.2 geregelten Fall darf das Kollisionsschott unterhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und unterhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen durch höchstens eine Rohrleitung zum Fluten und Lenzen der Vorpiek durchbrochen werden, vorausgesetzt, diese Leitung ist mit einem Absperrventil versehen, das von oberhalb des Schottendecks aus bei Fahrgastschiffen und von oberhalb des Freiborddecks aus bei Frachtschiffen bedient werden kann, und das Ventil ist innerhalb der Vorpiek am Kollisionsschott angebracht. Die Verwaltung kann jedoch die Anordnung dieses Ventils an der Rückseite des Kollisionsschotts genehmigen, wenn das Ventil in allen Betriebszuständen leicht zugänglich ist und der Raum, in dem es sich befindet, kein Laderaum ist. Bei Frachtschiffen kann die Rohrleitung auch mit einer Absperrklappe versehen sein, die in einem Sitz oder mit Flanschen angemessen gehaltert ist und von oberhalb des Freiborddecks aus bedient werden kann. Alle Ventile müssen aus Stahl, Bronze oder einem anderen zugelassenen zähen Werkstoff bestehen. Ventile aus gewöhnlichem Gusseisen oder ähnlichem Werkstoff sind nicht zulässig.  "6.1 Außer in dem in Absatz 6.2 geregelten Fall darf das Kollisionsschott unterhalb des Schottendecks bei Fahrgastschiffen und unterhalb des Freiborddecks bei Frachtschiffen durch höchstens eine Rohrleitung zum Fluten und Lenzen der Vorpiek durchbrochen werden, vorausgesetzt, diese Leitung ist mit einem Absperrventil versehen, das von oberhalb des Schottendecks aus bei Fahrgastschiffen und von oberhalb des Freiborddecks aus bei Frachtschiffen aus bedient werden kann, und das Ventil ist innerhalb der Vorpiek am Kollisionsschott angebracht. Die Verwaltung kann jedoch die Anordnung dieses Ventils an der Rückseite des Kollisionsschotts genehmigen, wenn das Ventil in allen Betriebszuständen leicht zugänglich ist und der Raum, in dem es sich befindet, kein Laderaum ist. Bei Frachtschiffen kann die Rohrleitung auch mit einer Absperrklappe versehen sein, die in einem Sitz oder mit Flanschen angemessen gehaltert ist und von oberhalb des Freiborddecks aus bedient werden kann. Alle Ventile müssen aus Stahl, Bronze oder einem anderen zugelassenen zähen Werkstoff bestehen. Ventile aus gewöhnlichem Gusseisen oder ähnlichem Werkstoff sind nicht zulässig.

2 Im Hinblick auf die obenstehende Änderung, die voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft tritt, werden die Mitgliedsstaaten aufgefordert entsprechend Maßnahmen bis zu ihrem offiziellen Inkrafttreten zu ergreifen.

3 Mitgliedsstaaten werden dazu aufgefordert alle Beteiligten auf die obenstehende Information aufmerksam zu machen.

4 Dieses Rundschreiben wird bis zum 1. Januar 2020 wirksam bleiben.

_____
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1567, "Mitteilung über Änderungen an Regel II-1/12 Absatz 5.1 SOLAS", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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