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Regelwerk

Protokoll von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen

Vom 27. Juni 2000
(BGBl. II Nr. 20 vom 30.06.2000 S. 790; 07.05.2015 S. 506 15)



Die Vertragsparteien dieses Protokolls -

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, das am 19. November 1976 in London beschlossene Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen dahin gehend zu ändern, daß es einen weitergehenden Schadenersatz und ein vereinfachtes Verfahren zur Anpassung der Höchstbeträge vorsieht -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Im Sinne dieses Protokolls

  1. bedeutet "Übereinkommen" das Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen;
  2. bedeutet "Organisation" die Internationale Seeschiffahrts-Organisation;
  3. bedeutet "Generalsekretär" den Generalsekretär der Organisation.

Artikel 2

Artikel 3 Buchstabe a des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
a) Ansprüche aus Bergung oder Hilfeleistung oder Beitragsleistung zur großen Haverei;  a) Ansprüche aus Bergung oder Hilfeleistung, einschließlich gegebenenfalls Ansprüchen auf Sondervergütung nach Artikel 14 des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung in der jeweils geltenden Fassung, oder Ansprüche aus Beitragsleistung zur großen Haverei;

Artikel 3 15

Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
(1) Die Haftungshöchstbeträge für andere als die in Artikel 7 angeführten Ansprüche, die aus demselben Ereignis entstanden sind, errechnen sich wie folgt:
  1. für Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung:
    1. für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 500 Tonnen 333.000 Rechnungseinheiten;
    2. für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i genannte Betrag wie folgt:
      500 Rechnungseinheiten je Tonne von 501 bis 3.000 Tonnen;
      333 Rechnungseinheiten je Tonne von 3.001 bis 30.000 Tonnen;
      250 Rechnungseinheiten je Tonne von 30.001 bis 70.000 Tonnen;
      167 Rechnungseinheiten je Tonne über 70.000 Tonnen;
  2. für sonstige Ansprüche:
    1. für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 500 Tonnen 167.000 Rechnungseinheiten;
    2. für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i genannte Betrag wie folgt:
      167 Rechnungseinheiten je Tonne von 501 bis 30.000 Tonnen;
      125 Rechnungseinheiten je Tonne von 30.001 bis 70.000 Tonnen;
      83 Rechnungseinheiten je Tonne über 70.000 Tonnen.
 (1) Die Haftungshöchstbeträge für andere als die in Artikel 7 angeführten Ansprüche, die aus demselben Ereignis entstanden sind, errechnen sich wie folgt:
  1. für Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung:
    1. für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 2.000 Tonnen 3,02 Millionen Rechnungseinheiten;
    2. für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i genannte Betrag wie folgt:
      1.208 Rechnungseinheiten je Tonne von 2.001 bis 30.000 Tonnen;
      906 Rechnungseinheiten je Tonne von 30.001 bis 70.000 Tonnen und
      604 Rechnungseinheiten je Tonne über 70.000 Tonnen;
  2. für sonstige Ansprüche:
    1. für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 2.000 Tonnen 1,51 Millionen Rechnungseinheiten;
    2. für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i genannte Betrag wie folgt:
      604 Rechnungseinheiten je Tonne von 2.001 bis 30.000 Tonnen;
      453 Rechnungseinheiten je Tonne von 30.001 bis 70.000 Tonnen und
      302 Rechnungseinheiten je Tonne über 70.000 Tonnen.

Artikel 4

Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
(1) Bei aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüchen wegen des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden eines Schiffes haftet der Schiffseigentümer bis zu einem Betrag von 46.666 Rechnungseinheiten multipliziert mit der Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 25 Millionen Rechnungseinheiten.  (1) Bei aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüchen wegen des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden eines Schiffes haftet der Schiffseigentümer bis zu einem Betrag von 175.000 Rechnungseinheiten multipliziert mit der Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf.

Artikel 5

Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
(2) Dessen ungeachtet können die Staaten, die nicht Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind und deren Recht die Anwendung des Absatzes 1 nicht zuläßt, bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, daß die in ihren Hoheitsgebieten geltenden Haftungshöchstbeträge dieses Übereinkommens wie folgt festgesetzt werden:

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