Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Rundschreiben MSC.895 - Empfehlung für Hubschrauberlandeflächen auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen

Vom 5. Februar 1991
(VkBl. Nr 20 vom 31.10.2000 S. 610; 31.08.2016 S. 598 MSC.1/Rundschreiben 1524)



angenommen am 04.02.1999

s. auch:
Entschließung A.855(20) - Standards für Hubschraubereinrichtungen an Bord
MSC.1/Rundschreiben 1431 - Richtlinien für die Zulassung von Schaum-Brandbekämpfungseinrichtungen für Hubschraubereinrichtungen

1 Der Schiffssicherheitsausschuß hat auf seiner 68. Tagung (28. Mai bis 6. Juni 1997) zur Kenntnis genommen, daß die SOLAS-Konferenz von 1995 gleichzeitig mit der Annahme von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 betreffend die Sicherheit auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen die Entschließung 7 "Entwicklung von Anforderungen, Richtlinien und Ausführungsnormen" angenommen hat, laut derer der Schiffssicherheitsausschuß ersucht wird, relevante Anforderungen, Richtlinien und Ausführungsnormen zu entwickeln, um die Durchführung der von der Konferenz beschlossenen Änderungen zu unterstützen.

2 Der Ausschuß hat nach Beratung der vom Unterausschuß für Schiffsentwurf und -ausrüstung auf seiner 40. Tagung und der von der Arbeitsgruppe für formale Sicherheitsbewertung auf der 70. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses erarbeiteten Empfehlungen die in der Anlage wiedergegebene "Empfehlung für Hubschrauberlandeflächen auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen" angenommen.

3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die anliegende Empfehlung den Betroffenen zur Kenntnis zu bringen und die darin enthaltenen Vorschriften, wo angebracht, in Verbindung mit den relevanten Anforderungen des SOLAS-Abkommens von 1974, in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

_____________________

1.1 Anwendung

Diese Empfehlung findet Anwendung für Hubschrauberlandeflächen auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen von 130 m Länge oder mehr, die an oder nach dem 1. Juli 1999 gebaut werden, wie es die SOLAS-Regel III/28.2 erfordert.

1.2 Begriffsbestimmungen

1.2.1 "Hubschrauberlandefläche" bezeichnet eine Fläche auf einem Schiff, die für Hubschrauberlandungen bei Notfällen vorgesehen ist.

1.2.2 "Durchmesser (d)" bezeichnet die Gesamtlänge eines Hubschraubers mit drehenden Rotoren. Der Maximalwert von "d" ist abhängig von Typ und Größe des Hubschraubers. Er soll durch die Verwaltung bestimmt werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schiffs und seines Einsatzgebietes.

1.3 Anordnung der Hubschrauberlandefläche

1.3.1 Hubschrauberlandeflächen sollen auf einem oberen Deck angeordnet werden. Sie bestehen aus einem An- und Abflugbereich und einer Start- und Landefläche. Wichtig ist die Anordnung der Start- und Landefläche möglichst nahe der Bordwand.

1.3.2 Das erste Erfordernis ist die Bestimmung eines Standortes, der einen hindernisfreien An- und Abflug seitens der Bordwand gewährleistet.

1.3.3 Nach der Bestimmung des Standorts ist das zweite Erfordernis die Festlegung der optimalen Lage des An- und Abflugbereichs, so daß die größtmögliche Start- und Landefläche realisiert werden kann.

2.2 Einzelheiten der Hubschrauberlandefläche

2.2.1 Hubschrauberlandefläche an der Bordwand

Hubschrauberlandeflächen sollen so groß wie möglich und so ausgerichtet sein, daß ein sicherer An- und Abflug seitens der Bordwand gewährleistet ist. Besonders berücksichtigt werden müssen ein mögliches Rutschen des Hubschraubers sowie Wind und Schiffsbewegungen. Falls die Grenze der Start- und Landefläche nahe oder an der Bordwand liegt, und falls die Höhe fester Hindernisse ( siehe 2.2.7) es erlaubt, wird die Hubschraubersicherheit erhöht durch die symmetrische Erweiterung der Start- und Landefläche sowie des An- und Abflugbereichs in Richtung Bordwand, weil damit die Zugänglichkeit der Landefläche vergrößert wird ( siehe Abb. 1). Diese an der Bordwand angeordnete erweiterte Landefläche stellt daher das bevorzugte Prinzip dar.

2.2.2 Hubschrauberlandefläche ohne hindernisfreien Zugang seitens der Bordwand

Falls es nicht möglich ist, eine Landefläche mit freiem Zugang seitens der Bordwand zu realisieren, so wird die Hubschrauberlandefläche ausgeführt wie in Abb. 2 dargestellt, und nach Möglichkeit auf der Mittellinie des Schiffs angeordnet.

2.2.3 Abmessungen der Hubschrauberlandefläche

Grundlegend bei der Einrichtung einer Landefläche ist die Gewährleistung eines sicheren Verhältnisses zwischen:

  1. den Abmessungen der Aufsetzfläche, der Start- und Landefläche, des An- und Abflugbereichs und der maximal zulässigen Höhe von Hindernissen in diesen Zonen, sowie
  2. den Abmessungen der für die Landeeinrichtung zu erwartenden Hubschrauber.

Vor allem die Start- und Landefläche soll so groß wie möglich sein. Ihr Durchmesser D darf nicht kleiner sein als die Gesamtlänge des größten Hubschraubers (d) (mit drehenden Rotoren), der für die Landefläche zugelassen ist. Die anderen Abmessungen der Landefläche beziehen sich auf den Durchmesser der Start- und Landefläche wie in Abb. 1 und 2 dargestellt.

2.2.4 Aufsetzfläche

2.2.4.1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion