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MSC.1/Rundschreiben 1653 - Einheitliche Interpretation in Bezug auf Holzdecksladung im Kontext der Leckstabilitätsanforderungen
Vom 18. Juli 2025
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2025 S. 426)
Angenommen am 9. Mai 2022
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 105. Tagung (20. bis 29. April 2022) angemerkt, dass IACS, seit der Verbreitung der IACS Unified interpretation regarding timber deck cargo in the context of damage stability requirements (MSC/Circ.998) von MSC 74 im Juli 2001, ihre Einheitliche Interpretation UI SC 161 unter Berücksichtigung der SOLAS-Änderungen, die seit der Veröffentlichung von MSC/Circ.998 angenommen wurden, sowie der Aufhebung des Timber-Codes von 1991 (Entschließung A.715(17)) durch die Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Holzdecksladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen, 2011 (2011 TDC Code) (Entschließung A.1048(27)) überarbeitet hat, und der aktualisierten Einheitlichen Interpretation in Bezug auf Holzdecksladungen im Kontext der Leckstabilitätsanforderungen zugestimmt, die in der Anlage wiedergegeben ist und vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Konstruktion" auf seiner achten Tagung (17. bis 21. Januar 2022) vorbereitet wurde.
2 Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Einheitliche Interpretation, wie sie in der Anlage wiedergegeben ist, anzuwenden, wenn sie die Regel II-1/5-1 von SOLAS anwenden, und diese Einheitliche Interpretation allen betroffenen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen.
3 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC/Circ.998.
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Anlage:
Einheitliche Interpretation in Bezug auf Holzdecksladung im Kontext der Leckstabilitätsanforderungen
Regel II-1/5-1 von SOLAS lautet:
| "1 Dem Kapitän sind die erforderlichen, von der Verwaltung für ausreichend erachteten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit er sich auf schnelle und einfache Weise ein genaues Bild von der Stabilität des Schiffes unter den verschiedenen Betriebsbedingungen machen kann. Eine Zweitausfertigung der Stabilitätsunterlagen ist der Verwaltung zuzuleiten.
2 Diese Unterlagen sollen unter anderem Folgendes umfassen:
3 Die in Regel 5-1.2 vorgeschriebenen Intakt- und Leckstabilitätsunterlagen sind als konsolidierte Daten vorzulegen und müssen die gesamte betriebsbedingte Bandbreite von Tiefgang und Trimmlage umfassen. Die verwendeten Trimmwerte müssen in allen Stabilitätsunterlagen, die zur Benutzung an Bord vorgesehen sind, übereinstimmen. Angaben, die nicht zur Bestimmung der Stabilitäts- und Trimmgrenzen benötigt werden, sollen nicht in die Unterlagen aufgenommen werden. 4 Wird die Leckstabilität nach den Regeln 6 bis 7-3 und gegebenenfalls den Regeln 8 und 9.8 berechnet, so ist durch lineare Interpolation zwischen den für die drei Tiefgänge ds, dp und dl angenommenen GM-Mindestwerten eine Grenzkurve für die Leckstabilität zu bestimmen. Werden zusätzliche Unterteilungsgrade für unterschiedliche Trimmlagen berechnet, so ist eine einzelne Hüllkurve auf der Grundlage der Mindestwerte, die diese Berechnungen ergeben haben, vorzulegen. Ist beabsichtigt, Kurven der zulässigen KG-Höchstwerte zu erstellen, so ist sicherzustellen, dass die sich ergebenden Kurven der KG-Höchstwerte einer linearen Variation von GM entsprechen. 5 Anstelle einer einzelnen Hüllkurve können bei allen Trimmlagen, die für die einzelnen Unterteilungstief-gänge angenommen werden, die Berechnungen für zusätzliche Trimmlagen mit einem gemeinsamen GM-Wert durchgeführt werden. Die niedrigsten Werte jedes Teil-Unterteilungsgrads As, Ap und AI für diese Trimmlagen sind dann bei der Addition des erreichten Unterteilungsgrads a nach Regel 7.1 zu verwenden. Das Ergebnis ist eine GM-Grenzkurve auf der Grundlage des für die einzelnen Tiefgänge verwendeten GM-Wertes. Es ist ein Trimmgrenzwertdia-gramm zu erstellen, das die angenommenen Trimmlagen zeigt. 6 Werden keine Kurven oder Tabellen mit der Darstellung der Mindestwerte der metazentrischen Höhe des Schiffes im Betrieb (GM) oder mit dem zulässigen KG-Höchstwert, bezogen auf den Tiefgang, bereitgestellt, so muss der Kapitän sicherstellen, dass der Betriebszustand des Schiffes nicht von den genehmigten Beladungsfällen abweicht oder durch Berechnungen überprüfen, ob die Stabilitätsvorschriften beim vorliegenden Beladungsfall erfüllt sind." |
Die unten stehenden Bestimmungen gelten für Schiffe, die SOLAS- Kapitel II-1 sowie Unterteilungs- und Leckstabilitätsberechnungen unterliegen und die zur Beförderung von Holzdecksladungen eingesetzt werden, bei denen der Auftrieb der Holzdecksladung in die Leckstabilitätsberechnungen miteinbezogen wird.
Begriffsbestimmungen
Die folgenden Begriffsbestimmungen gelten für den Zweck dieser Interpretation:
(Stand: 29.08.2025)
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