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Regelwerk

SeeHBV - Seehaftungsbeschränkungsverordnung
Verordnung zu den 2012 beschlossenen Änderungen des Protokolls von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen

Vom 7. Mai 2015
(BGBl. II Nr. 14 vom 15.05.2015 S. 506)



Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 zu dem Protokoll von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 2000 II S. 790) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die am 19. April 2012 vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit der Entschließung LEG.5(99) beschlossenen und am 8. Dezember 2013 als angenommen geltenden Änderungen des Protokolls von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Juni 2015 in Kraft. Am selben Tag treten die Änderungen des Protokolls von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen nach Artikel 8 Absatz 8 dieses Protokolls für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

2012 beschlossene Änderungen des Protokolls von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
(Änderungen der in Artikel 3 des Protokolls von 1996 aufgeführten Haftungshöchstbeträge)
(Entschließung LEG.5(99))



Auf seiner neunundneunzigsten Tagung -

im Hinblick auf Artikel 33 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (im Folgenden als "IMO-Übereinkommen" bezeichnet) betreffend die Aufgaben des Rechtsausschusses,

eingedenk des Artikels 36 des IMO-Übereinkommens betreffend Vorschriften über die anzuwendenden Verfahren bei der Wahrnehmung der ihm durch oder aufgrund eines internationalen Übereinkommens oder einer sonstigen Übereinkunft übertragenen Aufgaben,

unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Protokolls von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (im Folgenden als "Protokoll von 1996" bezeichnet) betreffend die Verfahren zur Änderung der in Artikel 3 des Protokolls von 1996 aufgeführten Haftungshöchstbeträge,

nach Beratung über die Änderungen der Haftungshöchstbeträge, die in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Protokolls von 1996 vorgeschlagen und übermittelt worden sind -

  1. beschließt der Rechtsausschuss nach Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls von 1996 die in der Anlage zu dieser Entschließung aufgeführten Änderungen der in Artikel 3 des Protokolls von 1996 aufgeführten Haftungshöchstbeträge,
  2. bestimmt der Rechtsausschuss nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls von 1996, dass diese Änderungen nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Viertel der Staaten, die zur Zeit der Beschlussfassung über diese Änderungen Vertragsstaaten waren, dem Generalsekretär mitgeteilt hat, dass es diese Änderungen nicht annimmt,
  3. bestimmt der Rechtsausschuss ferner, dass diese nach Nummer 2 als angenommen geltenden Änderungen nach Artikel 8 Absatz 8 des Protokolls von 1996 18 Monate nach ihrer Annahme in [ Kraft treten,
  4. ersucht der Rechtsausschuss den Generalsekretär, nach Artikel 14 Absatz 12 Buchstabe a Ziffer v des Protokolls von 1996 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und der in ihrer Anlage enthaltenen Änderungen allen Staaten zu übermitteln, die das Protokoll von 1996 unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
  5. ersucht der Rechtsausschuss den Generalsekretär ferner, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage den Mitgliedern der Organisation zu übermitteln, die das Protokoll von 1996 nicht unterzeichnet haben oder ihm nicht beigetreten sind.

Anlage

Änderungen der Haftungshöchstbeträge im Protokoll von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen

Artikel 3 des Protokolls von 1996 wird wie folgt geändert:

Für Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung wird

- die Angabe "2 Millionen Rechnungseinheiten" ersetzt durch "3,02 Millionen Rechnungseinheiten";

- die Angabe "800 Rechnungseinheiten" ersetzt durch " 1.208 Rechnungseinheiten";

- die Angabe "600 Rechnungseinheiten" ersetzt durch "906 Rechnungseinheiten";

- die Angabe "400 Rechnungseinheiten" ersetzt durch "604 Rechnungseinheiten";

für sonstige Ansprüche wird

- die Angabe "1 Million Rechnungseinheiten" ersetzt durch "1,51 Millionen Rechnungseinheiten";

- die Angabe "400 Rechnungseinheiten" ersetzt durch "604 Rechnungseinheiten";

- die Angabe "300 Rechnungseinheiten" ersetzt durch "453 Rechnungseinheiten";

- die Angabe "200 Rechnungseinheiten" ersetzt durch "302 Rechnungseinheiten".

ENDE

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