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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschifffahrt

Rundschreiben der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr zur Richtlinie 2014/90 EU(MED)

Vom 19. Juli 2021
(VKBl. Nr. 15 vom 14.08.2021 S. 797)



American Bureau of Shipping (ABS)
Bureau Veritas (BV)
Det Norske Veritas (DNV)
Lloyds Register (LR)
Korean Register (KR)
Nippon Kaiji Kyokai (ClassNK)
Registro Italiano Navale (RINA)
Russian Maritime Register of Shipping (RS)

nachrichtlich:

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Verband Deutscher Reeder

Deutscher Fischereiverband

Betreff: Überprüfung der Schiffsausrüstung

Bezug: Artikel 7 der Richtlinie 2014/90 EU

Aus gegebenem Anlass weist die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr (Dienststelle Schiffssicherheit) alle betroffenen Behörden und anerkannten Klassifikationsgesellschaften auf die Beachtung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (im Folgenden bezeichnet als MED) hin. Die innerstaatliche Umsetzung der MED erfolgt durch das Schiffssicherheitsgesetz ( Abschnitt D Nummer 10 der Anlage) und durch die Schiffsausrüstungsverordnung.

Die MED gilt für die gesamte in der Durchführungsverordnung gelistete Ausrüstung, mit der ein EU-Schiff ausgestattet oder auszustatten ist, für die nach den internationalen Instrumenten die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats vorgeschrieben ist, unabhängig davon, ob sich das Schiff zu dem Zeitpunkt, zu dem es mit der Ausrüstung ausgestattet wird, in der Union befindet.

Unter anderem verlangt die MED, dass für die Schiffsausrüstung an Bord eines Schiffes, das die Flagge eines EU-Mitgliedstaates führt, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die betreffende Ausrüstung auszustellen und stets mit der Ausrüstung an Bord mitzuführen ist, bis die betreffende Ausrüstung von dem Schiff entfernt wird. Die EU-Konformitätserklärung kann hierbei auch in elektronischer Form vorliegen.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Ausrüstung, die unter den Beschluss 2004/425/EG des Rates vom 21. April 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung fällt, keine vorherige Genehmigung der Dienststelle Schiffssicherheit benötigt.

Die anerkannten Organisationen melden der Dienststelle Schiffssicherheit alle Fälle, in denen nachgewiesen oder vermutet wurde, dass sich unter die MED fallende Ausrüstung an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge befindet, die nicht den Anforderungen des geltenden EU- und internationalen Recht entspricht oder bei Verdacht auf gefälschte Konformitätsdokumente oder Steuerradmarkierungen.

Durchführungsverordnung

Die Dienststelle Schiffssicherheit weist alle Betroffenen zudem auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 der Kommission vom 22. Juni 2021 über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2020/1170 (im Folgenden als "Durchführungsverordnung" bezeichnet) hin.

Der Anhang der Durchführungsverordnung in seiner aktuellen Fassung enthält Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die in den Anwendungsbereich der MED fallen.

Ausnahmen

In Übereinstimmung mit Artikel 32 der MED kann in gegenüber der Verwaltung des Flaggenstaats hinreichend zu begründenden Ausnahmefällen, in denen es aus Zeit- und Kostengründen nicht möglich ist, das Schiff mit Ausrüstung auszustatten, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt, das Schiff mit anderer Schiffsausrüstung an Bord ausgestattet werden, unter der Voraussetzung, dass:

Gleichwertigkeitsprüfung

Die Dienststelle Schiffssicherheit veröffentlicht hiermit ein neues Formular zur Erfassung von Ausrüstungsteilen, die nicht der MED entsprechen (Liste nicht richtlinienkonformer Ausrüstung/Non-MED Equipment Form). Bei Registrierung und Umflaggung sind diejenigen Ausrüstungsteile in das Formular einzutragen, die nicht der MED entsprechen und nicht mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen sind.

Diese Liste muss von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft und gezeichnet werden unter Angabe der Details der nicht richtlinienkonformen Ausrüstungsteile, die bereits an Bord vorhanden sind oder installiert wurden.

Die Dienststelle Schiffssicherheit wird anschließend in Übereinstimmung mit Artikel 7 der MED entscheiden, ob die besagte Ausrüstung gleichwertig ist und daher an Bord beibehalten werden kann oder ob sie ordnungsgemäß ersetzt werden muss.

Darüber hinaus kann die Dienststelle gemäß Artikel 7

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(Stand: 18.08.2021)

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