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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates
- Schiffsausrüstungsrichtlinie - MED -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 146, ber. 2018 L 146 S. 8;
RL (EU) 2021/1206 - ABl. L 261 vom 22.07.2021 S. 45 Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2024/1689 - ABl. L 2024/1689 vom 12.07.2024 Inkrafttreten Gültig)



Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2011/65/EU, 2013/53/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen ID 251856

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Neufassung - Ersetzt RL 96/98/EG

Ergänzende Informationen
VO (EU) 2024/1295 über harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen für Feuerlöschschläuche

VO'en: (EU) 2025/1533; (EU)  2024/1975; 2023/1667; (EU) 2022/1157; (EU) 2021/ 1158; (EU) 2018/414; (EU) 2017/306

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts der globalen Dimension der Schifffahrt muss die Union den internationalen Regelungsrahmen für die Sicherheit im Seeverkehr anwenden und stützen. Nach den internationalen Übereinkommen im Bereich der Seeverkehrssicherheit müssen die Flaggenstaaten dafür sorgen, dass die Ausrüstung eines Schiffes hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung bestimmten Sicherheitsanforderungen genügt, und entsprechende Bescheinigungen ausstellen. Dazu haben die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO für "International Maritime Organisation") sowie die internationalen und europäischen Normungsorganisationen Leistungs- und Prüfnormen für bestimmte Arten von Schiffsausrüstung ausgearbeitet.

(2) Die internationalen Instrumente lassen den Verwaltungen der Flaggenstaaten erheblichen Ermessensspielraum. Da die Vorschriften nicht harmonisiert sind, weisen die Produkte, denen die zuständigen nationalen Behörden Übereinstimmung mit diesen internationalen Übereinkommen und Normen bescheinigt haben, unterschiedliche Sicherheitsniveaus auf. Dies beeinträchtigt das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, da es für die Mitgliedstaaten problematisch wird, die Installation von Ausrüstung, die von einem anderen Mitgliedstaat zertifiziert wurde, an Bord der Schiffe unter ihrer Flagge ohne weitere Überprüfung zuzulassen.

(3) Die Harmonisierung durch die Union behebt diese Probleme. So wurden in der Richtlinie 96/98/EG des Rates 3 einheitliche Vorschriften festgelegt, um Unterschiede bei der Anwendung internationaler Normen durch klar definierte Anforderungen und einheitliche Bescheinigungsverfahren zu beseitigen.

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(Stand: 21.08.2025)

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